Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 376

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 376 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 376); 376 Gesetzblatt Teil II Nr. 62 Ausgabetag: 26. Juni 1968 (3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordhungswidrigkeiten - OWG -(GBl. I S. 101).“ 43. § 32 der Energiewirtschaftsverordnung vom 18. April 1963 (GBl. II S. 318) erhält folgende Fassung: „§ 32 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 18 Absätze 2 und 3, der §§ 21 und 22 Abs. 1 Satz 2 und des § 30 Absätze 1 und 2 zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Ist eine vorsätzliche Handlung nach Abs. 1 aus Vorteilsstreben oder ähnlichen, die gesellschaftlichen Interessen mißachtenden Beweggründen oder wiederholt innerhalb von zwei Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden oder ist ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte er verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 500 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Vorsitzenden der Räte der Kreise. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten -OWG- (GBl. I S. 101).“ 44. § 8 der Verordnung vom 2. Mai 1963 über den Verkehr mit diplomatischen Missionen und anderen Vertretungen ausländischer Staaten in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. II S. 270) erhält folgende Fassung: „§8 (1) Wer vorsätzlich gegen § 5, § 6 Abs. 2 und § 7 Absätze 1 und 3 verstößt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten oder einem seiner Stellvertreter. (3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I S. 101) “ 45. § 14 der Personalausweisordnung vom 23. September 1963 (GBl. II S. 700) erhält folgende Fassung: „§ 14 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) keinen gültigen Personalausweis besitzt und in der Deutschen Demokratischen Republik ansässig ist b) unbefugt in einem Personalausweis Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Eintragungen vornimmt c) den Verlust seines Personalausweises oder das Wiederauffinden seines in Verlust gemeldeten Personalausweises nicht unverzüglich der Deutschen Volkspolizei anzeigt d) einen gefundenen Personalausweis nicht unverzüglich bei der nächsten Dienststelle der Deutschen Volkspolizei abgibt e) Namensänderungen und Veränderungen des Familienstandes im Personalausweis nicht innerhalb von zwei Wochen vornehmen läßt f) auf Verlangen der Angehörigen der Sicherheits-organe der Deutschen Demokratischen Republik seinen Personalausweis zur Einsichtnahme nicht aushändigt kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Ebenso kann zur Verantwortung gezogen werden, wer vorsätzlich in leichten Fällen oder fahrlässig eine Handlung gemäß § 13 begeht. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei. (4) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die dazu ermächtigten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld von 1, 3, 5 oder 10 M auszusprechen. (5) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I S. 101) “ 46. § 28 der Anordnung vom 27. September 1963 über die Vermehrung und die Versorgung mit landwirtschaftlichem und gartenbaulichem Saat- und Pflanzgut (GBl. II S. 723) erhält folgende Fassung: „§ 28 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) ohne im Besitz einer Genehmigung zu sein, mit landwirtschaftlichem oder gartenbaulichem Saat-und Pflanzgut handelt b) Saat- und Pflanzgut von nicht zugelassenen Sorten anbaut oder in den Handel bringt c) nicht anerkanntes gartenbauliches Saat- und Pflanzgut, sofern eine Anerkennung gesetzlich vorgesehen ist, in den Handel bringt kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

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