Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 401

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 401 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 401); Gesetzblatt Teil II Nr. 62 Ausgabetag: 26. Juni 1968 401 Fernmeldewesen (GBl. I S. 365) in der Fassung des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 242) als Ordnungswidrigkeiten verfolgt oder ziehen strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß §§ 204, 205 StGB nach sich.“ 3. § 13 der Landfunkordnung vom 3. April 1959 (GBl. I S. 469) erhält folgende Fassung: ,,§ 18 Zuwiderhandlungen werden nach § 63 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I S. 365) in der Fassung des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 242) als Ordnungswidrigkeiten verfolgt oder ziehen strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß §§ 204, 205 StGB nach sich.“ 4. § 53 der Flugfunkordnung vom 15. Mai 1961 (GBl. II S. 211) erhält folgende Fassung: „§ 53 Zuwiderhandlungen werden nach § 63 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I S. 365) in der Fassung des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 242) als Ordnungswidrigkeiten verfolgt oder ziehen strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß §§ 191, 204 und 205 StGB nach sich.“ 5. § 57 der Seefunkordnung vom 1. Juni 1964 (GBl. II S. 713) erhält folgende Fassung: „§ 57 Zuwiderhandlungen werden nach § 63 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I S. 365) in der Fassung des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 242) als Ordnungswidrigkeiten verfolgt oder ziehen strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß §§ 191, 204 und 205 StGB nach sich.“ 6. § 39 Abs. 2 der Amateurfunkordnung vom 22. Mai 1965 (GBl. II S. 393) erhält folgende Fassung: „(2) Zuwiderhandlungen werden nach § 63 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I S. 365) in der Fassung des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 242) als Ordnungswidrigkeiten verfolgt oder ziehen strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß §§ 204, 205 StGB nach sich.“ 7. § 25 Abs. 2 der Funkzeugnisordnung vom 1. Oktober 1965 (GBl. II S. 749) erhält folgende Fassung: „(2) Zuwiderhandlungen werden nach § 63 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I S. 365) in der Fassung des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 242) als Ordnungswidrigkeiten verfolgt oder ziehen strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß §§ 204, 205 StGB nach sich.“ 8. § 26 Abs. 2 der Funk-Entstörungsordnung vom 20. März 1967 (GBl. II S. 169) erhält folgende Fassung: „(2) Zuwiderhandlungen werden nach §63 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I S. 365) in der Fassung des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 242) als Ordnungswidrigkeiten verfolgt oder ziehen strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß §§ 204, 205 StGB nach sich.“ 9. §26 der Postzeitungsvertriebsordnung vom 6. November 1967 (GBl. II S. 847) erhält folgende Fassung: „§ 26 Zuwiderhandlungen gegen § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 22 Absätze 1 und 2 können nach § 63 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post- und Fernmeldewesen (GBl. I S. 365) in der Fassung des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 242) als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.“ Bereich des Gesundheitswesens 1. § 7 der Bestimmungen vom 2. Februar 1949 zur Regelung des Verkehrs mit Gewürzen (ZVOB1. I S. 275) erhält folgende Fassung: § 7 Zuwiderhandlungen werden nach § 22 des Lebensmittelgesetzes vom 30. November 1962 (GBl. I S. 111) in der Fassung des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 242) als Ordnungswidrigkeiten verfolgt oder ziehen nach den §§ 24 und 25 des gleichen Gesetzes strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich.“ 2. § 7 der Bestimmungen vom 22. April 1949 zur Regelung des Verkehrs mit Backpulver, Hirschhornsalz und Pottasche für Backzwecke (ZVOB1. I S. 276) erhält folgende Fassung: ü§ 7 Zuwiderhandlungen werden nach § 22 des Lebensmittelgesetzes vom 30. November 1962 (GBl. I S. 111) in der Fassung des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 242) als Ordnungswidrigkeiten verfolgt oder ziehen nach den §§ 24 und 25 des gleichen Gesetzes strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich.“ 3. § 15 der Bestimmungen vom 22. April 1949 zur Regelung des Verkehrs mit Essenzen (ZVOB1.1 S. 277) erhält folgende Fassung: „§15 Zuwiderhandlungen werden nach § 22 des Lebensmittelgesetzes vom 30. November 1962 (GBl. I S. 111) in der Fassung des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 242) als Ordnungswidrigkeiten verfolgt oder ziehen nach den §§ 24 und 25 des gleichen Gesetzes strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich.“;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 401 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 401) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 401 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 401)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage kompromittierenden Materials gehört auch die Uberwerbung Unter Überwerbung versteht man die Werbung eines bereits für einen imperialistischen Geheimdienst oder eine Agentenzentrale tätigen Agenten auf der Grundlage der Anordnung und über üiskothokvoran-staltungen faßbaren Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs gehören da - Abspielen von Tonträgern mit feindlich-negativen Texten - Abspielen von Musiktitoln, durch die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X