Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 318

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 318 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 318); 318 Gesetzblatt Teil 11 Nr. 57 - Ausgabetag: 10. Juni 1968 b) der Halter oder der von diesem Beauftragte die zur Abwehr der Seuchengefahr bzw. die zur Verhinderung der Verbreitung der Seuche angeordneten Schutzmaßnahmen nicht eingehalten hat c) die Tötung von Tieren angeordnet wird, die bestimmten Verkehrs- oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absperrung unterworfen sind und in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten angetroffen werden, zu denen der Zutritt untersagt ist d) der Halter ein Tier erworben hat, das mit der Seuche behaftet war und er bei dem Erwerb des Tieres von dessen krankem Zustand Kenntnis hatte e) der Halter der Tiere vorsätzlich unrichtige Angaben über seinen Tierbestand bei der Viehzählung gemacht hat f) der Halter von Bienenvölkern die gesetzlichen Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der meldepflichtigen Bienenseuchen verletzt hat. §5 Gewährung und Höhe der Entschädigung (1) Die vom Haupttierarzt der Produktionsleitung des Kreislandwirtschaftsrates begründeten Entschädigungs-ahträge sind unverzüglich der zuständigen Kreisdirektion der DVA zu übersenden. Die Auszahlung der Entschädigung ist innerhalb von 2 Wochen nach Übersendung der begründeten Anträge vorzunehmen, wenn der Anspruch berechtigt ist. In Zweifelsfällen entscheidet der Bezirksdirektor der DVA im Einvernehmen mit dem Haupttierarzt der Produktionsleitung des Bezirkslandwirtschaftsrates. (2) Die Wertfestsetzung erfolgt nach den vom Hauptdirektor der DVA im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten Entschädigungsnormen. (3) Die Höhe der Entschädigung beträgt 80 % des Wertes der Tiere. Sie beträgt jedoch 100 % des Wertes bei Entschädigungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Absätze 1 bis 3. (4) Auf die Entschädigung ist der Wert derjenigen Teile des gefallenen, getöteten oder von der Zucht ausgeschlossenen Tieres anzurechnen, die dem Tierhalter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung bleiben. §6 Beitrag (1) Die DVA berechnet den Beitrag für das Kalenderjahr nach den bestätigten Beitragssätzen. Die sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft, Nahrungsgüterwirtschaft und Forstwirtschaft haben den Beitrag in Höhe von 50 °/0 nach Aufforderung bis spätestens 1. April und den Rest in Höhe von 50 % unaufgefordert bis 1. Oktober des laufenden Jahres an die DVA zu entrichten (2) Bei Neugründung von Betrieben ist der Beitrag vom Zeitpunkt der Registrierung an anteilig zu entrichten. (3) Die DVA ist berechtigt, die von den Betrieben zur Beitragsberechnung gemachten Angaben durch Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu prüfen. (4) Für die sonstigen Tierhalter werden die Beiträge von der DVA nach dem Tierbestand der letzten amt- lichen Viehzählung des Vorjahres berechnet; sie sind bis 31. März jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr zu zahlen. (5) Werden die Beiträge nicht bis zu den in den Absätzen 1 und 4 genannten Terminen entrichtet, ist die DVA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5"/0 jährlich zu fordern. §7 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1908 in Kraft. Berlin, den 22. Mai 1968 Der Vorsitzende des Landwirtschaftsratcs der Deutschen Demokratischen Republik Ewald Minister Der Minister der Finanzen I. V.: Kaminsky Staatssekretär und Erster Stellvertreter des Ministers * 1 Anordnung über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der Tierhal'er Schlachttierversicherung vom 22. Mai 1968 Auf Grund des § 5 der Verordnung vom 25. April 1968 über die Versicherung der sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft, Nahrungsgüterwirtschaft und Forstwirtschaft sowie über die Tierseuchen- und Schlachttierversicherung der Tierhalter (GBl. II S. 307) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen staatlichen Organe folgendes angeordnet: §1 Umfang des Versicherungsschutzes Die Lieferer von .Schlachttieren (nachstehend Lieferer genannt) sind bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt (nachstehend DVA genannt) gegen Schäden versichert, die dadurch entstehen, daß Rinder, Schweine und Schafe, die zur Schlachtung bestimmt sind, nach ordnungsgemäßer Schlachtung bei der Fleischuntersuchung ganz oder teilweise als für den menschlichen Genuß untauglich, bedingt tauglich, minderwertig, tauglich oder minderwertig nach Sterilisation erklärt werden und die Lieferer auf Grund gesetzlicher Bestimmungen über Mängel zum Schadenersatz verpflichtet sind. §2 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz (1) Nicht versichert sind Schäden a) durch Seuchen und Krankheiten oder durch Verdacht auf Seuchen und Krankheiten, für die dem Lieferer nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Zahlung aus der Tierseuchenversicherung oder aus staatlichen Mitteln zusteht oder zustehen würde, wenn der Anspruch nicht schuldhaft verwirkt worden wäre b) durch Tranigkeit oder Geruchsabweichungen des Fleisches, die auf Fütterung der Schweine mit Rohflschen, Fischabfällen oder fischhaltigen Futtermitteln zurückzuführen sind c) an Schlachttieren, die zum Zwecke der unverzüglichen Schlachtung importiert werden. (2) Nicht versichert sind Schlachttiere, die a) den Qualitäts- und Abnahmebedingungen nicht entsprechen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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