Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 28

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 28 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 28); 28 Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 10. Januar 1968 § 2 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Die Ordnung vom 30. November 1966 für die Lenkung und den Einsatz der Hoch- und Fachschulabsolventen des Jahres 1968" ist ab sofort nicht mehr anzuwenden. Berlin, den 20. November 1967 Der Minister für Hoch- und Fachschulwesen Prof. Dr. Gießmann 7/ ■' Anordnung über die Bestätigung von volkseigenen und genossenschaftlichen Betrieben als „Anerkannter Praktikumsbetrieb“ vom 15. Dezember 1967 In Durchführung des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungssystem (GBl. I S. 83) wird zur Verwirklichung des Prinzips der Einheit von Theorie und Praxis in der Ausbildung von Ingenieuren, Naturwissenschaftlern, Ökonomen und Land- und Forstwirten an den Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik in Übereinstimmung mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes angeordnet: I. Geltungsbereich 8 1 (1) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten für die dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstehenden Hoch- und Fachschulen und die mit ihnen zusammenarbeitenden Praktikumsbetriebe. (2) Den Leitern anderer zentraler staatlicher Organe, denen Hoch- und Fachschulen unterstehen, wird empfohlen, in ihrem Zuständigkeitsbereich sinngemäß zu verfahren. (3) Auf Grund der Besonderheiten im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen und in den operativen Bereichen der Betriebe und Dienststellen des Verkehrswesens erfolgt die Auszeichnung für diese Bereiche auf Antrag des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen und des Ministeriums für Verkehrswesen entsprechend einer Sonderregelung. II. . Grundsätze § 2 (1) Volkseigenen und genossenschaftlichen Betrieben der Industrie, des Bauwesens, der Land- und Forstwirtschaft, Betrieben und Dienststellen des Verkehrs- und Nachrichtenwesens sowie Institutionen mit Entwick-lungs-, Konstruktions- und Versuchsabteilungen (im folgenden Betrieb) kann die Bezeichnung „Anerkannter Praktikumsbetrieb“ verliehen werden. (2) Die Bestätigung als „Anerkannter Praktikumsbetrieb“ erfolgt durch den Minister für Hoch- und Fachschulwesen nach Zustimmung des Leiters des fachlich zuständigen zentralen Organs. (3) Die Bezeichnung als „Anerkannter Praktikumsbetrieb“ kann durch den Minister für Hoch- und Fachschulwesen in Übereinstimmung mit dem Leiter des fachlich zuständigen zentralen Organs zurückgezogen werden, wenn die für die Verleihung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Eine Wiederbeantragung ist möglich. § 3 Die Bestätigung als „Anerkannter Praktikumsbetrieb“ erfolgt für Betriebe, die in langfristigen Praktika mit einer Mindestdauer von 6 Wochen Studierende der technischen, naturwissenschaftlichen, land- und forstwirtschaftlichen sowie ökonomischen Fachrichtungen der Hoch- und Fachschulen unter praxisverbundenen Bedingungen ausbilden und erziehen. § 4 (1) Betriebe, die als „Anerkannte Praktikumsbetriebe“ bestätigt sind, werden auf der Grundlage der staatlichen Pläne vorrangig bei der Vermittlung und Zuführung von Absolventen der technischen, naturwissenschaftlichen, land- und forstwirtschaftlichen sowie ökonomischen Fachrichtungen mit hervorragenden Studienergebnissen berücksichtigt, (2) Besondere Leistungen von Angehörigen der „Anerkannten Praktikumsbetriebe“ in der Ausbildung und Erziehung der Studierenden können von der Hochschule bzw. Fachschule durch die Verleihung von Ehrenurkunden oder durch die Erteilung von Lehraufträgen gewürdigt werden. (3) Der „Anerkannte Praktikumsbetrieb“ ist berechtigt, diese Auszeichnung im Briefkopf zu führen. § 5 (1) Der Einsatz der Studierenden während der langfristigen Praktika in „Anerkannten Praktikumsbetrieben“ ist eine Auszeichnung und erfolgt in Anwendung des Leistungsprinzips vorrangig für Studenten mit hohen Leistungen im Grund- und Fachstudium sowie hervorragender Bewährung in der gesellschaftlichen Arbeit. (2) Die erfolgreiche Absolvierung der langfristigen Praktika in einem „Anerkannten Praktikumsbetrieb“ wird von der Fakultät oder Fachschule im Zeugnis des Absolventen besonders vermerkt. III. Voraussetzungen zur Bestätigung als „Anerkannter Praktikumsbetrieb“ § 6 Die Bestätigung als „Anerkannter Praktikumsbetrieb“ durch den Minister für Hoch- und Fachschulwesen erfolgt unter der Voraussetzung, daß für die Studenten eine entsprechende hochqualifizierte praktische Ausbildung, theoretische Weiterbildung und klassenmäßige Erziehung durch den Betrieb in Durchführung der langfristigen Praktika gewährleistet werden kann. § 7 (1) Der zur Bestätigung als „Anerkannter Praktikumsbetrieb“ vorgeschlagene Betrieb muß über eine hinreichende Anzahl von Fachkräften mit Hoch- oder Fachschulausbildung verfügen, die eine kontinuierliche fachliche und gesellschaftliche Betreuung, Anleitung und Kontrolle der Arbeit der Praktikanten auf hohem Niveau sicherstellen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Durcliführung von Transporten und die Absicherung gerichtlicher HauptVerhandlungen der Abteilung der angewiesen., Referat Operativer Vollzug. Die Durchsetzung wesentlicher Maßnahmen des Vollzuges der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der konkreten,tf-tischon Situation fehrung derartiocr in der Beschuldintenvernehmunq oif Schlußfolgerungen Beschuldigter brjrb-icht werden, können sich dann Einschätzungen crgeben, daß eine gesicherte Eoweislaoe beim Untersuchumg Gegeben ist.

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