Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 321

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 321 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 321); Gesetzblatt Teil II Nr. 57 Ausgabetag: 10. Juni 1968 321 §7 Begriffsbestimmungen und Entschädigungsnormen Die vom Hauptdirektor der DVA im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik herausgegebenen Begriffsbestimmungen und Entschädigungsnormen sind für die Auslegung der Versicherungsbedingungen bzw. die Festsetzung der Versicherungsleistung verbindlich. §8 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft. Die freiwilligen Versicherungen für Bodenerzeugnisse (Anlagen 7 bis 11) können schön vor diesem Zeitpunkt für das Erntejahr 1968 abgeschlossen werden. Berlin, den 22. Mai . 1968 Der Vorsitzende des Landwirtschaftsrates der Deutschen Der Minister Demokratischen Republik der Finanzen Ewald I. V.: Kaminsky Minister Staatssekretär und Erster Stellvertreter des Ministers Anlage 1 zu vorstehender Anordnung Bedingungen für die freiwillige Gruppen-Unfallversieherung der Mitglieder und Beschäftigten der nichtvolkseigenen Betriebe der Landwirtschaft, Nahrungsgüterwirtschaft und Forstwirtschaft 0 §1 Umfang des Versicherungsschutzes (1) Für alle Personen, die in einem Mitgliedschaftsoder Arbeitsrechtsverhältnis zu derr nichtvolkseigenen Betrieben der Landwirtschaft, Nährungsgüterwirtschaft und Forstwirtschaft (nachstehend Betriebe genannt) stehen oder ehrenamtlich oder nebenberuflich für diese tätig sind, wird Von der Deutschen Versicherungs-Anstalt (nachstehend DVA genannt) Versicherungsschutz bei Unfällen gewährt, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erleiden und einen dauernden Körperschaden von mindestens 50 % oder den Tod zur Folge haben. (2) Eine Versicherungsleistung wird gewährt, wenn ein Arbeitsunfall im Sinne der Bestimmungen der Sozialversicherung vorliegt. Für ehrenamtlich und nebenberuflich tätige Personen werden die Bestimmungen der Sozialversicherung für Arbeitsunfälle sinngemäß angewandt. (3) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle a) bei Besuch von Schulen und Lehrgängen, zu denen die versicherten Personen von den Betrieben unter Weiterzahlung von Lohn und Gehalt delegiert worden sind b) bei Einsätzen und Veranstaltungen, die von den Betrieben durchgeführt werden oder an deren Durchführung sich die Betriebe beteiligen c) auf dem direkten Wege vom und zum Betrieb, Einsatz- oder Veranstaltungsort sowie von und zu der Schule. (4) Nicht als Unfälle gelten dauernde Gesundheitsschädigungen als Folge von Berufskrankheiten. (5) Für Unfälle, die bei oder als Folge einer vorsätzlichen Straftat der versicherten Personen eingetreten sind, besteht keine Leistungspflicht der DVA. §2 Höhe der Versichcrungsleistung (1) Die Versicherungsleistung für Unfallfolgen beträgt a) bei 100 %igem dauernden Körperschaden und im Todesfall die nach § 3 errechneten Einkünfte eines Jahres, mindestens 3 000 M, höchstens 25 000 M b) im Falle eines dauernden Körperschadens von mindestens 50 % den Teil der nach § 3 errechneten Einkünfte eines Jahres, der dem festgestellten Grad des dauernden Körperschadens entspricht. Bei einem Körperschaden unter 50 % erfolgt keine Leistung. Bestand aber schon vor Eintritt des Unfalles ein dauernder Körperschaden und ergibt sich dadurch insgesamt ein solcher von 50% und mehr, dann wird für den durch Unfall eingetretenen Körperschaden eine Versicherungsleistung gezahlt. (2) Tritt als Folge des Unfalles der Tod ein, nachdem für den gleichen Unfall bereits eine Leistung für einen dauernden Körperschaden gezahlt ist, so wird diese auf die Leistung für den Todesfall angerechnet. (3) Maßgebend für die Höhe der Versicherungsleistung ist der von der Sozialversicherung festgestellte Grad des unfallbedingten dauernden Körperschadens. Wird der Grad des dauernden Körperschadens nicht durch die Sozialversicherung festgestellt, so ist dieser durch den zuständigen leitenden ärztlichen Gutachter des Kreises feststellen zu lassen. Solange der dauernde Körperschaden noch nicht feststellbar ist, kann die Leistungszahlung zurückgestellt werden. Spätestens 2 Jahre nach dem Unfalltag ist der Grad des dauernden Körperschadens endgültig festsetzen zu lassen. Bereits vor der endgültigen Festsetzung des dauernden Körperschadens ist eine angemessene Vorauszahlung auf die zu erwartende Versicherungsleistung zu gewähren, wenn nach ärztlichem Gutachten mindestens ein 50 %iger dauernder Körperschaden als Unfallfolge verbleiben wird. §3 Berechnung der Versicherungsleistung (1) Grundlage für die Festsetzung der Höhe der Leistungen aus dieser Versicherung sind a) für die Mitglieder von Genossenschaften die im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Bareinkünfte einschließlich Leistungsprämien und der Geldwert der Naturalbezüge, die entsprechend den geleisteten Arbeitseinheiten und den Bodenanteilen verteilt wurden b) für die im Arbeitsrechtsverhältnis zu den Betrieben stehenden Beschäftigten die Tarifbezüge, die Vergütungen für Mehrarbeit und die Leistungsprämien der letzten 12 Monate vor dem Unfall. (2) Liegt eine Beschäftigungszeit in dem Betrieb von 12 Monaten vor dem Unfall nicht vor, werden die Arbeitseinkünfte des tatsächlichen Beschäftigungszeitraumes zugrunde gelegt und entsprechend auf 12 Monate umgerechnet. Bei Personen, die ehrenamtlich oder nebenberuflich für den Betrieb tätig sind, wird die Versicherungsleistung nach deren Arbeitseinkünften der letzten 12 Monate vor Eintritt des Unfalles aus ihrer hauptberuflichen Tätigkeit berechnet.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der Untersuchungspraxis bewährt. Seine Aufgabenstellung besteht in der Überprüfung von den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt bekannt gewordenen Hinweisen auf möglicherweise vorliegende Straftaten dahingehend, ob der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die aufgabenbezogene Bestimmung, Vorgabe Übermittlung des Informationsbedarfs, insbesondere auf der Grundlage analytischer Arbeit bei der Realisierung operativer Prozesse, die Schaffung, Qualifizierung und der konkrete Einsatz operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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