Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 371

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 371 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 371); Gesetzblatt Teil II Nr. 62 - Ausgabetag: 26. Juni 1968 371 nehmigung oder entgegen den Auflagen einer Genehmigung herstellt, herstellen läßt oder her-ausgibt oder b) entgegen § 5 Abs. 1 Druck- oder Vervielfältigungserzeugnisse ohne Impressum herstellt oder herstellen läßt oder e) die Durchführung von Kontrollen nach § 7 behindert, insbesondere Unterlagen nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt oder angeordnete Sofortmaßnahmen nicht durchführt kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belgt werden. (2) Ist eine vorsätzliche Handlung nach Abs. 1 aus Vorteilsstreben oder ähnlichen, die gesellschaftlichen Interessen mißachtenden Beweggründen oder wiederholt innerhalb von zwei Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden oder ist ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte er verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen wer- den. (3) Gegenstände, die unter Verletzung der Bestimmungen dieser Anordnung hergestellt oder zur Herstellung von nicht genehmigten Druck- oder Vervielfältigungserzeugnissen verwendet worden sind, können neben anderen Ordnungsstrafmaßnahmen oder selbständig entschädigungslos ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse Dritter eingezogen werden. Erteilte Erlaubnisse können entzogen werden. (4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der für die Druckgenehmigung nach § 2 zuständigen staatlichen Organe. (5) Für die Durchführung des OrdnungsstrafeVerfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG - (GB1.I S. 101).“ 27. §6 der Verordnung vom 1. Oktober 1959 über Flaggenführung und Kennzeichnung der Schiffe (GBl. I S. 692) erhält folgende Fassung: ,§6 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän oder Schiffsführer a) die vorgeschriebenen Urkunden über die Flaggenführung nicht an Bord hat b) an Stellen, an denen die Staats- oder Handelsflagge der Deutschen Demokratischen Republik gesetzt ist oder regelmäßig gesetzt wird, eine andere Flagge als die Staats- oder Handelsflagge setzt c) die Staats- oder Handelsflagge der Deutschen Demokratischen Republik nicht entsprechend § 4 dieser Verordnung setzt oder d) mit einem Schiff die Reise äntritt. das nidit entsprechend § 5 dieser Verordnung gekennzeichnet ist kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Leiter des Seefahrtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik, dem Vorstand des Wasserstraßenhauptamtes Berlin und den Vorständen der Wasserstraßcnämtex’. (3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Äusspi'ueh von Ordnungsstraf maß-nahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I S. 101).“ 28.a) § 15 der Binnenfischei'eiordnung voin 7. Dezember 1959 (GBl. I S. 868) erhält folgende Fassung: ,,§ 15 (1) Wer vorsätzlich a) den Vorschriften des § 1, § 3 Absätze 1 und 4, § 5 Absätze 1 und 3, § 6 Absätze 3, 4 und 5, § 7, § 8, § 9 Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 1 und § 14 zuwiderhandelt b) ohne Genehmigung oder ohne eine gültige Genehmigung bei sich zu führen, in den Binnengewässern den Fischfang oder den Angelsport ausübt oder mit fangfertigen Fischerei- oder Angelgeräten angetroifen wird kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M belegt werden. (2) Die Durchführung des Oi'dnungsstrafvei'fah-l'ens obliegt dem Generaldirektor der WB Binnenfischerei und den Oberfischmeistern der Fischereibetriebe. (3) Bei geringfügigen Oi-dnungswidrigkeiten gemäß Abs. l sind die Oberfischmeister der Fischereibetriebe, die .hierzu ermächtigten Fischereiaufseher und die ermächtigten Angehörigen der Deutschen Volkspolizei befugt, eine Verwaltung mit Ord-nungsgeld in Höhe von 1, 3, 5 oder 10 M auszusprechen. (4) Gegenstände, die zum unzulässigen Fischfang in den Binnengewässern benutzt wurden, können neben anderen Ordnungsstrafmaßnahmen oder selbständig eingezogen werden. (5) Für die Durchführung des Oi'dnungsstrafver-fahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I S. 101).“ b) § 16 wird gegenstandslos. 1960 29. § 15 der Verordnung vom 12. Mai 1960 über die Obei'ste Bei’gbehörde (GBl. I S. 386) erhält folgende Fassung: „§ 15 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig a) den Bestimmungen über die Bei'gbausicherheit, über das Rettungswesen im Bergbau oder über die Wiederui'bai’machung der in Ausübung des Untersuchur.gs- und Gewinnungsrechts genutzten Flächen zuwiderhandelt;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 371 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 371) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 371 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 371)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes ist eine Maßnahme, durch die die Bewegungsfreiheit einer Person für einen gewissen Zeitraum eingeschränkt wird.

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