Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 298

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 298 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 298); 298 Gesetzblatt Teil II Nr. 56 Ausgabetag: 7. Juni 1968 stände kommt, entfällt für diese Gebäude und Anlagen der Anspruch der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft auf Erstattung der finanziellen Mittel zum Ausgleich der Wirtschaftserschwernisse. ' § 14 (1) Für den Entzug von volkseigenen Gebäuden und Anlagen, die sich in Rechtsträgerschaft sozialistischer Landwirtschaftsbetriebe befinden, sind für die Ermittlung der durch die nichtlandwirtschaftlichen Nutzer für den Ersatz bereitzustellenden Mittel die Grundsätze des § 13 Abs. 1 anzuwenden. (2) Der bei der Übergabe in die Rechtsträgerschaft von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften in das Übergabeprotokoll eingetragene Zeitwert der volkseigenen Gebäude und Anlagen ändert sich dadurch nicht. §15 (1) Private Gebäude und Anlagen, die den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben vom Rat des Kreises zur Nutzung übergeben wurden, sind, wenn für die entzogenen Gebäude und Anlagen die Errichtung neuer Produktionsgebäude und -anlagen erforderlich wird, in den Ausgleich der Wirtschaftserschwernisse einzubeziehen. Zur Finanzierung der erforderlichen Investitionen hat der nichtlandwirtschaftliche Nutzer die Mittel bereitzustellen, die sich aus dem auf der Basis der Baukosten für neue Gebäude und Anlagen zu berechnenden Wert für die entzogenen Gebäude und Anlagen, abzüglich der dem Alter und baulichen Gesamtzustand entsprechenden Wertminderungen und der vom nichtlandwirtschaftlichen Nutzer an den Eigentümer zu zahlenden Entschädigung, ergeben. (2) Hinsichtlich der vom niehtlandwirtschafllichen Nutzer zu übernehmenden Gebäude und Anlagen ist das zwischen dem Rat des Kreises und dem sozialistischen Landwirtschaftsbetrieb bestehende Nutzungsverhältnis zu beenden. Zwischen dem Rat des Kreises und dem sozialistischen Landwirtschaftsbetrieb erfolgt eine Abrechnung auf der Grundlage des bei Beginn des Nutzungsverhältnisses übernommenen Zeitwertes. §16 Sind Gebäude und Anlagen in Verbindung mit der Verlegung von sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben bzw. Betriebsteilen nicht mehr landwirtschaftlich nutzbar, obwohl ihre bauliche Substanz erhalten bleibt, sind diese in den Entzug und die Entsdiädigung einzubeziehen. IV. Verlegung landwirtschaftlicher Produktionszentren §17 (1) Werden durch den Entzug von Bodenflächen, Gebäuden und Anlagen die Produktionsgrundlagen von sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben in einem solchen Umfange eingeschränkt, daß eine Produktion vom gegenwärtigen Standort nicht möglich ist, ist der Ausgleich der Wirtschaftserschwernisse unter Einsatz der vorhandenen Produktionsmittel so vorzunehmen, daß die Produktion von oder an anderer Stelle fortgesetzt werden kann. Dabei ist die perspektivische Entwicklung und die Lösung dieser Aufgaben in Kooperation in den Mittelpunkt zu stellen. (2) Die entsprechenden Maßnahmen können sein Verlegung eines sozialistischen Landwirtschaftsbetriebes auf einen neuen Standort Zusammenschluß mit anderen sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben. (3) Die Verlegung von sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben bzw. der Zusammenschluß können mit einer Umstellung der Produktionsrichtung verbunden sein. §18 Bei einem Zusammenschluß mit anderen sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben oder bei .der Verlegung sind für entzogene Wohngebäude erforderlichenfalls Ersatzgebäude zu errichten. §19 (1) Wird durch den Entzug von Bodenflächen, Gebäuden und Anlagen ein Zusammenschluß mit anderen sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben notwendig, sind die nach dem Entschädigungsgesetz errechneten Mittel dem Fonds für Investitionen zuzuführen. (2) Der Zusammenschluß von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften erfolgt entsprechend den §§ 19 bis 21 des Gesetzes vom 3. Juni 1959 über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (GBl. I S. 577). §20 (1) Erfolgt der Zusammenschluß mit der Notwendigkeit der Bewirtschaftung von Restflächen oder ist im Zusammenhang mit dem Zusammenschluß die Schaffung zusätzlicher Produktionskapazitäten erforderlich, sind die finanziellen und materiellen Mittel für die Entschädigung der verlorengegangenen Produktionskapazitäten vorrangig zur Errichtung der notwendigen Gebäude und Anlagen zu verwenden. (2) Wirtschaftserschwernisse, die durch Umwege oder Mehrwege bei der Bewirtschaftung von Restflächen entstehen, sind zusätzlich auszugleichen. §21 Erfolgt anstelle eines Zusammenschlusses ein Anschluß an mehrere landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, sind die Fonds im Hinblick auf die Wirtschaftlichen Erfordernisse der beteiligten Genossenschaften aufzuteilen. §22 Muß bei der Verlegung von sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben eine verbleibende restliche Bodenfläche von einem anderen sozialistischen Landwirtschaftsbetrieb bewirtschaftet werden, ist über die Verwendung der Fonds eine Vereinbarung zwischen diesen Landwirtschaftsbetrieben zu treffen. §23 Verlieren landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften durch den Entzug die Grundlagen für ihre wirtschaftliche Selbständigkeit, entscheidet über wei-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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