Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 396

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 396 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 396); 396 Gesetzblatt Teil II Nr. 62 Ausgabetag: 26. Juni 1968 sichtigung der Verjährungsfrist festzulegen. Der Einzug der Geldstrafe ist in der Regel innerhalb eines Jahres abzuschließen. (2) Dem Verurteilten kann unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf Antrag Ratenzahlung bewilligt werden, wobei die festzusetzenden Raten noch eine fühlbare wirtschaftliche Belastung des Verurteilten darstellen müssen. (3) Dem Verurteilten kann auf Antrag die Bezahlung der Geldstrafe bis zu einem Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung gestundet werden, wenn die sofortige Bezahlung der Geldstrafe auf Grund nichtverschuldeter wirtschaftlicher Schwierigkeiten in Raten nicht möglich ist. Nach Ablauf der Stundungsfrist ist die Zahlungsfähigkeit des Verurteilten zu überprüfen und über die weiteren Maßnahmen zu entscheiden. (4) Nach Eintritt der Verjährung sind die Maßnahmen zur Beitreibung der Geldstrafe einzustellen. Der noch nicht verwirklichte Teil der Geldstrafe ist zu löschen. Die Frist der Verjährung ist von der nach § 25 zuständigen Buchhaltung zu kontrollieren. § 25 (1) Die Verwirklichung der Geldstrafe wird durch die für das verurteilende Gericht zuständige Buchhaltung vorgenommen. (2) Die Entscheidungen nach § 23 Abs. 2 und § 24 werden vom Leiter der nach Abs. 1 zuständigen Buchhaltung getroffen. § 26 (1) Entscheidungen nach § 36 Abs. 3 StGB trifft das Gericht, das die Verurteilung ausgesprochen hat. (2) Die Entscheidung kann ohne Antrag oder auf Grund eines begründeten Antrages des Staatsanwalts oder auf Anregung des Leiters der Buchhaltung getrof- ‘fen werden. Vor der Entscheidung ist dem Verurteilten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Die Maßnahmen zur Verwirklichung der Geldstrafe sind nach Antragstellung oder nach Anregung durch den Leiter der Buchhaltung gemäß Abs. 2 vorläufig, nach rechtskräftiger Entscheidung nach § 36 Abs. 3 StGB endgültig einzustellen. (4) Zahlt der Verurteilte vor dem Vollzug der nach § 36 Abs. 3 StGB festgesetzten Freiheitsstrafe freiwillig die Geldstrafe, hat der Leiter der nach § 25 Abs. 1 zuständigen Buchhaltung das Gericht unverzüglich zu informieren. Das Gericht hat durch Beschluß zu entscheiden, wenn vom Vollzug der festgesetzten Freiheitsstrafe abgesehen wird. (5) Wurde neben einer Verurteilung auf Bewährung zusätzlich auf Geldstrafe erkannt, ist bei böswilliger Nichtzahlung zu prüfen, ob gemäß § 35 Abs. 3 StGB die Voraussetzungen für den Vollzug der mit der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe vorliegen. (6) Wird die nach § 36 Abs. 3 StGB festgesetzte Freiheitsstrafe oder die nach § 35 Abs. 3 Ziff. 5 StGB mit der Verurteilung auf Bewährung angedrohte Freiheitsstrafe vollzogen, ist die Geldstrafe zu lösehen. V. Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und anderer Maßnahmen durch die Organe des Ministeriums des Innern, die Räte der Kreise und andere Organe Aufenthaltsbeschränkung §27 (1) Für die Verwirklichung der Aufenthaltsbeschränkung (§§ 51, 45 Abs. 3 Ziff. 4, § 47 Abs. 2 Ziff. 3,. § 33 Abs. 4 StGB) ist der für die Hauptwohnung des Verurteilten zuständige Rat des Kreises verantwortlich. (2) Mit dem Verwirklichungsersuchen ist dem Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten, eine Ausfertigung des Urteils oder der Urteilsformel und ein Auszug aus den Urteilsgründen zu übersenden. §28 (1) Wurde zusätzlich zu einer Strafe mit Freiheitsentzug eine Aufenthaltsbeschränkung ausgesprochen, ist der zuständigen Strafvollzugseinrichtung mit dem Verwirklichungsersuchen nach § 4 Abs. 1 das Ersuchen auf Verwirklichung der Aufenthaltsbeschränkung gemäß § 27 Abs. 2 mit zu übersenden. (2) Der Leiter der zuständigen Strafvollzugseinrichtung hat mindestens acht Wochen vor der Entlassung des Verurteilten unter Angabe des Entlassungstermins dem für die bisherige Hauptwohnung des Verurteilten zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten, das Verwirklichungsersuchen für die Aufenthaltsbeschränkung und die dazu notwendigen Informationen zu übersenden. (3) Der Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten, hat in Zusammenarbeit mit den anderen Abteilungen die .Verwirklichung der Aufenthaltsbeschränkung nach den Grundsätzen des § 29 vorzubereiten und darüber spätestens vier Wochen vor der Entlassung des Verurteilten den Leiter der zuständigen Strafvollzugseinrichtung zu informieren. (4) Die Dauer der Aufenthaltsbeschränkung beginnt mit dem Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug. (5) Die Entlassung aus der Strafvollzugseinrichtung hat in den neuen Aufenthaltsort zu erfolgen, der dem Leiter der Strafvollzugseinrichtung durch den für die Hauptwohnung des Verurteilten zuständigen Rat des Kreises mitgeteilt wurde. §29 (1) Bei der Verwirklichung der Aufenthaltsbeschränkung hat der Rat des Kreises dafür Sorge zu tragen, daß dem Verurteilten in einem anderen Ort Wohnraum;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der am Schlußwort des Ministers auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Hauptabteilung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße des Wachregimentes Peliks Dziersynski Lehrmaterial der Juristischen Hochschule Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache - oOÖlr Staatssicherheit : Ausf; bis Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zur Beweisführung genutzt werden. Die Verfasser konzentrieren sich dabei bewußt auf solche Problemstellungen, die unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung ausprägen zu helfen, Einen wichtigen und sehr konkreten Beitrag zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der erarbeiteten politisch-operativ bedeutsamen Informationen noch stärker und differenzierter zur Einleitung und Realisierung von Maßnahmen zur Veränderung der Situation herangezogen werden.

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