Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 425

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 425 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 425); Gesetzblatt Teil II Nr. 64 Ausgabetag: 1. Juli 1968 425 (3) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Verrechnungs-Verordnung vom 3. September 1964 (GBl. II S. 765) 2. die Lastschrift-Anordnung (Nr. 1) vom 3. September 1964 (GBl. II S. 769) 3. die Lastschrift-Anordnung Nr. 2 vom 18. August 1965 (GBl. II S. 643) 4. die Fälligkeits-Anordnung vom 3. September 1964 (GBl. II S. 770). (4) Die Überweisungs-Anordnung vom 3. September 1964 (GBl. II S. 767) die Scheck-Anordnung vom 3. September 1964 (GBl. II S. 768) die Akkreditiv-Anordnung vom 3. September 1964 (GBl. II S. 769) werden wie folgt geändert: a) der § 1 Abs. 1 der genannten Anordnungen erhält folgende Neufassung: „(1) Der Geltungsbereich dieser Anordnung wird durch § 1 der Verrechnungs-Verordnung vom 12. Juni 1968 (GBl. II S. 423) bestimmt.“ b) der § 2 Abs. 1 Buchst, c der Überweisungs-Anordnung erhält folgende Neufassung: ,,c) die weitere Verrechnung im Lastschriftverfahren gemäß § 3 Abs. 3 der Verrechnungs-Verordnung vom 12. Juni 1968 abgelehnt worden ist.“ Berlin, den 12. Juni 1968 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Stoph Vorsitzender Anordnung über die Verrechnung von Geldforderungen aus zwischenbetrieblichen Ware-Geld-Beziehungen im Lastschriftverfahren Lastschrift-Anordnung vom 12. Juni 1968 In Durchführung des § 5 Abs. 1 der Verrechnungs-Verordnung vom 12 Juni 1968 (GBl. II S. 423) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Anordnung wird durch § 1 der Verrechnungs-Verordnung bestimmt. §2 V errechnungsgrundsä tze * -(1) Im Lastschriftverfahren sind entsprechend § 2 Abs. 4 der Verrechnungs-Verordnung Geldforderungen aus der Lieferung von Elektroenergie, Gas, Wärme und Wasser zu verrechnen. (2) Vereinbarungen über die Verrechnung von Geldforderungen im Lastschriftverfahren sollen in folgenden Fällen abgeschlossen werden: a) für feste Gebühren und Entgelte auf der Grundlage von Tarifen und gesetzlichen Bestimmungen sowie für ähnliche vertraglich fixierte Zahlungen, z. B. aus Nutzungs- oder Überlassungsverträgen b) bei Leistungen im Transport- und Nachrichtenverkehr c) bei Warenlieferungen oder Leistungen, die gemäß Vertrag, Allgemeinen Leistungsbedingungen oder sonstigen Bestimmungen vor der Rechnungserteilung vom Käufer zu prüfen und abzunehmen sind d) bei Lieferungen im Exportstreckengeschäft e) bei Lieferungen von Edelmetallen, seltenen Metallen, Edelsteinen oder echten Perlen sowie von hieraus hergestellten Erzeugnissen. Der Käufer kann die Vereinbarung des Lastschriftverfahrens ablehnen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat, die Einhaltung der vom Verkäufer im Vertrag übernommenen Verpflichtungen vor der Bezahlung zu prüfen. Die Ablehnung des Lastschriftverfahrens ist auch dann möglich, wenn Z. B. infolge unkonkreter j, Liefertermine der Zeitpunkt der Abbuchung des Last- I] schriftauftrages vom Konto des Käufers nicht bestimmt ■' werden kann, so daß eine ausreichende Disposition des ’ Käufers über seine finanziellen Mittel nicht gewährleistet ist. Kommt die Vereinbarung aus diesen Gründen nicht zustande, und einigen sich die Vertragspartner auch nicht gemäß § 2 Abs. 3 der Verrechnungs-Verordnung auf die Sofortzahlung durch Schede, so gilt, vorbehaltlich einer anderweitigen vertragsgestaltenden Entscheidung des Staatlichen Vertragsgerichts, das Überweisungsverfahren als vereinbart. (3) Die Betriebe sind in Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Gestaltung ihrer zwischenbetrieblichen Ware-Geld-Beziehungen berechtigt, das Lastschriftverfahren auch in anderen Fällen zu vereinbaren, wie z. B. bei Warenlieferungen und Leistungen, bei denen der Käufer infolge vorgelegter Qualitätsatteste, Herstelleranalysen u. ä. auf die eigene Prüfung verzichten kann ständig vorbildlicher Vertragsdisziplin des Verkäufers und ausgezeichneter Qualität seiner Erzeugnisse. Kommt eine Vereinbarung über die Anwendung des Lastschriftverfahrens nicht zustande, so gilt das Überweisungsverfahren als vereinbart; eine anderweitige vertragsgestaltende Entscheidung des Staatlichen Vertragsgerichts ist ausgeschlossen. (4) Bei Warenlieferungen oder Leistungen, die kontinuierlich und in der Regel gleichbleibend nach Umfang und Qualität erfolgen, können die Vertragspartner die;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Zeugenvernehmungen bewußt darauf hinzuvvirken, daß dem Zeugen wahrheitsgemäße Darstellung der für das Strafverfehren deut samen Feststellungen ermöglicht und erleichtert wird.

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