Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 345

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 345 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 345); Gesetzblatt Teil II Nr. 60 Ausgabetag: 14. Juni 1968 345 (5) Die Gebühren für Leistungen im Postscheckdienst und Postspargirodienst sowie die Preise für Formblätter werden entsprechend der Gebührenordnung zur Postscheckordnung und zur Postsparkassenordnung erhoben. §9 Zahlungsverkehr des Kontoinhabers (1) Das Postscheckamt ist verpflichtet, den Zahlungsverkehr des Kontoinhabers auf der Grundlage der ihm erteilten Aufträge und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. (2) Das Postscheckamt ist ermächtigt, Zahlungen jeglicher Art für den Kontoinhaber rechtswirksam ent-genzunehmen und die bei ihm zugunsten des Kontoinhabers eingehenden Aufträge seinem Konto gutzuschreiben. § 12 Postschecks (1) Postschecks sind Schecks im Sinne der gesetz- lichen Bestimmungen über den Scheckverkehr. Sie sind verwendbar , 1. als Zahlungsanweisung (§ 13) 2. zur freizügigen Auszahlung (§ 14) 3. als Zahlungsmittel (§ 15). (2) Für die Berechnung der Vorlegefristen, den Widerruf und die sonstige Behandlung von Postschecks gelten die Bestimmungen über den Scheckverkehr. (3) Die Anschriftenfelder auf der Vorderseite der Postschecks sind nur auszufüllen (3) Das Postscheckamt, berät den Kontoinhaber über die Anwendung des den gegebenen ökonomischen Bedingungen am besten entsprechenden VerrechnungsVerfahrens. * (4) Der Kontoinhaber kann über sein Guthaben abzüglich der Gebühren durch Aufträge zur Lastschrift verfügen. Das Postscheckamt weist Aufträge zurück, die wegen unzureichender Deckung nicht ausgeführt werden können oder nicht ordnungsgemäß erteilt worden sind. (5) Die Aufträge an das Postscheckamt werden gebührenfrei befördert, wenn die vom Postscheckamt zu beziehenden Briefumschläge oder Anschriftzettel verwendet werden. §10 Ausführung von Buchungsaufträgen und Schlußzeiten (1) Die Kontoinhaber tragen zur schnellen und sicheren Erledigung ihrer Aufträge bei, wenn sie diese rechtzeitig und eindeutig erteilen, deren Ausführung durch das Postscheckamt sorgfältig prüfen und Beanstandungen unverzüglich dem Postscheckamt mitteilen. 1. vom Aussteller, wenn der Postscheck als Zahlungsanweisung verwendet wird 2. von demjenigen, der den Postscheck dem Postscheckamt zur Gutschrift auf sein Konto einsendet. (4) Werden Postschecks zur freizügigen Auszahlung oder als Zahlungsmittel verwendet, sind Empfängerangaben auf der Vorderseite unzulässig. §13 Zahlungsanweisungen Der Kontoinhaber kann sein kontoführendes Postscheckamt beauftragen, von seinem Konto Beträge abzubuchen und durch Zahlungsanweisungen (Einzeloder Sammelaufträge) nach den Bestimmungen der Postordnung an die im Formblatt namentlich und mit Anschrift näher bezeichnten Empfänger auszahlen zu lassen. § 14 Postschecks zur freizügigen Auszahlung (2) Die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (Buchungsschluß) beim Postscheckamt vorliegenden Buchungsaufträge werden noch am Eingangstag bearbeitet. Für Eilaufträge (§ 19) und telegrafische Aufträge (§ 20) ist jeweils ein späterer Buchungsschluß festgelegt (3) Der Buchungsschluß sowie eintretende Änderungen werden durch Aushang beim Postscheckamt be-kanntgegeben und allen Kontoinhabern rechtzeitig schriftlich mitgeteilt. §11 Überweisungen (1) Der Kontoinhaber kann sein kontoführendes Postscheckamt durch Überweisungen (Einzel- oder Sammelaufträge) beauftragen, von seinem Konto Beträge abzubuchen und den Konten der Empfänger gutzuschreiben. Scheckformblätter können für Überweisungen benutzt werden. (2) Überweisungen sind gebührenfrei. (1) Postschecks, die nicht den Vermerk „Nur zur Verrechnung“ tragen, werden bis zu einem Höchstbetrag von 500 Mark je Schede entsprechend der Anordnung über die freizügige Auszahlung von Schecks ausgezahlt. (2) Die freizügige Auszahlung von Postschecks ist gebührenfrei. § 15 Postschecks als Zahlungsmittel (1) Postschecks mit und ohne Vermerk „Nur zur Verrechnung“ sind ohne Betragsbegrenzung bis zur Höhe des verfügbaren Guthabens zur Bezahlung von Lieferungen und Leistungen oder zur Gutschrift auf ein Konto zugelassen. (2) Wird der Postscheck vom Zahlungsempfänger eiri-gesandt, so ist am oberen Rand des Hauptteils zu vermerken „Vom Empfänger eingesandt“. (3) Für die als Zahlungsmittel verwendeten Postschecks werden keine Gebühren erhoben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

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