Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 492

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 492 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 492); 492 Gesetzblatt Teil II Nr. 67 Ausgabetag: 5. Juli 1968 binaten ist der Prämienfonds aus dem Gewinnfonds der WB zu finanzieren. Betriebe und volkseigene Kombinate, die keiner WB unterstehen, finanzieren aus Stülzungsmitteln. (2) Die auf der Grundlage des Normativs für den Prämienfondszuwachs möglichen Zuführungen, die infolge der Höchstgrenzen im Prämienfonds nicht wirksam werden, verbleiben entsprechend den Grundsätzen der Eigenerwirtschaftung der Mittel für die erweiterte Reproduktion im Betrieb. (3) Minderungen des Prämienfonds wegen Nichteinhaltung bzw. Nichterfüllung materieller Aufgaben und unzulässiger Lohnfondsüberschreitungen sind von Betrieben und volkseigenen Kombinaten, die einer WB unterstehen, an den Reservefonds der WB, von allen anderen Kombinaten an den eigenen Reservefonds und von allen anderen Betrieben an den Staatshaushalt abzuführen. Diese Mittel dürfen nicht für kaufkrafterhöhende Maßnahmen eingesetzt werden. (4) Für Betriebe und volkseigene Kombinate, in denen sich infolge von strukturpolitischen Maßnahmen (z. B. Produktionsumstellungen und langfristige Investitionsmaßnahmen) oder auf Grund von Abrechnungsmethoden der Nettogewinnzuwachs auf das Jahr 1970 konzentriert, kann der Leiter des übergeordneten Organs die Höhe des Prämienfonds für das Jahr 1969 in Abhängigkeit von der vorgesehenen Effektivitätsentwicklung für beide Jahre festlegen und in diesem Fall einen Vorgriff auf den Prämienfonds des Foigejahres gestatten. Dieser Vorgriff darf 15 % der aus der Anwendung der Normative errechneten Prämienfondszu-führung nicht überschreiten. Diese Festlegung ist, soweit sie nicht bereits mit der Übergabe der staatlichen Aufgabe erfolgt, mit der staatlichen Auflage zu treffen. (5) Nidit verbrauchte Mittel des Prämienfonds können in das Folgejahr übertragen werden. Im Falle einer starken Konzentration des Nettogewinnzuwachses auf das Jahr 1969 sollte ein Teil des Prämienfonds 1969 zur Verwendung für das Jahr 1970 angesammelt werden. (6) In Betrieben und volkseigenen Kombinaten, in denen nach erfolgter Nettogewinnabführung an den Staat eine Finanzierung des Prämienfonds gemäß § 5 Abs. 1 nicht möglich ist, entscheidet der Leiter des übergeordneten Organs darüber, in welcher Höhe eine Zuführung zum Prämienfonds erfolgt. Dabei darf die festgelegte Mindestzuführung nicht überschritten werden. Er trifft auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen Festlegungen über die Finanzierung einer solchen Zuführung. Abschnitt IV Verwendung des Prämienfonds §8 (1) Die Mittel des Prämienfonds sind so einzusetzen, daß die Betriebskollektive im sozialistischen Wettbewerb an einem hohen Nettogewinnzuwachs und an der Erfüllung der im Plan festgelegten strukturbestimmenden Aufgaben materiell interessiert werden. (2) Als Hauptform der Prämiierung ist die Jahresendprämie anzuwenden. Hervorragende Initiativleistungen sind sofort nach vollbrachter Leistung materiell anzuerkennen. (3) Die vorgesehene Verwendung des Prämienfonds 1st im Betriebskollektivvertrag zu vereinbaren. §9 (1) Jahresendprämien sind dann zu gewähren, wenn die Höhe des Prämienfonds die Zahlung einer Jahresendprämie von mindestens einem Drittel eines Monatsverdienstes sowie eine leistungsgerechte Differenzierung ermöglicht. (2) Nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung legen die Leiter der Betriebe, volkseigenen Kombinate und WB in Übereinstimmung mit der zuständigen Gewerkschaftsleitung auf der Grundlage der im BKV getroffenen Vereinbarungen und entsprechend den nachgewiesenen Leistungen die durchschnittliche Höhe der Jahresendprämie für die einzelnen Abteilungen, Bereiche usw. fest. (3) Dem einzelnen Werktätigen wird Jahresendprämie gewährt, wenn die für ihn festgelegten Leistungskriterien erfüllt wurden. Als weitere Voraussetzung gilt, daß der Werktätige während des gesamten Planjahres dem Betrieb angehörte, wobei begründete Ausnahmen im BKV zu vereinbaren bzw. durch die Leiter der Betriebe, volkseigenen Kombinate und WB in Übereinstimmung mit den zuständigen Gewerkschaftsleitungen zu regeln sind. (4) Zur leistungsgerechten Differenzierung der Jahresendprämien sind den Werktätigen bzw. Arbeitskollektiven aus dem Jahres- und Perspektivplan abgeleitete, beeinflußbare Leistungskriterien vorzugeben, die die ihnen übertragenen Hauptanforderungen zum Ausdruck bringen. Als Nachweis der Leistungen, insbesondere der Senkung der Selbstkosten durch Materialeinsparung und bessere Fondsausnutzung, sind die Ergebnisse im Haushaltsbuch zu berücksichtigen. (5) Für die Beurteilung der Leistungen der leitenden Kader bei der Gewährung von Jahresendprämien sind die Einhaltung der festgelegten materiellen Aufgaben, der Wirtschaftsverträge, die Erfüllung der Exportaufgaben sowie die Sicherung eines reibungslosen Plananlaufs und die Kontinuität der Produktion besonders zugrunde zu legen. (6) Neben ökonomischen Kennziffern ist die Erfüllung der Erfordernisse des Gesundheits- und Arbeitsschutzes als Kriterium für die Bestimmung der Prämienhöhe heranzuziehen. Das gilt besonders für Beschäftigte in produktionsvorbereitenden Abteilungen bei der Gestaltung von Technik, Technologie und Arbeitsorganisation. (7) Die Mindesthöhe der Jahresendprämie beträgt ein Drittel eines Monatsverdienstes, die Maximalhöhe das Zweifache eines Monatsverdienstes. (8) Für die Leiter der Betriebe, volkseigenen Kombinate und WB legen die Leiter der übergeordneten Organe im Einvernehmen mit der zuständigen Gewerkschaftsleitung, differenziert nach den Leistungen, die Höhe der Jahresendprämie fest. Die vorgesehene Höhe der Jahresendprämien für die Fachdirektoren ist den Leitern der jeweils übergeordneten Organe rechtzeitig vor der Entscheidung zur Kenntnis zu geben. (9) B£wertungszeitraum für die 'Jahresendprämie ist das Planjahr. Die Leiter der Betriebe legen nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung in Übereinstimmung mit den zuständigen Gewerkschaftsleitungen fest, wann die Auszahlung der Jahresendprämie im Zeitraum des I. Quartals erfolgt. Nach der Bilanzprü-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der. geschaffen und konsequent verwirklicht wird. Ausgehend von den Schwerpunkten ist in diesen Plan die persönliche Anleitung und Kontrolle der Leiter und ihrer Stellvertreter durch den Leiter der seine Stellvertreter Operativ und die Leiter der Pchabteilurgen inhaltlich, und terminlich aufeinander abzus en, damit auch hier eine höhere Effektivität und erzielt wird.

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