Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 483

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 483 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 483); Gesetzblatt Teil II Nr. 67 - Ausgabetag: 5. Juli 1968 483 gen zu unterbreiten. Dieser hat nach Abstimmung mit den Leitern der beteiligten Wirtschafts- bzw. Staatsorgane die notwendigen Bilanzentscheidungen zu treffen. Bilanzentscheidungen sind verbindliche Grundlage für die Planungs- und Führungstätigkeit der Betriebe, Wirtschafts- und Staatsorgane. Haben Bilanzentscheidungen Auswirkungen auf die Bedarfsdeckung der Außenwirtschaft, der bewaffneten Organe, des Produktionsmittelhandels und des Konsumgütergroßhandels sowie des -einzelhandels bei Direktbezug, ist die Zustimmung der Leiter der zuständigen Organe erforderlich. (5) Die Planung und Bilanzierung der Aufgaben der Außenwirtschaft und die damit verbundene schrittweise Einführung der Planung der Valutamittel und ihre Eigenerwirtschaftung für den Import ausgewählter Erzeugnisse durch die Verbraucher regelt sich nach den Bestimmungen für die Vorbereitung, Ausarbeitung und Durchführung der Perspektiv- und Jahresvolkswirtschaftspläne. Die bilanzierenden Organe haben die Betriebe vor Abschluß von Importverträgen über Liefermöglichkeiten aus DDR-Aufkommen zu beraten und entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Durchführung von Importen zu verfahren. Bei beabsichtigten volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Importen ist das bilanzierende Organ berechtigt und verpflichtet, in Wahrnehmung seiner Steuerungsfunktion Einspruch zu erheben und von den zuständigen Führungsorganen die erforderlichen Entscheidungen zu verlangen. (6) Die bilanzierenden Organe haben in Übereinstimmung mit den staatlichen Erfordernissen und den materiellen Möglichkeiten die Bewirtschaftung volkswirtschaftlich wichtiger Rohstoffe, Materialien, Zulieferungen und Ausrüstungen systematisch einzuschränken. Sie sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung des jeweils zuständigen Ministers bzw. Leiters anderer zentraler Staatsorgane Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Rohstoffen, Materialien, Zulieferungen und Ausrüstungen festzulegen. Der Minister für Materialwirtschaft erläßt hierzu die notwendigen Grundsätze. §4 (1) Zum System der Bilanzierung der materialwirtschaftlichen Prozesse der Perspektiv- und Jahresplanung gehören: . die Verflechtungsbilanz des gesellschaftlichen Gesamtprodukts zur Bestimmung der materiellen Hauptproportionen Teilverflechtungsbilanzen und -modelle zur Berechnung der vertikalen und horizontalen materiellen Beziehungen innerhalb und zwischen Wirtschaftseinheiten mit hohem Kooperationsgrad Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzen als Erzeugnis- und Komplexbilanzen. Mit der zunehmend arbeitsteiligen Produktion sind Verflechtungsbilanzen und -modelle auf allen Ebenen der Volkswirtschaft anzuwenden und Voraussetzungen für eine exakte, auf der erzeugnisgebundenen Planung beruhende Begründung der Erzeugnis- und Komplexbilanzen zu schaffen. Die Einführung der Verflechtungsbilanzierung hat unter Berücksichtigung der spezifischen Reproduktionsbedingungen der Zweige und Bereiche bei weitgehender Nutzung der Möglichkeiten der Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen. (2) Bilanzierende Organe im Sinne dieser Verordnung sind: Produktionsbetriebe, Erzeugnisgruppenleitbetriebe und volkseigene Kombinate sowie in Ausnahmefällen Organe des Produktionsmittelhandels und Konsumgütergroßhandels i- Vereinigungen Volkseigener Betriebe Industrieministerien und andere zentrale Staatsorgane die Staatliche Plankommission. (3) Die Bilanzverantwortung trägt grundsätzlich der Betrieb bzw. das Organ, in dessen Verantwortungsbereich der wesentliche Anteil am Aufkommen des zu bilanzierenden Erzeugnisses liegt. Sie wird entsprechend der Anordnung vom 25. April 1968 über die Zuordnung der Positionen der Erzeugnis- und Leistungsnomenklatur zu den bilanzverantwortlichen Organen nach dem Prinzip des Fünfstellers (Sonderdruck Nr. 582 des Gesetzblattes) durch das jeweils übergeordnete Organ festgelegt. Die Bilanzverantwortung für spezielle Erzeugnisse wird in der Sondernomenklatur der Abteilung I der Staatlichen Plankommission geregelt. Eine Übertragung der Verantwortung für die Bilanzierung dieser Erzeugnisse auf andere als in der Sondernomenklatur festgelegten Organe ist nicht zulässig. (4) Die Bestätigung der Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzen der Perspektiv- und Jahresvolkswirtschaftspläne erfolgt für Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzen der volkswirtschaftlich strukturbestimmenden Erzeugnisse und Erzeugnisgruppen der Staatsplannomenklatur durch den Ministerrat übrige Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzen der Staatsplannomenklatur, weitere festzulegende materielle Bilanzen der Zweige, volkswirtschaftlich wichtige Komplexbilanzen substituierbarer Werkstoffe sowie die Bilanzen der Sondernomenklatur der Abteilung I der Staatlichen Plankommission durch die Industrieminister und Leiter anderer zentraler Staatsorgane weitere Erzeugnisbilanzen zur Präzisierung und Ergänzung der zentral zu bestätigenden Material-, Ausrüstungs-, Konsumgüter- und Komplexbilanzen durch die Generaldirektoren der WB und volkseigenen Kombinate entsprechend den von ihnen getroffenen Festlegungen. Die bestätigten Bilanzen sind als Bestandteil der Perspektiv- und Jahresvolkswirtschaftspläne verbindliche Grundlage für die eigenverantwortliche Planungs- und Führungstätigkeit der Betriebe, Staats- und Wirtschaftsorgane. (5) Die Industrieminister und Leiter der anderen zentralen Staatsorgane sind verpflichtet, die Nomenklatur der über die Staatsplannomenklatur hinaus zur zentralen Bestätigung vorzusehenden Erzeugnis- und Komplexbilanzen dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission und dem Minister für Materialwirtschaft zur Zustimmung vorzulegen. (6) Zur Wahrnehmung der Bilanzverantwortung auf den verschiedenen Ebenen der Volkswirtschaft ist im Rahmen des volkswirtschaftlichen Informationssystems zur Bilanzierung der Perspektiv- und Jahresvolkswirtschaftspläne über abgelaufene und sich abzeichnende Prozesse in der Volkswirtschaft schrittweise ein kontinuierlicher Informationsfluß zwischen den Betrieben,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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