Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 377

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 377 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 377); Gesetzblatt Teil II Nr. 62 Ausgabetag: 26. Juni 1968 377 (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt hinsichtlich des Handels ohne Genehmigung den für Handel und Versorgung zuständigen Stellvertretern der Vorsitzenden der Räte der Kreise, hinsichtlich des Handels mit nicht zugelassenen oder nicht anerkannten Sorten den Vorsitzenden der Kreislandwirtschaftsräte. (3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I S. 101).“ 47. § 38 der Prüf- und Zulassungsordnung vom 24. Oktober 1963 (GBl II S. 743) erhält folgende Fassung: „§ 38 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) nicht geprüfte oder nicht luftfahrttaugliche Erzeugnisse in der zivilen Luftfahrt verwendet oder für diese Verwendung abgibt b) nicht zugelassenes, nicht genehmigtes oder nicht registriertes Luftfahrtgerät einsetzt oder einsetzen läßt c) gegen Maßnahmen gemäß §§ 33 bis 35 verstößt kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Leiter der Hauptverwaltung der Zivilen Luftfahrt. (3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I S. 101).“ 48. §11 der Anordnung vom 30. November 1963 über die Bootsvermietung (GBl. II S. 858) erhält folgende Fassung: „§11 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) Boote vermietet, die nicht gemäß § 4 Abs. 1 zugelassen oder nicht gemäß § 6 ausgerüstet sind b) Boote, für deren Führung ein Befähigungsnachweis erforderlich ist, an Personen vermietet, die den Befähigungsnachweis nicht vorlegen c) Boote an Personen vermietet, die unter Alkoholeinfluß stehen kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Vorsitzenden oder den sachlich zuständigen hauptamtlichen Mitgliedern der Räte der Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden. (3) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die ermächtigten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, die ermächtigten Mitarbeiter der Wasserstraßenverwaltung, der örtlichen Räte und der Organe der Gewässeraufsicht befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld von 1, 3, 5 oder 10 M auszusprechen (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten -OWG- (GBl. I S. 101).“ 1964 49.a) § 47 der Straßenverkehrs-Ordnung StVO vom 30. Januar 1964 (GBl. II S. 357) erhält folgende Fassung: ,§ 47 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung oder den zu ihrer Ausführung im Einzelfall erlassenen Anweisungen zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 150 M belegt werden. (2) Wer trotz verminderter Fahrtüchtigkeit infolge von Alkoholeinwirkung wiederholt innerhalb von zwei Jahren ein Fahrzeug führt und deshalb mit Ordnungsstrafe belegt wurde oder wer ein Fahrzeug führt, obwohl seine Fahrtüchtigkeit infolge Einwirkung von Alkohol erheblich beeinträchtigt ist, kann mit Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M belegt werden. (3) Neben anderen Ordnungsstrafen oder selbständig können die Vorladungen zur Teilnahme am Verkehrsunterricht ausgesprochen oder Eintragungen über die Verletzung ordnungsrechtlicher Pflichten auf dem Berechtigungsschein zur Fahrerlaubnis vorgenommen werden. (4) Bei besonders groben Zuwiderhandlungen, die eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit verursachen oder verursachen können, kann neben einer anderen Ordnungsstrafmaßnahme oder selbständig der Entzug der Fahrerlaubnis bis zu drei Monaten ausgesprochen werden. (5) Wer einer Aufforderung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht ohne ausreichenden Grund nicht Folge leistet, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 50 M belegt werden. (6) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei. (7) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die dazu ermächtigten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld von 1, 3, 5 oder 10 M auszusprechen. (8) Ordnungsstrafmaßnahmen nach Abs. 3 können von den dazu ermächtigten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei ausgesprochen werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit erfordert einheitliche Maßstäbe in der Anwend ung des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts bei der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß von Ermittlungsverfahren.

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