Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 385

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 385 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 385); Gesetzblatt Teil II Nr. 62 Ausgabetag: 26. Juni 1968 385 71. §11 der Verordnung vom 21. Mai 1965 über die Rohholzerzeugung außerhalb des Waldes (GBl. II S. 420) erhält folgende Fassung: ■§11 (1) Wer vorsätzlich als Nutzungsberechtigter gemäß § 1 Abs. 2 a) Flächen, die für die Rohholzerzeugung außerhalb des Waldes geeignet sind, nach Aufforderung durch den staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb ohne berechtigte Gründe nicht aufforstet b) die Anpflanzungen verkommen läßt oder ohne berechtigte Gründe vorzeitig einschlägt kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Direktoren der zuständigen staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe. (3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I S. 101).“ 72. § 8 der Anordnung Nr. 3 vom 24. Mai 1965 über die Bekämpfung der Tollwut (GBl. II S. 413) erhält folgende Fassung: ,§8 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) kranke oder in ihrem Wesen veränderte Tiere nach Abschuß nicht umgehend an Ort und Stelle vergräbt oder erlegtes Raubwild in einer anderen als der vorgeschriebenen Verpackung transportiert b) Raubwild unbefugt außerhalb einer Tierkörperbeseitigungsanstalt abbalgt oder sich Jagdtrophäen von Raubwild aneignet c) Erdbaue von Raubwild mit Hunden sprengt d) Rauchwerk von Raubwild unsachgemäß lagert oder aufbewahrt oder ohne tierärztliche Genehmigung in den Handel bringt e) als Halter von Hunden oder Kaizen diese in Gebieten, über die eine Tollwutsperre verhängtist, frei herumlaufen läßt oder als Halter von Hunden diese entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 1 frei herumlaufen läßt oder diese in Wäldern, die in Tollwutsperrgebieten liegen, unberechtigt mit sich führt kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Haupttierärzten bei den Kreislandwirtschaftsräten. (3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkelten - OWG - (GBl. I S. 101).“ 73. §7 der Anordnung vom 28. Mai 1965 über das öffentliche gewerbsmäßige Veranstalten von Spielen (GBl. II S. 482) erhält folgende Fassung: ,,§7 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) den Pflichten gemäß § 2 Absätze 1 und 2 oder § 6 zuwiderhandelt oder b) gegen erteilte Auflagen gemäß § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 2 verstößt kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den für Kultur sachlich zuständigen hauptamtlichen Mitgliedern der Räte der Kreise. (3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I S. 101).“ 74. §28 der Meldeordnung (MO) vom 15. Juli 1965 JGB1. II S. 761) erhält folgende Fassung: „§ 28 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Pflicht zur An- oder Abmeldung nadi § 7 Absätze 1 oder 3, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1, §23 Abs. 1, §24 Abs. 1 nicht nachkommt 2. als Eigentümer, Besitzer oder Verwalter eines Hauses oder als Leiter von Gemeinschaftsunterkünften der Pflicht zur Führung des Hausbuches nicht nachkommt oder den Verlust eines Hausbuches der Deutschen Volkspolizei nicht meldet 3. als Leiter oder Inhaber von Unternehmen, die der gewerbsmäßigen oder gemeinnützigen Beherbergung dienen, als Leiter von Zimmernachweisen oder als privater Zimmervermieter sowie als Leiter der Einrichtungen von Religionsgemeinschaften 'a) kein Gästeverzeichnis führt oder die beherbergten Personen im Gästeverzeichnis nicht einträgt, wenn er zur Führung eines Gästeverzeichnisses verpflichtet ist b) die Meldescheine der Beherbergungsstätten nicht innerhalb der festgelegten Frist nach Eintreffen des Gastes der Deutschen Volkspolizei zustellt c) cs unterläßt, die Deutsche Volkspolizei über Tatsachen nach § 17 Abs. 3 unverzüglich zu verständigen kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe in Flöhe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Wer vorsätzlich sich nicht innerhalb der Meldefrist im Hausbuch ein- oder austragen läßt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 150 M belegt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

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