Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 388

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 388 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 388); 388 Gesetzblatt Teil II Nr. 62 Ausgabetag: 26. Juni 1968 82. § 6 der Anordnung vom 7. Februar 1866 über die Wahrung der Urheberrechte durch das Büro für Urheberrechte (GBl. II S. 107) erhält folgende Fas- ti) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen den Vorschriften der §§ 1 und 2 urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse erwirbt oder vergibt oder b) gegen Auflagen nach § 4 Satz 2 verstößt kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Leiter der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel des Ministeriums für Kultur. (3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I S. 101).“ 83. § 63 der Jugendhilfeverordnung vom 3. März 1966 (GBl. II S. 215) erhält folgende Fassung: „§ 63 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erziehungsberechtigter den nach § 23 Abs. 1 Buchst, a auferlegten Pflichten zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Jugendlicher den im § 23 Abs. 1 Buchst, b auferlegten Weisungen zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 100 M belegt werden, wenn er über eigenes Arbeitseinkommen verfügt. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Kreisschulräten. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG - (GBl. I S-. 101).“ 84. § 11 der Veterinärhygienischen Grenzüberwachungsverordnung vom 22. September 1966 (GBl. II S. 659) erhält folgende Fassung: „§ 11 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) der im § 1 Abs. 1 festgelegten Pflicht zur Einholung der Genehmigung zur Ein- und Durchfuhr nicht nachkommt oder die bei der Erteilung der Genehmigung gestellten Bedingungen nicht einhält b) den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 hinsichtlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren auf dem Postwege zuwiderhandelt c) die Kontrolluntersuchungen durch den Veterinärhygienischen Verkehrsüberwachungsdienst an der Grenzübergangsstelle gemäß § 3 Abs. 1 be- oder verhindert d) den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die Anweisungen des Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates gemäß § 4 Abs. 2 nicht einhält e) den Reinigungs- und Desinfektionsvorschriften des §.5 nicht nachkommt f) den Vorschriften der §§ 6 und 7 zuwiderhandelt kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Leiter des Veterihärhygienischen Verkehrsüberwachungsdienstes. den Haupttierärzten der Bezirkslandwirtschaftsräte und den Leitern der Veterinärhygiene-Inspektionen der Bezirke. (3) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die ermächtigten Mitarbeiter der Aufsichtsorgane befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld in Höhe von 1, 3, 5 oder 10 M auszusprechen. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG - (GBl. I S. 101).“ 85. § 12 der Verordnung vom 28. Oktober 1966 über das Lotswesen (GBl. II S. 889) erhält folgende Fassung: .,§12 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) trotz Lotsenpflicht gemäß § 3 Abs. 1 keine Lotsenberatung annimmt b) die Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 Buchst, b nicht trifft c) die Informationen gemäß § 6 Abs. 1 Buchst, c unterläßt d) als Lotse die gemäß § 6 Abs. 2 Buchst, a erforderlichen Hinweise nicht erteilt e) als Lotse die gemäß § 6 Abs. 2 Buchst, c erforderlichen Mitteilungen unterläßt kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Leiter des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik. (3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I S. 101). (4) In die Beschwerdefrist wird die Zeit nicht eingerechnet, während der sich der Betroffene aus dienstlichen Gründen außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufhält.“;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? bei operativ bedeutsamen Personen, die Bearbeitung erkannter Feindtätigkeit oder des Verdachts von Feindtätigkeit in und die Vorkommnisuntersuchung, die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für das Wirken feindlich-negativer Elemente rechtzeitiger zu erkennen und wirksamer auszuschalten. Auch der Leiter der Bezirksverwaltung Frankfurt gab in seinem Diskussionsbeitrag wertvolle Anregungen zur Verbesserung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachbezogenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Wege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Bildung zu bestimmen. Die Leiter sollten sich dabei auf folgende Aufgaben konzentrieren: Die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für die Ausarbeitung von Schulungs- und Qualifizierungsplänen für die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit ihnen durchgefiihrt. kann auch ohne Verbindung zu feindlichen Stellen und Kräften des imperialistischen Systems begangen werden. Die greift die politischen und ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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