Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 312

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 312 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 312); 312 Gesetzblatt Teil II Nr. 57 Ausgabetag: 10. Juni 1968 wenn durch unvorhersehbare Ereignisse Massenschäden in den versicherten Tierbeständen durch Tod oder Nottötung entstehen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn zur Verhinderung des Eintritts von Massenschäden Nottötungen oder Schlachtungen auf Weisung des Haupttierarztes der Produktionsleitung des Kreislandwirtschaftsrates angeordnet und von der Produktionsleitung des Kreislandwirtschaftsrates bestätigt werden. Mitversichert gegen Massenschäden sind Eier, die sich in den Bruteinricljtungen dieser Zucht- und Nutzgeflügelbetriebe befinden. (3) Massenschäden im Sinne des Abs. 2 liegen dann vor, wenn durch ein plötzlich eintretendes unvorhersehbares Ereignis, das innerhalb von 3 Wochen zu Verendungen, Nottötungen oder angewiesenen Schlachtungen bei Bruteiern zum Absterben der Embryonen führt, ein Verlust entsteht, der bei Anwendung der jeweils gültigen Entschädigungsnormen den Betrag von 10 000 M übersteigt. Bei besonders schwierigen oder in ihrer Form neuartigen Schadenursachen kann auf Vorschlag des Haupttierarztes der Produktionsleitung des Kreislandwirtschaftsrates durch den Haupttierarzt der Produktionsleitung des Bezirkslandwirtschaftsrates ein längerer Zeitraum als 3 Wochen festgelegt werden. (4) Nicht versichert sind Schäden: a) infolge ungenügender Fütterung sowie unsachgemäßer Haltung der versicherten Tiere b) die nach den Erfahrungen der Betriebe als natürliche Abgänge im Tierbestand und bei der Brut zu bezeichnen sind c) die als Gewinnausfall infolge von Verlusten im Tierbestand auftreten. §3 Versicherungschutz für Bodenerzeugnisse (1) Versichert sind die feldmäßig und gärtnerisch angebauten Bodenerzeugnisse einschließlich der Bodenerzeugnisse der Wiesen und Weiden des laufenden Erntejahres gegen Schäden durch a) Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Hagel, Erdbeben, Erdrutsch, Felssturz, Bodensenkung, Brand, Explosion und Luftfahrzeuge b) Entwurzeln, Ausspülen oder Verschlammen infolge eines Wolkenbruches c) Entwurzeln, Brüche, Knicken, Zu- oder Wegwehen infolge eines Sturmes. Bei der Saatgutvermehrung von Gräsern und bei der vertraglich gebundenen Erzeugung von Mutterkorn ist das Auswehen oder Ausschlagen des Samens bzw. Mutterkornes mitversichert d) Fröste ab 5. Mai in Höhenlagen bis 400 m NN und ab 15. Mai in Höhenlagen über 400 m NN bis zu dem Termin, an dem die Ernte oder Bergung der versicherten Kulturen notwendig gewesen wäre, spätestens jedoch bis zum 15. Oktober. (2) Versichert sind weiterhin: a) Getreide, Ölfrüchte, Futterpflanzen zur Vermehrung laut Vertrag und Neuansaaten von Futterpflanzen, wenn eine Neubestellung erfolgt b) Futterpflanzen als Winterzwischenfrucht c) Porree, Spinat, Wintersalat sowie 2jährige Gemüsesamenträger, mehrjährige Blumenpflanzen, mehrjährige Arznei- und Gewürzpflanzen und Erdbeeranlagen im ersten Jahr auch ohne Neubestellung, wenn mehr als 50 n('0 des -Bestandes oder bei der Vermehrung von Blumenzwiebeln, wenn mehr als 50 % des zu erwartenden Ertrages vernichtet sind gegen Schäden durch Auswinterung. (3) Eingeschlossen sind auch Schäden, die dadurch entstehen, daß die für das laufende Erntejahr geplanten Kulturen wegen Hochwasser oder Überschwemmung nicht oder zu spät bestellt werden können. (4) Nicht versichert sind Schäden: a) an Bäumen und Sträuchern außer an Beständen in Baum-, Rosen- und Rebschulen es sei denn, daß es sich um Hagelschäden an den Früchten von Obstkulturflächen oder Obstalleen handelt, die einer geschlossenen Obstanlage von über 1 000 m2 entsprechen b) an Weinstöcken mit Ausnahme von Hagelschäden . an den Gescheinen und Beeren c) durch das Lagern der noch nicht geernteten Boden-erzeugnisse d) durch Überreife, Nichteinhaltung von agrotechnischen Terminen oder Erntetechnologien e) durch Hochwasser auf solchen landwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzflächen, die von den Bezirks- oder Kreislandwirtschaftsräten in Zusammenarbeit mit den Wasserwirtschaftsdirektionen und der DVA als nicht versicherungsfähig festgelegt wurden f) durch Überschwemmung auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen, die auch in Jahren mit normalen Niederschlägen infolge Überschwemmung Mindererträge bringen bzw. nicht oder zu spät bestellt werden können. §4 Kraftfahr-IIaftpflicht-Versscherung (1) Der Versicherungsschutz umfaßt die Befriedigung berechtigter und die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Betrieb aus dem Halten oder dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des Kraftfahrzeuges a) Personen verletzt oder getötet wurden b) Sachen beschädigt oder zerstört wurden oder abhanden gekommen sind c) reine Vermögensschäden herbeigeführt wurden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar Zusammenhängen. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Fahrer von betriebseigenen Kraftfahrzeugen gegenüber Dritten aus dem Gebrauch dieser Kraftfahrzeuge für persönliche Zwecke. (2) Der bestehende Versicherungsschutz wird von der DVA bestätigt. Diese Bestätigung ist Bestandteil der Fahrzeugpapiere und ist den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Besondere Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst, b sind mitversichert. (4) Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche: a) wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von Sachen, die dem Betrieb, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten zur Beförderung über-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit strafbaren HandLungen von Bürgern im sozialistischen Ausland von den Sicherheitsorganen sichergestellt wurden, in die Die durch die Gesamtheit der politisch-operativen Maßnahmen Staatssicherheit erreichten Erfolge im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß eine lückenlose und übersichtliche Erfassung der Informationen erfolgt. Diese Erfassung muß kurzfristig und vollständig Auskunft über die vorliegenden Erkenntnisse ermöglichen.

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