Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 36

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 36 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 36); 36 Gesetzblatt Teil II Nr. 8 - Ausgabetag: 24. Januar 1968 Finanzierung der zentralen Werbemaßnahmen der Vereinigung Bildung des Fonds Technik, des Verfügungsfonds, des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds. Weitere Kosten der Vereinigung dürfen nur mit Zustimmung des Leiters des übergeordneten Organs in die Umlage einbezogen werden. (2) Bei der Bemessung der Umlage ist vom Verursachungsprinzip auszugehen. Den VEB und VdgB Molkereigenossenschaften ist der Anteil an der Umlage als gesonderte staatliche Auflage zu übergeben. Mit den Betrieben mit staatlicher Beteiligung, den privaten Betrieben und den Produktionsgenossenschaften des Handwerks ist die Höhe der Umlage auf der Grundlage der nachweisbar entstehenden Kosten schriftlich zu vereinbaren. (3) Die Umlage ist von den Betrieben in geplanter bzw. vereinbarter Höhe in Teilbeträgen an die Vereinigung abzuführen. (4) Am Jahresende nicht verbrauchte oder durch die Umlage nicht gedeckte Kosten sind zum 31. Dezember in die Gewinn- und Verlustrechnung der Vereinigung (Zentrale) einzubeziehen. §4 (1) Die Vereinigungen wenden die im Abschnitt III der Grundsätze vom 15. Juni 1967 für weitere Schritte bei der Anwendung der Eigenerwirtschaftung der Mittel für die erweiterte Reproduktion im Jahre 1968 (GBl. II S. 459) enthaltenen Festlegungen für die WB analog an. Die in den §§16 Abs. 1 und 17 Abs. 5 der vorstehend genannten Grundsätze von den Ministerien gegenüber den WB wahrzunehmenden Pflichten und Rechte sind gegenüber den Vereinigungen von den Leitern der wirtschaftsleilenden Organe, denen sie unterstellt sind, sinngemäß wahrzunehmen. Die im § 22 Abs. 1 festgelegte Informationspflicht besteht für die Vereinigungen gegenüber dem Leiter des übergeordneten wirtschaftsleitenden Organs und für diesen gegenüber dem Leiter des zuständigen zentralen Staatsorgans. (2) Für den Bereich der VdgB Molkereigenossenschaften sind die für den volkseigenen Bereich geltenden Grundsätze für die Eigenerwirtschaftung der Mittel für die erweiterte Reproduktion sinnngemäß anzuwenden. Der nach Abzug der Gewinnsteuer und der Gewinnteile, die den VdgB Molkereigenossenschaften entsprechend den im Abs. 1 genannten Grundsätzen zur betrieblichen Fondsbildung zustehen, verbleibende Gewinn ist von den VdgB Molkereigenossenschaften an die Vereinigungen abzuführen. Die Vereinigungen bilden aus diesen Gewinnabführungen, die zur Sicherung der Eigenerwirtschaftung im Bereich der VdgB Molkereigenossenschaften erforderlichen Fonds. § 5 (1) Die Vereinigungen planen, bilden und verwenden die Gewinn-, Reserve- und Amortisationsfonds auf der Grundlage der in den §§ 18, 19. 20 und 21 der im § 4 Abs. 1 genannten Grundsätze festgelegten Prinzipien. (2) Der Fonds Technik ist von den Vereinigungen gemäß der Anordnung vom 10. Februar 1966 über die Bildung und Verwendung des Fonds Technik in den Wirtschaftsräten der Bezirke (GBl. Ill S. 19) zu planen, zv bilden und zu verwenden. (3) Die Vereinigungen planen, bilden und verwenden den Verfügungsfonds auf der Grundlage der Anordnung vom 21. Juli 1965 über die Bildung und Verwendung von Verfügungsfonds der Generaldirektoren der Vereinigungen Volkseigener Betriebe und der Bau-und Montagekombinate, die dem Volkswirtschaftsrat bzw. dem Ministerium für Bauwesen unterstehen, sowie der Vorsitzenden der Wirtschaftsräte der Bezirke (GBl. Ill S. 105). Die Höhe des Verfügungsfonds ist jährlich durch den Leiter der Vereinigung dem übergeordneten wirtschaftsleitenden Organ vorzuschlagen. Der Leiter des wirtschaftsleitenden Organs prüft und bestätigt die endgültige Höhe des Verfügungsfonds. Über die Verwendung des Verfügungsfonds entscheidet der Leiter der Vereinigung im Rahmen der oben genannten gesetzlichen Bestimmung in eigener Verantwortung. (4) Für das Jahr 1968 gilt für den Prämienfonds als gesetzliche Grundlage, die Verordnung vom 2. Februar 1967 über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und den WB (Zentrale) für das Jahr 1968 (GBl. II S. 103) sowie die Erste Durchführungsbestimmung vom 19. Juli 1967 dazu (GBl. II S. 371). Die in den vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen für die WB (Zentrale) enthaltenen Festlegungen sind für die Vereinigungen analog anzuwenden. Die spezifischen Bedingungen und die Kennziffern für die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds der Vereinigung (Zentrale) werden jährlich in gesonderten Branchenrichtlinien auf der Grundlage der jeweils dazu geltenden gesetzlichen Bestimmunen festgelegt. (5) Der Kultur- und Sozialfonds ist von den Vereinigungen gemäß der Verordnung vom 20. Oktober 1967 über die Bildung und Verwendung des Kultur- und Sozialfonds (GBl. II S. 753) zu planen, zu bilden und zu verwenden. §6 (1) Die Gewinn-, Amortisations- und Reservefonds sind von den Vereinigungen sowohl buchmäßig als auch in der Bankkontenführung in die Bereiche VEB und VdgB Molkereigenossenschaften zu trennen. Eine Umverteilung der Mittel von den Fonds des einen Bereiches auf die des anderen Bereiches ist nicht gestattet. (2) Zeitweilig freie Mittel in den Amortisations- und Reservefonds des Bereiches VEB bzw. VdgB Molkereigenossenschaften einer Vereinigung können zur planmäßigen Finanzierung von Maßnahmen und Vorhaben des anderen Bereiches eingesetzt werden. Die zeitweilig umgesetzten Mittel sind von dem inanspruchnehmenden Bereich zu erwirtschaften und an die Fonds des Bereiches zurückzuführen, der diese Mittel bereitgestellt hat. (3) Der Fonds Technik, der Verfügungsfonds, der Prämienfonds und der Kultur- und Sozialfonds können in den Vereinigungen jeweils als einheitliche Fonds gebildet und verwendet werden. Für diese Fonds sind keine in die Bereiche VEB und VdgB Molkereigenossenschaften getrennten Bankkonten zu führen. Im Rechnungswesen der Vereinigungen sind die Anteile der Bereiche an der Bildung der vorstehend genannten Fonds statistisch nachzuweisen. §7 (1) Für die Vereinigungen sind bei der zuständigen Bank folgende Konten einzurichten und zu führen: a) Konto „Gewinnfonds“ b) Konto „Amortisationsfonds“;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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