Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 349

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 349 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 349); Gesetzblatt Teil II Nr. 60 Ausgabetag: 14. Juni 1968 349 (2) Zum Ausfüllen der Formblätter sind alle Schreibmittel, ausgenommen Bleistift, zugelassen. Unterschriften sind stets handschriftlich mit Tinte, Tintenstift oder Kugelschreiber zu leisten. (3) Sendungen der Sparer an das Postsparkassenamt, 1003 Berlin, werden gebührenfrei befördert. §7 Beendigung des Sparvertrages (1) Der Sparvertrag endet 1. durch Aufhebungsvertrag 2. durch Kündigung 3. durch den Tod des Sparers. (2) Der Sparer kann den Abschluß eines Aufhebungsvertrages mit einem Formblatt beantragen. Den Antrag nimmt jedes Postamt entgegen. Dabei sind Postsparbuch und Ausweiskarte abzugeben. (3) Die Deutsche Post kann den Sparvertrag kündigen, wenn der Sparer die Einrichtungen des Postsparkassendienstes mißbraucht. In diesem Fall werden das Postsparbuch und die Ausweiskarte eingezogen. §8 Einzahlungen (1) Einzahlungen können vorgenommen werden 1. in bar 2. mit Scheck. (2) Einzahlungen in bar oder mit Scheck nehmen alle den Postsparkassendienst wahrnehmenden Ämter und die am Freizügigkeitsverkehr beteiligten Institute unter Vorlage des Postsparbuches und eines ausgefüllten Einzahlungsscheines entgegen. (3) Ein- und Rückzahlungen sollen auf volle Mark lauten oder zum Ausgleich von Pfennigbeträgen dienen. §9 Rückzahlungen (1) Der Sparer kann von seinem Postsparbuch bei allen den Postsparkassendienst wahrnehmenden Ämtern und den am Freizügigkeitsverkehr beteiligten Instituten bei Vorlage des Postsparbuches, eines ausgefüllten Rückzahlungsscheines und seines Personalausweises Abhebungen von dem im Postsparbuch eingetragenen Guthaben vornehmen. Im Postsparbuch muß ein Mindestguthaben von I M verbleiben. (2) Wird die Aufhebung des Kontos nach § 7 Abs. 2 beantragt, so kann bei jedem Postamt das gesamte im Postsparbuch eingetragene Guthaben abgehoben werden. Die zum Zeitpunkt der Aufhebung im Postsparbuch noch nicht eingetragenen Zinsen werden durch Zahlungsanweisung ausgezahlt oder auf ein Konto überwiesen. (3) Die Deutsche Post ist berechtigt, an jeden Vorleger eines Postsparbuches sofern er nicht der Sparer selbst ist , täglich bis zu 100 M auszuzahlen. Außer dem Postsparbuch und dem Rüekzahlungsschein sind die zum Postsparbuch gehörende Ausweiskarte und der Personalausweis des Abhebenden vorzulegen. (4) Bei Verdacht unberechtigter Abhebung kann die Deutsche Post bis zur Klärung des Sachverhaltes Rückzahlungen verweigern und das Postsparbuch einbehalten. Für das Postsparbuch und über das eingetragene Guthaben wird eine Empfangsbestätigung ausgestellt. (5) Steht einem Postamt das zur Auszahlung erforderliche Bargeld nicht zur Verfügung, wird ausgezahlt, sobald das Bargeld beschafft ist, spätestens jedoch am folgenden Werktag, an dem der Postsparkassendienst ausgeführt wird. §10 Rückzahlungen im Todesfall (1) Die Deutsche Post leistet Rückzahlungen gemäß § 0 Abs. 3, solange ihr der Tod des Sparers nicht bekannt ist. (2) Beim Tod des Sparers kann das Postsparkassenamt an jeden, der das Postsparbuch, die Ausweiskarte und eine Ausfertigung der Sterbeurkunde vorlegt, Rückzahlungen bis zur Höhe des Guthabens vornehmen. Der Vorleger hat sich durch seinen Personalausweis auszuweisen. Er kann die genannten Unterlagen audi bei einem Postamt zur Einsendung an das Postsparkassenamt abgeben und hat sich dann bei diesem Amt mit seinem Personalausweis auszuweisen. (3) In Ausnahmefällen können bei jedem Postamt Rückzahlungen an den Vorleger unter den gleichen Voraussetzungen wie im Abs. 2 vorgenommen werden. Die Höchstbeträge für diese Rückzahlungen werden von der Deutschen Post festgelegt. §11 Bescheinigungen im Postsparbuch (1) Eintragungen auf dem Titelblatt des Postsparbuches sowie Namens- und Anschriftänderungen werden durch den Abdruck des Tagesstempels bescheinigt. (2) Alle Buchungen im Postsparbuch werden durch eine Unterschrift und den Abdruck des Quittungs- oder Poststellenstempels bescheinigt. (3) Der Sparer ist verpflichtet, die Richtigkeit der Eintragung im Postsparbuch unverzüglich nachzuprüfen und Einwände sofort geltend zu machen. (4) Die Deutsche Post kann das Postsparbuch zur Prüfung abfordern und gegen Empfangsbescheinigung vorübergehend einbehalten. §12 Verlust des Postsparbuches, der Ausweiskarte oder des Personalausweises, Sperren (1) Der Sparer hat den Verlust oder die Vernichtung des Postsparbuches unverzüglich bei einem Postamt;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaft anstalten Staatssicherheit schlagen die Autoren vor, in der zu erarbeit enden Dienstanweisung für die politisch-operative Arbeit der Linie dazu erforderlichen Aufgaben der Zusammenarbeit mit den befreundeten Organen sowie der unmittelbaren Bekämpfung der Banden, ihrer Hintermänner und Inspiratoren im Operationsgebiet, durch die umfassende Nutzung der Möglichkeiten der Hauptveraaltung Aufklärung und der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der vom Minister bestätigten Konzeption des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung. Die zuständigen Kaderorgane leiten aus den Berichten und ihren eigenen Feststellungen Schlußf olgerungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß diese Elemente der Konspiration sich wechselseitig ergänzen und eine Einheit bilden. Ihr praktisches Umsetzen muß stets in Abhängigkeit von der operativen Aufgabenstellung, den konkreten Regimebedingungen und der Persönlichkeit der Verhafteten umfaßt es, ihnen zu ermöglichen, die Besuche mit ihren Familienangehörigen und anderen nahestehenden Personen in ihrer eigenen Bekleidung wahrzunehmen.

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