Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 227

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 227 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 227); Gesetzblatt Teil II Nr. 38 Ausgabetag: 26. April 1968 227 e) Festigkeitseigenschaften der Materialien und des Untergrundes einschließlich ihrer wahrscheinlichen künftigen Veränderungen f) Annahmen und Ansätze g) Berechnungen für Grundbruch, für Abgleiten, für Schubspannungen in der Auflagefläche und für Setzungen und Sackungen entsprechend den Erfordernissen. In den Berechnungen sind z. B. Sohl-und Sickerwasserdrücke, Strömungskräfte, Porenwasserüberdrücke und -unterdrücke besonders zu berücksichtigen \ h) wesentliche Zwischenergebnisse der Berechnung. §10 Standsicherheitsnachweise sind, von Sachverständigen gemäß der Anlage zu dieser Anordnung geprüft oder angefertigt, der Bergbehörde vorzulegen. V. Beaufsichtigung §11 (1) Halden und Restlöcher unterliegen der Beaufsichtigung durch die Bergbehörde. Ausgenommen sind a) Halden, die in das System von Absperrdämmen für industrielle Absetzanlagen einbezogen werden b) Ablagerungen, die früher fließfähig waren, sowie c) Restlöcher, die als industrielle Absetzanlagen genutzt werden. (2) Die Zuständigkeit der Bergbehörden regelt sich nach der Anordnung Nr. 3 vom 15. Februar 1968 über die Abgrenzung der Dienstbereiche der Bergbehörden (GBl. Ill S. 13). (3) Der Obersten Bergbehörde und den Bergbehörden stehen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Rechte gemäß § 11 Abs. 2 der Verordnung vom 12. Mai 1960 über die Oberste Bergbehörde (GBl. I S. 386) zu. §12 Die Beaufsichtigung der Halden und Restlöcher durch die Bergbehörde berührt nicht die Rechte und Pflichten anderer Organe. VI. Unterhaltung, Sicherung §13 (1) Betriebene Halden sind mindestens monatlich, Restlöcher und stillgelegte Halden mindestens jährlich zu kontrollieren. (2) Bei den Kontrollen ist insbesondere auf Anzeichen von Rutschungen in den Böschungsbereichen, auf den Zustand der Böschungen und des Haldenfußes, auf Wasseransammlungen unmittelbar oberhalb von Böschungen, auf Erosionserscheinungen, auf die Einhaltung der feslgelegten Sicherheitsabstände von zu schützenden Objekten, ausreichende Absperrmaßnahmen und die Sicherung gegen abrollendes Material zu achten. Erforderlichenfalls sind die Kontrollen auf die Wasserstandsbeobachtungen des Grundwassers und des freien Wasserspiegels auszudehnen. (3) Werden Anzeichen für Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder die Volkswirtschaft erkannt, sind die Kontrolllisten gemäß Abs. 1 zu verkürzen und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einzuleiten. (4) Über das Ergebnis der Kontrollen sowie über die Durchführung von Unterhaltungs- und Sicherungsmaß-nahmen ist Nachweis zu führen. §14 (1) In Lageplänen im Maßslab 1 :5 000 oder größer sind darzustellen: a) betriebene Halden mit mehr als 10 m Höhe b) Restlöcher und stillgelegte Halden, an denen Anzeichen für Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder die Volkswirtschaft erkannt werden. (2) In die Lagepläne sind ober- und unterirdische Objekte aufzunehmen, die sich in geringerer Entfernung als a) der 3fachen Höhe von Halden b) der lOfachen Tiefe von Restlöchern bei Böschungen im gekippten Lockergestein c) der 3fachen Tiefe von Restlöchern bei Böschungen im natürlich gelagerten Lockergestein d) der l,5fachen Tiefe von Restlöchern im Festgestein vom Haldenfuß bzw. von der Böschungsoberkante des Restloches befinden. (3) Die Lagepläne betriebener Halden sind in Abständen von mindestens 2 Jahren nachzutragen. (4) Wird der Betrieb an Halden eingestellt, so ist der endgültige Stand im Lageplan darzustellen. §15 Bei Anzeichen von Rutschungen in der Nähe von zu schützenden Objekten sind die Bewegungen der Böschungen bzw. Böschungssysteme einschließlich der gefährdeten Bereiche oberhalb und unterhalb von Böschungen meßtechnisch zu überwachen. §16 (1) Schädigende Wasseransammlungen auf Halden sind abzuleiten. (2) Endgültige Einzelböschungen und Böschungssysteme sind gegen Ausspülungen so zu sichern, daß keine Gefährdung eintreten kann und die Nutzung nicht beeinträchtigt wird. VII. Maßnahmen bei Gefahr §17 (1) Zur Abwendung von möglichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder die Volkswirtschaft durch Rutschungen, Steinschläge, Brände oder sonstige Ereignisse an Halden und Restlöchern sind die notwendigen Maßnahmen, wie Benachrichtigung, Absperrung, Einsatz von Kräften, Mitteln, Material und Hilfsgeräten, medizinische und soziale Betreuung und sonstige materielle Hilfeleistung, organisatorisch so weit vorzubereiten, daß eine unverzügliche Bekämpfung der Gefahr bei deren Auftreten gewährleistet wird. (2) Die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefahren an Halden und Restlöchern sind übersichtlich in einem Plan festzulegen. Dieser Plan muß mit der Kreiskatastrophenkommission und dem Volkspolizeikreisamt abgestimmt sein.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten hat kameradschaftlich unter Wahrung der Eigenverantwortung aller daran beteiligten Diensteinheiten zu erfolgen. Bevormundung Besserwisserei und Ignorierung anderer Arbeitsergebnisse sind zu unterbinden. Operative Überprüfungsergebnisse, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Genossen Minister gerichtete, wissenschaftlich begründete Orientierung für eine den hohen Anforderungen der er Oahre gerecht werdende Untersuchungsarbeit gegeben.

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