Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 384

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 384 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 384); 384 Gesetzblatt Teil II Nr. 62 Ausgabetag: 26. Juni 1968 (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafver-tahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1988 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I S. 101).“ 69. § 6 der Anordnung vom 23. März 1965 über die Gesundheitsrichtlinien für die Feriengestaltung aller Schüler und Lehrlinge (Sonderdruck Nr. 514 des Gesetzblattes) erhält folgende Fassung: „§6 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Verantwortlicher gemäß § 3 Abs. 4 a) die beabsichtigte Durchführung von Pionier-, Betriebsferien-, Schwimm-, Schul-, Spezialisten- und anderen Ferienlagern für Kinder und Jugendliche sowie die beabsichtigte Bereitstellung von Wanderquartieren und Benutzung von Spielplätzen für die örtliche Feriengestaltung nicht oder nicht zum vorgeschriebenen Termin anmeldet b) die Unterrichtung des Heimatkreises gemäß §3 Abs. 2 unterläßt c) ohne Genehmigung der ICreis-Hygieneinspektion die Feriengestaltung durchführen läßt kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Ebenso kann zur Verantwortung gezogen werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Verantwortlicher für eine Gruppe von Kindern und Jugendlichen a) Badeerlaubnis entgegen den Bestimmungen der Ziffern 3 bis 5, 9 bis 12 und 14 der Badeordnung erteilt b) als Rettungsschwimmer nicht Einspruch gegen das Baden einer Gruppe gemäß Ziff. 8 der Badeordnung erhebt c) als Lagerleiter oder Leiter einer Schule oder einer anderen Einrichtung oder des Organs einer gesellschaftlichen Organisation, denen Gruppen von Kindern und Jugendlichen anvertraut sind, nicht die eingehende Belehrung aller Gruppenleiter, Betreuer, Kinder und Jugendlichen gemäß Ziff. 15 der Badeordnung vornimmt. (3) Ist eine vorsätzliche Handlung nach den Absätzen 1 und 2 in den letzten zwei Jahren wiederholt begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden oder ist ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte er verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1000 M ausgesprochen werden. (4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der Hygieneinspektionen der für die Genehmigung oder Überwachung zuständigen Räte der Heimatkreise. (5) Bei geringfügigen Zuwiderhandlungen gemäß Absätzen 1 und 2 sind die ermächtigten Mitarbeiter der Uberwachungsorgane befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld in Höhe von 1, 3, 5 oder 10 M auszusprechen. (6) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I S. 101).“ 70. In die Anordnung vom 31. März 1965 über die Ausübung des Tauchens mit Tauchgeräten in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. II S. 317) wird nach §6 folgender §6a eingefügt: §6 a (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) mit Tauchgeräten entgegen den Bestimmungen des § 2 taucht b) das Tauchen mit Tauchgeräten ohne die erforderliche Berechtigung, ohne Aufsicht eines dazu berechtigten Tauchsportlers oder ohne vorherige Überprüfung der Geräte durchführt c) mit Tauchgeräten taucht, deren Typ nicht vom Deutschen Amt für Meßwesen und Warenprüfung technisch überprüft ist oder die vom Zentralvarstand der GST nicht freigegeben sind d) den Besitz von Tauchgeräten entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 nicht zur Registrierung anmeldet e) in Gewässern, die dafür nicht freigegeben sind, mit Tauchgeräten taucht oder unter Benutzung derselben fotografiert oder filmt kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Gegenstände, die zur Begehung der Ordnungswidrigkeit benutzt wurden oder auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können neben anderen Ordnungsstrafmaßnahmen oder selbständig eingezogen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei. (4) Neben anderen Ordnungsstrafmaßnahmen oder selbständig kann die nach § 8 erteilte Ausnahmegenehmigung widerrufen werden. (5) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die dazu ermächtigten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld in Höhe von 1, 3, 5 oder 10 M auszusprechen. (6) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I S. 101).“, );
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

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