Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 391

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 391 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 391); Gesetzblatt Teil II Nr. 62 Ausgabetag: 26. Juni 1968 391 91. § 16 der Standardisierungsverordnung vom 21. September 1967 (GBl. II S. 665) erhält folgende Fassung: „§ 16 (1) Wer vorsätzlich als Verantwortlicher gemäß ■ § 13 Abs. 12 oder § 14 Abs. 5 in Betrieben, Wirtschafts- oder Staatsorganen Abweichungen von DDR- oder Fachbereichstandards zuläßt oder veranlaßt, ohne nach § 3 Abs. 4 dazu berechtigt zu sein, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Ist eine vorsätzliche Handlung gemäß Abs. 1 aus Vorteilsstreben oder ähnlichen, die gesellschaftlichen Interessen mißachtenden Beweggründen oder wiederholt innerhalb von zwei Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden oder ist ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte er verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Leiter des Amtes für Standardisierung. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I S. 101).“ 92. § 4 der Anordnung vom 8. November 1967 über das Seefahrtsamt der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. II S. 749) erhält folgende Fassung: 9 4 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) den gesetzlichen Bestimmungen oder b) den Verfügungen, die zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der Seefahrt erlassen worden sind, zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Leiter des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik. (3) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die ermächtigten Mitarbeiter des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld in Höhe von 1, 3, 5 oder 10 M auszusprechen. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I S. 101). (5) In die Beschwerdefrist wird die Zeit nicht eingerechnet, während der sich der Betroffene aus dienstlichen Gründen außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufhält.“ 93. § 9 der Verordnung vom 9. November 1967 zur Registrierung von Vereinigungen (GBl. II S. 861) erhält folgende Fassung: „§9 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen den Bestimmungen des § 2 eine Vereinigung bildet, die Tätigkeit in einer solchen Vereinigung ausübt oder unterstützt b) zur Erreichung der Registrierung unwahre Angaben macht c) eine Änderung des Statuts oder eine personelle Veränderung im Vorstand nidit meldet oder dabei unwahre Angaben macht oder den Widerruf der Registrierung einer Vereinigung nicht beachtet d) entgegen den Bestimmungen des § 5 einer internationalen Organisation oder einer Organisation, die außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik ihren Sitz hat, als Mitglied angehört oder mit dieser zusammenarbeitet, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Ist eine vorsätzliche Handlung nach Abs. 1 aus Vorteilsstreben oder ähnlichen, die gesellschaftlichen Interessen mißachtenden Beweggründen oder wiederholt innerhalb von zwei Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit benutzt wurden oder auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können neben anderen Ordnungsstrafmaßnahmen oder selbständig eingezogen werden. (4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Vorsitzenden der Räte der Kreise und Bezirke, deren zuständigen Stellvertretern oder den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe. (5) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWK - (GBl. I S. 101).“ 94. § 22 der Fahrschulordnung (FO) vom 12. Dezember 1967 (GBl. II 1968 S. 1) erhält folgende Fassung: „§ 22 (1) Wer vorsätzlich a) als Leiter bzw. Inhaber einer Fahrschule nicht bis zu dem von der KTA festgelegten Termin festgestellte Mängel beseitigt b) Personen auf theoretischem und praktischem Gebiet zum Führen von Kraftfahrzeugen ausbildet, ohne die dazu erforderliche Erlaubnis der Deutschen Volkspolizei zu besitzen c) den Fahrlehrerschein nach der Zustellung der Entzugsverfügung bei der Deutschen Volkspolizei nicht abgibt;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

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