Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 485

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 485 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 485); Gesetzblatt Teil II Nr. 67 Ausgabetag: 5. Juli 1968 485 gleichsanspruch gegen das bilanzierende Organ bzw. den begünstigten Betrieb besteht nicht, wenn die Wirtschaftsverträge entgegen den staatlichen Plankennziffern oder Normativen der Perspektiv-bzw. Jahresvolkswirtschaftsplanung oder den Informationen der bilanzierenden Organe gemäß Abs. 10 abgeschlossen wurden oder die Wirtschaftsverträge gegen bestehende Vertragsabschlußpflichten, insbesondere zur Sicherung der gemäß Abs. 2 vorrangig zu bilanzierenden Aufgaben, zustande gekommen sind oder vertragsrechtliche bzw. andere Ansprüche bestehen, die den ökonomischen Nachteil ausgleichen oder die Bilanzentscheidung durch den Betrieb selbst verursacht wurde. (6) Soweit Bilanzentscheidungen durch Änderungen der staatlichen Planauflagen oder operative Eingriffe der zuständigen Staats- und Wirtschaftsorgane verursacht wurden, haben diese die hierdurch entstandenen ökonomischen Nachteile gegenüber dem in Anspruch genommenen bilanzierenden Organ auszugleichen. (7) Bevorteilt das bilanzierende Organ mit einer Bilanzentscheidung einen unterstellten Betrieb zum Nachteil eines nicht unterstellten Betriebes, hat der durch eine solche Bilanzentscheidung unmittelbar betroffene Betrieb Anspruch auf Ausgleich der hierdurch nachweislich verursachten ökonomischen Nachteile gegenüber dem bilanzierenden Organ. (8) ökonomische Nachteile, die vom bilanzierenden Organ bzw. dem begünstigten Betrieb auszugleichen sind, sind alle durch Bilanzentscheidungen verursachten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewinn der Betriebe. Begünstigte Betriebe sind diejenigen durch Bilanzentscheidung zur Sicherung volkswirtschaftlich effektiverer Lösungen unmittelbar betroffenen Betriebe, bei denen ökonomische bzw. materielle Vorteile mit Auswirkungen auf den Gewinn eintrefen. (9) Die durch die bilanzierenden Organe entsprechend Absätzen 5 und 7 zu leistenden Zahlungen für den Ausgleich der den Betrieben verursachten ökonomischen Nachteile erfolgen nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. (10) Über den beabsichtigten Abschluß von Wirtschaftsverträgen, die wesentlich die bisherigen Ware-Geld-Beziehungen zwischen den Betrieben nach Qualität, Menge, Sortiment, Preisen oder Terminen verändern, haben die Betriebe bzw. wirtschaftsleitenden Organe die bilanzierenden Organe zu informieren. Die bilanzierenden Organe sind verpflichtet, die Betriebe oder wirtschaftsleitenden Organe zu informieren, wenn zur Sicherung volkswirtschaftlich strukturbestimmender Aufgaben sowie aus anderen grundsätzlichen volkswirtschaftlichen Erfordernissen wesentliche Veränderungen in den Kooperationsbeziehungen notwendig werden. Die bilanzierenden Organe sind berechtigt und verpflichtet, von den zuständigen Führungsorganen die erforderlichen Entscheidungen gemäß § 3 zu verlangen, wenn der beabsichtigte Abschluß von Wirtschaftsverträgen oder bestehende Wirtschaftsverträge volkswirtschaftlichen Erfordernissen entgegenstehen. §6 Vor notwendigen Änderungen von Material-, Ausrü-stungs- und Konsumgüterbilanzen sind die volkswirt- schaftlichen Konsequenzen, insbesondere die Auswirkungen auf die Kosten und auf die wichtigsten Kooperationsstufen einschließlich Forschung und Entwicklung und auf zentral festgelegte staatliche Kennziffern, rechtzeitig mit den beteiligten Partnern abzustimmen. Haben derartige Änderungen Auswirkungen auf die Bedarfsdeckung der Außenwirtschaft, der bewaffneten Organe, des Produktionsmittelhandels und des Konsumgütergroßhandels sowie des -einzelhandels bei Direktbezug, ist die Zustimmung der zuständigen Organe erforderlich. Änderungen bestätigter. Bilanzen bedürfen der Bestätigung durch die nach § 4 Abs. 4 zuständigen Organe. §7 (1) Die ökonomische Zusammenarbeit der Betriebe bei der Marktforschung und -beeinflussung hat grundsätzlich durch die Angebotstätigkeit, die ökonomischtechnische Beratung der Verbraucher durch die Lieferer und den Abschluß von Wirtschaftsverträgen zu erfolgen. (2) Für nachweislich ungerechtfertigte Forderungen an Rohstoffen, Material, Ausrüstungen und Konsumgütern der Verbraucher gegenüber den bilanzierenden Organen haben die wirtschaftsleitenden Organe bzw. die Betriebe an das bilanzierende Organ eine Sanktion zu zahlen. Die Höhe der Sanktionen beträgt 5 °/0 des Industrieabgabepreises für den ungerechtfertigten Teil der Bedarfsforderung. Vereinnahmte Sanktionen sind dem eigenen Reservefonds bzw. dem des übergeordneten Organs zuzuführen. (3) Ungerechtfertigte Forderungen gemäß Abs. 2 sind solche, die nicht mit anderen Planteilen, insbesondere der Produktion, der Investitionen, der Finanzen und der Außenwirtschaft übereinstimmen die nicht den staatlich verbindlichen Kennziffern und Normen des Materialverbrauchs sowie der Vorratsund Lagerwirtschaft entsprechen die aus unzureichender Nutzung eigener Deckungsquellen resultieren die volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigte Importe verursachen. §8 Für die Entscheidung von Streitigkeiten über den ökonomischen Ausgleich entsprechend § 5 Absätze 5 bis 7 und über Sanktionen gemäß § 7 Absätze 2 und 3 ist das Staatliche Vertragsgericht zuständig. IV. Die Funktion der Betriebe, wirtschaftsleitenden Organe und zentralen Staatsorgane im System der Bilanzierung materialwirtschaftlicher Prozesse §9 (1) Die Betriebe und Einrichtungen sind im Rahmen der eigenverantwortlichen Planung und Bilanzierung materialwirtschaftlicher Prozesse insbesondere verantwortlich für: eine aktive Marktforschung und -beeinflussung auf der Grundlage eines modernen Produktionsprofils die Gestaltung einer effektiven Produktionsstruktur bei vorrangiger Produktion weltmarktfähiger Erzeugnisse zur Deckung des volkswirtschaftlich begründeten Bedarfs insbesondere auf der Grundlage von langfristigen Wirtschaftsverträgen. Die Betriebe;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. die Feststellung der Wahrheit als ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens. Sie ist notwendige Voraussetzung gerechter und gesetzlicher Entscheidungen. Die grundlegenden Aufgaben des Strafverfahrens sind in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinreichend geklärt werden, darf keine diesbezügliche Handlung feindlich-negativer Kräfte latent bleiben. Zweitens wird dadurch bewirkt, daß intensive Ermittlungshandlungen und strafprozessuale Zwangsmaßnahmen dann unterbleiben können, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Annahmen, Vermutungen und Hoffnungen zahlen auch hier nicht. Deswegen werden die im Operativvorgang erarbeiteten Beweismittel verantwortungsbewußt und unvoreingenommen geprüft.

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