Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 424

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 424 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 424); 424 Gesetzblatt Teil II Nr. 64 Ausgabetag: 1. Juli 1968 lung ganz oder teilweise verweigern kann. Der Käufer kann deshalb die Vereinbarung dieses Verfahrens fordern, soweit nicht in dieser Verordnung oder in den , dazu erlassenen Anordnungen etwas anderes bestimmt ist. (3) Das Scheckverfahren soll vorzugsweise in solchen Fällen vereinbart werden, bei denen der Käufer die Warenlieferung oder Leistung unmittelbar vom Verkäufer entgegennimmt und ihre sofortige Prüfung möglich ist. Der Käufer kann anstelle einer vom Verkäufer gemäß Abs. 4 geforderten Vereinbarung der Verrechnung im Lastschriftverfahren die Vereinbarung des Scheckverfahrens mit der Maßgabe verlangen, daß der Scheck unmittelbar bei Entgegennahme der Warenlieferung oder Leistung übergeben wird. (4) Das Lastschriftverfahren soll vereinbart werden, wenn eine Prüfung der Warenlieferung oder Leistung durch den Käufer infolge ihrer Art und Eigenschaften nicht möglich oder nicht erforderlich ist bzw. wenn die Prüfung durch den Käufer entsprechend gesetzlichen oder vertraglichen Festlegungen bereits vor der Rechnungserteilung erfolgt. Das Lastschriftverfahren kann für die Verrechnung solcher Geldforderungen nach Maßgabe der in gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Bedingungen durch den Verkäufer gefordert werden. Geldforderungen aus der Lieferung von Elektroenergie, Gas, Wärme und Wasser werden im Lastschriftverfahren verrechnet, ohne daß es hierzu einer Vereinbarung bedarf. Das Ministerium für Nationale Verteidigung sowie seine nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen nehmen nicht am Lastschriftverfahren teil. (5) Das Akkreditivverfahren soll bei schlechter Zahlungsdisziplin des Käufers angewendet werden. Der Verkäufer kann gemäß § 99 des Vertragsgesetzes vom 25. Februar 1965 (GBl. I S. 107) die Anwendung dieses Verfahrens fordern. (6) Die Banken führen die Verrechnungen aus zwischenbetrieblichen Ware-Geld-Beziehungen im Auftrag der Kontoinhaber durch. Die Verrechnung im Lastschriftverfahren wird von den Banken auf Grund des vom Verkäufer eingereichten Lastschriftauftrages vorgenommen. Wendet der Verkäufer das Lastschriftverfahren unberechtigt an, so hat der Käufer gegen ihn Anspruch auf Rückverrechnung des Rechnungsbetrages und Ersatz eines weitergehenden Schadens nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. §3 Rechte und Pflichten der Betriebe und der ihnen übergeordneten Organe (1) Die Verkäufer und Käufer haben das Verrechnungsverfahren und die Zahlungsfrist zu vereinbaren. Dabei sind die Erfordernisse für eine ordnungsgemäße Waren- und Rechnungsprüfung zu berücksichtigen, die sich aus der Art und den Eigenschaften der Ware oder Leistung sowie aus den vertraglichen Prüf- und Abnahmebedingungen und ähnlichen Festlegungen ergeben. Sie können in Rahmenvereinbarungen oder Rahmenverträgen erzeugnistypische Bedingungen für die Anwendung der Verrechnungsverfahren und Zahlungsfristen vereinbaren. Die Betriebe stimmen ihre Kreditbedürfnisse, die sich aus dem gewählten Ver- rechnungsverfahren ergeben, mit ihrer Bank ab und treffen hierüber die erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen, (2) Bei Lieferungen der volkseigenen Betriebe im Exportstreckengeschäft beginnt die Zahlungsfrist mit der Einreichung der vollständigen zahlungsauslösenden Exportdokumente bei der Deutschen Außenhandelsbank AG. (3) Der Käufer ist für die rechtzeitige Bereitstellung der zur Bezahlung der vertragsgerechten Warenlieferung oder Leistung erforderlichen Geldmittel verantwortlich. Er ist berechtigt, bei einer nicht vertragsgerechten Warenlieferung oder Leistung, deren Rechnungsbetrag im Lastschriftverfahren von seinem Konto abgebucht wurde, eine weitere Verrechnung im Last-schriftverfahren gegenüber diesem Verkäufer abzulehnen, auch wenn die Anwendung dieses Verfahrens gesetzlich vorgeschrieben ist. ■ (4) Der Verkäufer trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Realisierung seiner Geldforderungen und für die Wahrnehmung der Rechte, die ihm bei nicht fristgerechter Bezahlung auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen sowie nach den von ihm abgeschlossenen Verträgen zustehen. t (5) Die WB können innerhalb Ihres Verantwor-! tungsbereiches bzw. in Vereinbarungen mit anderen wirtschaftsleitenden Organen den Betrieben Empfehlungen für eine differenzierte Anwendung der Verrechnungsverfahren und Zahlungsfristen entsprechend den spezifischen Bedingungen des Zweiges oder der Erzeugnisgruppe geben. Werden durch die Leiter zentraler staatlicher Organe in Allgemeinen Leistungsbedingungen (ALB) oder anderen gesetzlichen Bestimmungen die anzuwendenden Verrechnungsverfahren und Zahlungsfristen bzw. Bedingungen für deren Anwendung festgelegt, bedürfen diese Festlegungen der Zustimmung des Präsidenten der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik. §4 Aufgaben der Banken Die Banken sind verpflichtet, ln die von ihnen gegenüber den Betrieben durchzuführende Finanzkontrolle die Einhaltung der Verrechnungsgrundsätze entsprechend dieser Verordnung und den zwischenbetrieblichen Zahlungsausgleich einzubeziehen. Sie beraten die Betriebe bei der Vereinbarung und Anwendung der den ökonomischen Erfordernissen entsprechenden Verrechnungsverfahren und Zahlungsfristen. * 1 §5 Schlußbeslimmungen (1) Der Präsident der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik erläßt Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe im Rahmen der Grundsätze dieser Verordnung Anordnungen, in denen die zwischenbetrieblichen Verrechnungen und die Zahlungsfristen entsprechend den jeweiligen ökonomischen Bedingungen geregelt werden. (2) Diese Verordnung tritt am 1. August 1968 in Kraft.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit, die dem Staatssicherheit wie auch anderen atta tliehen Einrichtungen obliegen, begründet werden, ohne einÄubännenhana zum Ermittlungsver-fahren herzustellen. Zur Arbeit mit gesetzlichen Regelungen für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister und die darauf basierende Anweisung. In Durchsetzung der Richtlinie des Genossen Minister hat sich die Zusammenarbeit der Linie mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen qualifiziert weiterzuführen. Dafür tragen die Leiter der Linien und Diensteinheiten unter Beachtung der Linienspeziff die volle Verantwortung.

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