Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 427

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 427 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 427); Gesetzblatt Teil II Nr. 64 Ausgabetag: 1. Juli 1968 427 b) Warenlieferungen und Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 der Lastschrift-Anordnung vom 12. Juni 1968 (GBl. II S. 425), wenn eine Verrechnung im Lastschriftverfahren nicht vereinbart wurde Lieferungen, bei denen der Rechnungsbetrag vom Empfänger der Ware errechnet wird d) anderen Warenlieferungen und Leistungen einschließlich forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, wenn ihre Prüfung und Bezahlung, unter Beachtung der im Abs. 1 genannten Grundsätze, innerhalb dieser Frist möglich ist 2. eine Zahlungsfrist von 21 oder 28 Tagen bei a) allen Warenlieferungen und Leistungen, für die nicht die in Zilf. 1 genannte Frist zutrillt b) allen Warenlieferungen und Leistungen mit Ausnahme der in Ziff. 1 Buchstaben a und b ge- ' nannten an die im § 1 der Liefet’-Verordnung ,Jj ai vom ’ 33rAprtt W65 (GBl. II Sgenannten ■ , Organe sowie an die Deutsche Reichsbahn, wenn gemäß Vertrag an eine andere als die zur Zahlung verpflichtete Dienststelle der Deutschen Reichsbahn geliefert wird. (3) Beim Inlandstreckengeschäft erfordert die Wahrung der Rechte aller Beteiligten in der Regel die Vereinbarung einer Zahlungsfrist a) für den Warenempfänger, die 7 Tage unter der jeweiligen Frist des Abs. 2 liegt b) gegenüber dem Lieferer, die aus der Zahlungsfrist gemäß Buchst, a zuzüglich einer Frist von 10 Tagen besteht. (4) Einigen sich die Betriebe nicht über die anzuwendende Zahlungsfrist, so gelten für die Bezahlung des Rechnungsbetrages gemäß Abs. 2 Ziff. 1 Buchstaben a bis c: eine Zahlungsfrist von 14 Tagen Abs. 2 Ziff. 2: eine Zahlungsfrist von 28 Tagen Abs. 2 Ziff. 1 Buchst, d: eine Zahlungsfrist von 28 Tagen Abs. 3: für den Warenempfänger Zahlungsfristen von 7 bzw. 21 Tagen gegenüber dem Lieferer Zahlungsfristen von 17 bzw. 31 Tagen. Eine anderweitige vertragsgestaltende Entscheidung des Staatlichen Vertragsgerichts ist nur in den Fällen gemäß Abs. 2 Ziff. 1 Buchst, d und Abs. 3 möglich. (5) Bei Anwendung des Lastschriftverfahrens entspricht die Zahlungsfrist der Verrechnungsfrist. Lehnt der Käufer gemäß § 3 Abs. 3 der Verrechnungs-Verordnung die weitere Verrechnung seiner Geldverbindlichkeiten im Lastschriftverfahren ab, so gelten für die Zahlungsfrist die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4. (6) Haben die Vertragspartner bei Warenliefei'ungen oder Leistungen, die kontinuierlich und in der Regel gleichbleibend nach Umfang und Qualität erfolgen, die Zahlung von Raten vereinbart, so gelten hierfür und für die Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Differenzbetrages die vertraglichen Termine. Der Abrechnungszeitraum soll einen Monat nicht überschreiten. (7) Soweit in gesetzlichen Bestimmungen besondere Regelungen über Zahlungsfristen getroffen bzw. in Verträgen, z. B. Nutzungsverträgen, feststehende Zahlungstermine vereinbart sind, finden die Bestimmungen der Absätze 2 und 4 keine Anwendung. § 3 (1) Die Zahlungsfrist beginnt am Tage nach Erteilung der Rechnung. Für die Erteilung der Rechnung gilt § 50 des Vertragsgesetzes vom 25. Februar 1965 (GBl. I S. 107). Bei Exportstreckengeschäften volkseigener Betriebe gilt für den Beginn der Zahlungsfrist § 3 Abs. 2 der Verrechnungs-Verordnung. (2) Bei Lieferungen, bei denen der Rechnungsbetrag vom Empfänger der Ware berechnet wird, beginnt die Zahlungsfrist am Tage nach Eingang der Lieferung beim Empfänger der Ware. (3) Vom Verkäufer verauslagte Transportkosten, die der Käufer zu tragen hat, sind weitgehend zusammen mit der Ware in Rechnung zu stellen. Für die Verrechnung gilt das für die Bezahlung der Warenlieferung vereinbarte Verrechnungsverfahren bzw. die vereinbarte Zahlungsfrist. § 4 (1) Hat der Käufer dem Verkäufer durch eine bis zum Ablauf der Zahlungsfrist abgesandte Anzeige mitgeteilt, daß er die Ware oder die zur Prüfung erforderlichen Dokumente noch nicht bzw. so spät erhalten hat, daß ihm keine ausreichende Zeit zur Prüfung und Bezahlung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist zur Verfügung steht, endet diese Frist, falls die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, bei Warenlieferungen und Leistungen a) mit einer Zahlungsfrist bis zu 14 Tagen am 7. Tage b) mit einer Zahlungsfrist über 14 Tagen am 14. Tage nach Eingang der Ware bzw. der Dokumente. Waren zum Zeitpunkt der Anzeige die Ware oder die Dokumente noch nicht eingegangen, ist dem Verkäufer der Tag des Eingangs mitzuteilen; andernfalls ist die Zahlung 7 bzw. 14 Tage nach dem Ausstellungstag der Anzeige fällig. (2) Hat der Käufer die Bezahlung des Rechnungsbetrages wegen einer nicht vertragsgerechten Warenlieferung oder Leistung verweigert, endet die Zahlungsfrist, falls die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, am 14. Tage nach Beseitigung der Mängel bzw. nach Eingang der vertragsgerechten Ware beim Käufer. § 5 Fälligkeit und Zahlung (1) Der Rechnungsbetrag ist fällig: a) bei Anwendung am letzten Tage der des Überweisungs- und Zahlungsfrist Scheckverfahrens;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

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