Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 348

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 348 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 348); 348 Gesetzblatt Teil II Nr. 60 Ausgabetag: 14. Juni 1968 amt eingegangenen Aufträge entstanden sind. Eine materielle Verantwortlichkeit für eine fristgemäße Buchung der Aufträge besteht jedoch nur bei Daueraufträgen und Überleitungsaufträgen. (2) Die Deutsche Post ist für beim Postscheckamt eingegangene Eilaufträge und telegrafische Aufträge für die durch Verzögerung entstandenen Schäden materiell verantwortlich, wenn diese Aufträge durch das Postscheckamt nicht innerhalb von 24 Stunden ausgeführt werden, ln die Frist werden arbeitsfreie Tage beim Postscheckamt nicht einberechnet. Ist die Deutsche Post materiell verantwortlich, so hat sie dem Ersatzberechtigten unabhängig von ihrer weiteren materiellen Verantwortlichkeit für den Auftrag den nachgewiesenen Schaden, jedoch nicht mehr als 50 Mark für jeden Auftrag zu erstatten. (3) Die Deutsche Post ist in ihrem Verantwortungsbereich für die durch Nichtausführung, nicht rechtzeitige Ausführung oder Nichtbeachtung einer Sperre entstandenen Schäden materiell verantwortlich. (4) Die Deutsche Post erstattet auf Antrag unabhängig von ihrer materiellen Verantwortlichkeit Gebühren für Leistungen, die sie nicht ausgeführt hat. §31 Inkrafttreten (1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 3. April 1959 über den Postscheckdienst Postscheckordnung (GBl. I S. 396) außer Kraft. Berlin, den 17. Mai 1968 Der Minister für Post- und Fernmeldcwesen Schulze Anordnung über den Postsparkassendienst Postsparkassenordnung vom 17. Mai 1968 Auf Grund des § 68 des Gesetzes vom 3. April 1959 über das Post- und Fernmeidewesen (GBl. I S. 365) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes angeordnet: §1 Aufgaben (1) Die Deutsche Post hat im Postsparkassendienst die Aufgabe, den Sparverkehr in Form des Buchsparens wahrzunehmen. (2) Die Postsparkonten werden beim Postsparkassenamt Berlin geführt. §2 Teilnahme am Postsparkassendienst (1) Am Postsparkassendienst können Bürger teilneh-men, die einen Personalausweis der Deutschen Demokratischen Republik besitzen oder in einem solchen eingetragen sind (Sparer). (2) Minderjährige bedürfen zur Teilnahme am Postsparkassendienst der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters. §3 Abschluß eines Sparvertrages (1) Grundlage für das Einrichten und Führen von Postsparkonten bildet der zwischen der Deutschen Post und dem Sparer abgeschlossene Sparvertrag. Zum Abschluß des Sparvertrages ist jedes Postamt verpflichtet. (2) Der Antrag auf Abschluß eines Sparvertrages muß selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Den Antrag nimmt jedes Postamt entgegen. Gleichzeitig ist mindestens 1 M als Einlage einzuzahlen. (3) Der Antrag kann auch von einer anderen Person zugunsten des künftigen Sparers gestellt werden, der unmittelbar die Rechte aus dem Sparvertrag erwirbt. (4) Postsparkonten können als gemeinschaftliche Konten geführt werden, wobei nicht mehr als zwei Personen als Sparer im Postsparbuch eingetragen werden. Bel gemeinschaftlichen Konten kann jeder im Postsparbuch eingetragene Sparer über das Guthaben verfügen. (5) Der Sparvertrag ist abgeschlossen, wenn der Sparer den Gegenschein zum Postsparbuch unterschrieben hat und das Postsparbuch und eine Ausweiskarte mit gleicher Nummer ausgehändigt worden sind. §4 Kontenführung (1) Der Sparer kann im Rahmen der Rückzahlungsbestimmungen über das Guthaben jederzeit frei verfügen. (2) Postsparbücher sind zum Freizügigkeitsverkehr zugelassen. §5 Namens- und Anschriftänderungen Der Sparer ist verpflichtet, Namens- und Anschriftänderungen unter Vorlage des Postsparbuches einem Postamt mitzuteilen und durch seinen Personalausweis nachzuweisen. §3 Formblätter, Postsendungen an das Postsparkassenamt (1) Für den Postsparkassendienst gibt die Deutsche Post bei den Ämtern, die diesen Dienst ausführen, Formblätter kostenlos an die Sparer ab. Es sind nur diese Formblätter zu verwenden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

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