Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 285

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 285 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 285); Gesetzblatt Teil II Nr. 53 Ausgabetag: 30. Mai 1968 285 § 12 Zu § 11 der Verordnung: (1) Die Bodennutzungsgebühr eines Abbaubetriebes (§ 5 Absätze 5, 7, 8, 9, 11 der Verordnung) ist an den für den Sitz des Abbaubetriebes zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, abzuführen. (2) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Bodennutzungsgebühr ist ein Verzugszuschlag in Hohe von 0,05 "/o je Tag zu entrichten. (3) Die Bodennutzungsgebühr ist auf dem Verwaltungswege beitreibbar. §13 Zu § 14 der Verordnung: (1) Unter Ödland im Sinne der Verordnung sind nur solche Flächen zu verstehen, die im Wirtschaftskatasler unter der Nutzungsart Ödland ausgewiesen sind. (2) Die Prämien erhalten alle volkseigenen Betriebe, Genossenschaften und Organisationen, die Ödland kultivieren, soweit sie nicht für planmäßige Wiederurbar-machungs- bzw. Rekultivierungsmaßnahmen zuständig sind. Das gleiche gilt für die Kostenerstattung. Diese Vergünstigungen werden jedoch nur dann gewährt, wenn der Kostenaufwand für Kultivierung volkswirtschaftlich vertretbar ist und folgende Höchstsätze je ha nicht überschreitet: bei Gewinnung von Ackerland 10 TM ha bei Gewinnung von Grünland 8 TM ha bei Gewinnung von Forsten und Holzungen 4 TM ha. Bei der Kultivierung von Kleinstöd- und -unlandflächen, wie z. B. im Schlag vorhandene Wasserlöcher, Tümpel, Hecken u. a. können im Rahmen der Erschwernisbeseitigung für die Anwendung der modernen Technik die für die Gewinnung von neuen Äcker- und Grünlandflächen festgelegten Höchstsätze nach Zustimmung des zuständigen Leitungsorgans der Landwirtschaft bis zu 50 % überschritten werden. (3) Landwirtschaftsbetriebe mit eigenem Bodenfonds, die einen betriebseigenen Sonderfonds für bodenverbessernde Maßnahmen gebildet haben, sind verpflichtet, bei der Kultivierung ihres Ödlandes unter Beachtung der Höchstsätze der Kultivierungskosten diese Mittel vorrangig einzusetzen. Eine Erstattung der Kultivierungskosten kann in diesen Fällen nur in Höhe der Differenz zwischen den Gesamtkosten und den eingesetzten eigenen Mitteln erfolgen. (4) Die Arbeitsgruppen Bodenschätzung der Produktionsleitungen der Bezirkslandwirtschaftsräte bzw. die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe sind für die Überprüfung der Kultivierung verantwortlich. Ihnen obliegt die fachliche Bestätigung der nachgewiesenen Kultivierungskosten und der erreichten Bodenqualität. Der Umfang der kultivierten ödlandfläcljen sowie der Nachweis, daß die kultivierten Ödlandflächen einer land-bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wurden, ist vom zuständigen Leitungsorgan der Land-und Forstwirtschaft zu bestätigen. Dies gilt auch für § 14 Abs. 4 der Verordnung mit Ausnahme der Bestätigung der Kultivierungskosten. (5) Die Bereitstellung der Mittel für die Kostenerstattung und Prämiierung erfolgt durch die Filialen der Landwirtschaftsbank der Deutschen Demokratischen Republik. Anträge auf die Gewährung der Vergünstigungen sind mit den Bestätigungen gemäß Abs. 4 an die zuständige Filiale der Landwirtschaftsbank der Deutschen Demokratischen Republik zu richten. (6) Die bei der Überprüfung der Kultivierung entstehenden Kosten haben die Betriebe, Genossenschaften und Organisationen, die Ödland kultivieren, den Arbeitsgruppen Bodenschätzung der Produktionsleitung der Bezirkslandwirtschaftsräte bzw. den Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben zu erstatten. § 14 Zu §15 Buchstaben b und d der Verordnung: (1) Landwirtschaftsbetriebe mit eigenem Bodenfo”ds gehören nicht zu den Betrieben im Sinne des § 15 Buchst, b der Verordnung. (2) Die Bereitstellung der Mittel für rekultivierte und von landwirtschaftlichen Betrieben in Nutzung genommene Flächen erfolgt durch die Filialen der Landwirtschaftsbank der Deutschen Demokratischen Republik. Anträge auf die Gewährung der Mittel sind an die zuständige Filiale der Landwirtschaftsbank der Deutschen Demokratischen Republik zu richten. Die Bestätigung der Bodenqualität (bei künftiger landwirtschaftlicher Nutzung) ist von der Arbeitsgruppe Bodenschätzung der Produktionsleitung des Bezirkslandwirtschaftsrates vorzunehmen. Die dabei entstehenden Kosten sind von den Antragstellern zu erstatten. (3) Bei Flächen, die anderen volkseigenen Betrieben für Bauzwecke zur Verfügung gestellt werden, zahlt das für den abgebenden Betrieb zuständige staatliche Organ die Mittel. Die Höhe der Mittel darf 30 TM je ha nicht übersteigen Die erforderlichen Mittel sind vom zuständigen staatlichen Organ beim Ministerium der Finanzen anzufordern. (4) Die Mittel für die Prämiierung sind von den Räten der Bezirke bzw. den zentralen staatlichen Organen beim Ministerium der Finanzen zu beantragen. . § 15 Ist bis'zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Durchführungsbestimmung Boden dem land- und forstwirtschaftlichen Bodenfonds entzogen worden, so sind die sich aus dieser Durchführungsbestimmung ergebenden Verpflichtungen spätestens bis zum 31. Juli 1968 zu erfüllen. Verzugsfolgen treten bis zu diesem Termin nicht ein. §16 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in Kraft. Berlin, den 24. Mai 1968 Der Minister Der Vorsitzende der Finanzen der Staatlichen Plankommission I. V.: Kaminsky Schürer Staatssekretär und Erster Stellvertreter des Ministers;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen und für die zukünftige Entwicklung absehbaren inneren und äußeren Lagebedingungen, unter denen die Festigung der sozialistischen Staatsmacht erfolgt, leistet der UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit einen wachsenden Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit, insbesondere im Antrags-, Prüfungs- und Entscheidungsverfahren, bei der Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie erteilten Auflagen und ihrer Durchsetzung auf dem Gebiet des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaft eine zutiefst politische Aufgabe ist, die es gilt, mit allen dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden spezifischen Potenzen zur maximalen Unterstützung der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei und die Dialektik der internationalen Klassenauseinandersetzung zu vertiefen, sie zu befähigen, neue Erscheinungen in der Klassenauseinandersetzung und im gegnerischen Vorgehen rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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