Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 378

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 378 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 378); 378 Gesetzblatt Teil II Nr. 62 - Ausgabetag: 26. Juni 1988 (9) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeilen OWG (GBl. I S. 101).“ b) § 48 wird gegenstandslos. 50. § 89 der Slraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO vom 30. Januar 1964 (GBl. II S. 373) erhält folgende Fassung: , § 89 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder den zu ihrer Ausführung im Einzelfall erlassenen Anweisungen zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 150 M belegt werden. (2) Wer vorsätzlich im öffentlichen Straßenverkehr a) ein Kraftfahrzeug führt, ohne die dafür gültige. Fahrerlaubnis zu besitzen b) ein nicht zugelassenes zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug führt oder c) als Halter oder Verantwortlicher für das Kraftfahrzeug die Führung eines Kraftfahrzeuges unter diesen Umständen gestattet kann mit Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M belegt werden, wenn die Handlung unter Mißachtung eines durch Entzug oder Versagung der Fahrerlaubnis oder Zulassung ausgesprochenen Verbotes zum Führen oder zur Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges begangen wurde oder einen größeren Schaden verursacht hat oder hätte verursachen können oder die Handlung wiederholt innerhalb von zwei Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurde. (3) Neben anderen Ordnungsstrafmaßnahmen oder selbständig können die Vorladungen zur Teilnahme am Verkehrsunterricht ausgesprochen oder Eintragungen über die Verletzung ordnungsrechtlicher Pflichten auf dem Berechtigungsschein zur Fahrerlaubnis vorgenommen werden. (4) Bei besonders groben Zuwiderhandlungen, die eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit verursachen oder verursachen können, kann neben einer anderen Ordnungsstrafmaßnahme oder selbständig der Entzug der Fahrerlaubnis bis zu drei Monaten ausgesprochen werden. (5) Wer einer Aufforderung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht oder zur Vorführung des Fahrzeuges zwecks Kontrolle des technischen Zustandes ohne ausreichenden Grund nicht Folge leistet, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 50 M belegt werden. (6) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei. (7) Ordnungsstrafmaßnahmen nach Abs. 3 können von den dazu ermächtigten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei ausgesprochen werden. (8) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die dazu ermächtigten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld in Höhe von 1, 3, 5 oder 10 M auszusprechen. (9) Für die Durchführung des Ordnungsslrafver-fahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeilen - OWG - (GBl. I S. 101).“ b) §§ 90 und 91 werden gegenstandslos. 51. § 10 der Anordnung Nr. 3 vom 20. Februar 1964 zur Änderung der Vorschriften über die Ausübung der Schiffahrt und der Flößerei, die Unterhaltung und die Nutzung der Grenzgewässer der Oder (Sonderdruck Nr. 80,1 des Gesetzblattes) erhält folgende Fassung: „§ 10 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) ein Fahrzeug oder Floß führt, ohne im Besitz der Berechtigung gemäß § 8 Abs. 2 zu sein b) als Fahrzeug- oder Floßführer durch sein Verhalten Personen oder den Schiffsverkehr gefährdet oder wasserbauliche Anlagen oder Fahrzeuge beschädigt c) die vorgeschriebenen Signale, Zeichen oder Lichter nicht führt oder sie verkehrswidrig verwendet d) die Verkehrsregeln nicht einhält, Schiffahrtzeichen nicht beachtet oder das Fahrwasser versperrt e) Schiffahrtszeichen vernichtet, beschädigt oder unbefugt versetzt oder entfernt f) die Warn- und Kennzeichenpflicht gemäß § 45 oder die Anzeigepflicht gemäß § 46 nicht erfüllt g) die Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter mit Binnenschiffen nicht einhält kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Die Durchführung des Ordnungsslrafverfah-rens obliegt dem Vorstand des Wasserstraßenamtes Eberswalde oder den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei. (3) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die ermächtigten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei und die ermächtigten Mitarbeiter des Wasserstraßenamtes Eberswalde befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld in Höhe von 1, 3. 5 oder 10 M auszusprechen. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstraf-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bearbeitet. Ein Teil der Verhafteten hat Verbindungen zu Organisationen, Einrichtungen und Personen im Ausland, die sich mit der Inspirierung, Organisierung und Durchführung subversiver Aktivitäten gegen die und andere sozialistische Staaten. wird zum Nachteil der Interessen der für eine fremde Macht, deren Einrichtungen oder Vertreter oder einen Geheimdienst oder für ausländische Organisationen sowie deren Helfer zum Zwecke der Durchführung subversiver Aktivitäten, vorrangig zur Spionage, die gegen die andere sozialistische Staaten und friedliebende Völker gerichtet ist.

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