Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 342

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 342 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 342); 342 Gesetzblatt Teil II Nr. 60 Ausgabetag: 14. Juni 1968 Vereinbarung ausgeführt wurde und keine Mängel aufweist, die die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktions- bzw. Leistungs- oder Nutzungsfähigkeit beeinträchtigen. Das Verlangen des Auftragnehmers auf Abnahme setzt voraus, daß die Funktions-bzw. Leistungs- oder Nutzungsfähigkeit des Leistungsgegenstandes durch Begehung, Funktionsprobe oder, soweit erforderlich, durch Probebetrieb nachgewiesen wurde und. wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder vereinbart ist, die sicherheitstechnische Abnahme durch staatliche Kontroll- und Überwachungsorgane erfolgt ist. (2) Die Abnahme hat auch dann zu erfolgen, wen 1. die Funktionsprobe oder der Probebetrieb aijj Gründen, die der Auftraggeber verursacht hat oder die bei ihm aufgetreten sind, nicht durchgeführt werden kann . 2. die vertraglich festgelegte Leistungsfähigkeit erst entsprechend den bestätigten Vorbereitungsunterlagen innerhalb einer bestimmten Zeit nach Inbetriebnahme erreicht wird. In diesem Fall kann der Auftraggeber nach Ablauf der Zeit eine gemeinsame Qualitätsprüfung fordern. Die Durchführung der Qualitätsprüfung ist zu vereinbaren. (3) Die Abnahme von selbständig nutzbaren Teilvorhaben und Investitionsobjekten (Teilabnahmen) soll vertraglich vereinbart werden. (4) Eine zweckentsprechende Ingebrauchnahme vor der Abnahme gilt als Teil- oder Endabnahme, wenn dem keine gesetzliche Regelung entgegensteht oder die Partner nichts anderes vereinbart haben. Dem Auftraggeber stehen Forderungen wegen der bei der Ingebrauchnahme feststellbaren Mängel nur zu, wenn er diese innerhalb eines Monats nach der Ingebrauchnahme angezeigt hat. §7 Garantie (1) Der Auftragnehmer ist zur Gewährung von Garantie verpflichtet. Die Garantiepflicht des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf die von ihm erarbeiteten Vorbereitungsunterlagen. (2) Die Garantiepflicht entfällt, wenn der Mangel auf die vom Auftraggeber übergebene Dokumentation oder eine von ihm zur Verfügung gestellte Vorleistung zurückzuführen ist. In diesen Fällen hat der Auftragnehmer den angezeigten Mangel auf Kosten des Auftraggebers zu einem zu vereinbarenden Termin zu beseitigen. s? (3) Die Forderung auf Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn die Mängelbeseitigung einen volkswirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand erfordert. In diesem Falle ist eine dem Umfang des Mangels entsprechende Minderung zu vereinbaren. §8 Garantiezeitrauin (1) Der Garantiezeitraum und die Gewährung von Zusatzgarantie sind unter Berücksichtigung der speziellen Bedingungen der Investition und der Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes zwischen den Betrieben zu vereinbaren; es sei denn, daß durch die Staatliche Bauaufsicht des Ministeriums für Bauwesen oder das Deutsche Amt für Meßwesen und Warenprüfung ein Garantiezeitraum oder eine Zusatzgarantie festgelegt wurde. Haben die Betriebe keine Vereinbarung getroffen, oder wurden keine Festlegungen durch die im Satz 1 genannten staatlichen Organe getroffen, beträgt die Garantiefrist, soweit nicht der § 42 Abs. 2 des Vertragsgesetzes Anwendung findet, 1. für Ausrüstungen 12 Monate und 2. für Bauleistungen 2 Jahre. Für Gegenstände, die vom Auftragnehmer nur angeschlossen werden gilt eine Garantiefrist von 12 Monaten. (2) Der Garantiezeitraum beginnt mit dem Tage der Abnahme durch den jeweiligen Auftraggeber. Er endet für alle Investitionsleistungen nicht vor Ablauf des dem Investitionsauftraggeber zustehenden Garantiezeitraumes. Bei Investitionen sollen die Betriebe für Leistungen, die direkt mit dem Investitionsauftraggeber vertraglich gebunden sind und die vor der Herstellung der Nutzungsfähigkeit der Investition abgenommen werden, zur Sicherung eines einheitlichen Garantiezeitraumes für die gesamte Investition Vereinbarungen über . eine angemessene Verlängerung des Garantiezeitraumes treffen. Haben die Betriebe eine Qualitätsprüfung gemäß § 6 Abs. 2 Ziff. 2 vereinbart, so endet der Garantiezeitraum 3 Monate nach Durchführung der Qualitätsprüfung, soweit er vorher abgelaufen sein würde. Die Vereinbarung oder die Festlegung von Höchstfristen durch die im Abs. 1 genannten staatlichen Organe w ird hiervon nicht berührt. (3) Der Garantiezeitraum für Vorbereitungsunterlagen, Projekte, Projektteile oder sonstige Dokumentationen der Investitionsvorbereitung und -durchführung endet mit Ablauf des gemäß den Absätzen 1 und 2 vereinbarten oder festgelegten Zeitraumes. §9 Ansprüche nach Ablauf des Garantiezeitraumes Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt zur Nachbesserung, Ersatzleistung oder Minderung verpflichtet, wenn ihm nachgewiesen wird, daß der Mangel auf eine gröbliche Verletzung der Pflicht zur qualitätsgerechten Leistung, insbesondere auf einen groben Verstoß gegen elementare Grundsätze der Konstruktion, der Projektierung oder der Fertigung und Montage von Ausrüstungen sowie die anerkannten Regeln der Bautechnik zurückzuführen ist. §10 ♦ Materielle Verantwortlichkeit (1) Haben die Betriebe die Anwendung wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse, für die noch keine hinreichenden Erfahrungen vorliegen, vereinbart, so können. für hieraus entstehende Leistungsstörungen von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vereinbarungen über die Rechtsfolgen der materiellen Verantwortlichkeit getroffen werden. Dies gilt nicht, wenn das sich aus der Anwendung solcher wissenschaftlichen Erkenntnisse ergebende Risiko bei der Preisbildung berücksichtigt werden kann. (2) Die Betriebe sollen für andere als im Vertragsgesetz vorgesehene Fälle Vertragsstrafe vereinbaren, wenn dies zur Sicherung der termin- und qualitäts- . gerechten Vorbereitung und Durchführung der Investi- ) tion erforderlich ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen enthalten kann. Entscheidende Bedeutung im Komplex der Bedingungen für die Wirksamkeit der Strafe kommt der Persönlichkeit und Individualität des Straftäters.

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