Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 320

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 320 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 320); Gesetzblatt Teil II Nr. 57 Ausgabetag: 10. Juni 1968 320 (3) Die DVA kann Anträge auf Versicherungsschutz ablehnen, wenn sich die zu versichernden Sachen in einem solchen Zustand befinden, der den Eintritt eines Schadens erheblich begünstigt, oder der Abschluß einer Versicherung den Grundsätzen ökonomischer Wirtschaftsführung widerspricht. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. §2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Beginn und das Ende des Versicherungsschutzes regeln sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. §3 Beitrag (1) Die DVA berechnet den Beitrag für das Kalenderjahr nach den bestätigten Beitragssätzen. Die Betriebe haben den Beitrag in Höhe von 50 % nach Aufforderung bis spätestens 1. April und den Rest in Höhe von 50 % unaufgefordert bis 1. Oktober des laufenden Jahres an die DVA zu entrichten. (2) Wird der Versicherungsschutz nicht ab Beginn des Kalenderjahres beantragt, so wird der Beitrag anteilig vom Zeitpunkt der Antragstellung an berechnet. Für die Versicherung der Bodenerzeugnisse wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich der Jahresbeitrag berechnet. (3) Werden die Beiträge nicht bis zu den im Abs. 1 genannten Terminen entrichtet, ist die DVA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % jährlich zu fordern. (4) Die DVA ist berechtigt, die von den Betrieben zur Beitragsberechnung gemachten Angaben durch Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu prüfen. §4 Verhaltens- und Anzeigepflichten (1) Die Betriebe sind verpflichtet: a) die Gesundheitsschutz-, Arbeitsschutz- und Brandschutzbestimmungen sowie die sonstigen Ord-nungs- und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten und alles zu tun, daß Schadenfälle vermieden werden b) alle ihnen zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um -den Umfang des Schadens zu mindern, den Tatbestand zu klären und die Auflagen und Hinweise der staatlichen Organe und der DVA zu befolgen c) der DVA über alle mit dem Schadenfall zusammenhängenden Fragen wahrheitsgemäß Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Feststellung der Schadenursache oder des Schadenumfanges von Bedeutung ist d) ihre der Melioration dienenden Be- und Entwässerungsanlagen instand zu halten e) die Bestimmungen zum Schutze der Kultur- und Nutzpflanzen einzuhalten . und eine ordnungsgemäße termingerechte Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen und Krankheiten durchzuführen sowie die Hinweise und Warnungen der Pflanzenschutzämter zu beachten f) bei Eintritt eines Schadens bis zu dessen Besichtigung durch die DVA nur solche Veränderungen vorzunehmen, die in gesellschaftlichem Interesse oder nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung nicht aufgeschoben werden können. Bei Schäden an Bodenerzeugnissen muß an jeder Ecke und in der Mitte der beschädigten Nutzfläche ein Probestück von je 50 m2 so gelassen werden, wie es vom Schaden betroffen worden ist. Bei Tabak, Hopfen und Obst sind 5 % der Bestände, und zwar verteilt auf die Enden, die Ecken und die Mitte des Feldes, des Gartens, der Plantage oder der Allee, ungepflückt stehenzulassen. Von einem Schaden betroffene Nutzflächen dürfen ohne Kenntnis der DVA nicht umgebrochen werden. (2) Die Betriebe sind nach Eintritt eines versicherten Schadens außerdem verpflichtet, Schäden unverzüglich der DVA zu melden und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Das gilt auch bei allen gerichtlichen und ähnlichen Maßnahmen, die gegen die Betriebe aus Anlaß des Schadens eingeleitet werden. (3) In den Versicherungsbedingungen oder durch vertragliche Vereinbarungen können weitere Verhaltensund Anzeigepflichten festgelegt werden. (4) Von der DVA kann die Entschädigung vermindert werden, wenn eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung dieser Pflichten Einfluß auf den Eintritt, die Feststellung oder den Umfang des Schadens gehabt hat. Anstelle der Verminderung der Entschädigung wird bei derartigen Pflichtverletzungen in der Haftpflichtversicherung ein entsprechender Teil des an den Geschädigten geleisteten Betrages vom Betrieb zurückgefordert. §5 Schadenfeststellung (1) Die DVA hat unverzüglich nach der Anzeige des Schadenfalles die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung ihrer Leistungsverpflichtung zu treffen. Die Feststellung von Schäden an Bodenerzeugnissen ist im allgemeinen spätestens bis zum Abschluß der Ernte vorzunehmen. Sind in besonderen Fällen weitere Feststellungen zur Ermittlung der Höhe des Schadens nach der Ernte notwendig, erfolgt die Schadenfeststellung unverzüglich nach Vorliegen dieser Ergebnisse. (2) Das Ergebnis der Schadenfeststellung ist verbindlich: a) für die Betriebe, wenn sie es durch Unterschrift anerkannt oder nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ergebnisses schriftlich Einspruch erhöben haben b) für die DVA, sobald sie den Betrieben die Höhe der Entschädigung schriftlich mitgeteilt hat. §6 Zahlung der Entschädigung (1) Die Zahlung der Entschädigung erfolgt, wenn in den Versicherungsbedingungen nichts anderes festgelegt ist, an den Betrieb. (2) Die Entschädigung ist 2 Wochen nach Eingang der vollständigen, die Entschädigung begründenden Nachweise fällig. Weist die DVA nach, daß ihre Feststellungen zur Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach noch nicht abgeschlossen werden konnten, wird die Entschädigung 2 Wochen nach Abschluß der Feststellungen fällig. (3) Kann die Höhe der Entschädigung innerhalb eines Monats nach Anzeige des Schadenfalles bei Schäden an Bodenerzeugnissen zum Zeitpunkt der Ernte nicht festgestellt werden, so kann der Betrieb eine Abschlagzahlung in Höhe .des Betrages verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. (4) Bei nicht fristgerechter Zahlung der Entschädigung können die Betriebe Verzugszinsen in Höhe von 5 % jährlich fordern.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 320 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 320) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 320 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 320)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung - vom Streit. Der Minister für. Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Oustiz-organen. Die strikte Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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