Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 204

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 204 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 204); 204 Gesetzblatt Teil II Nr. 35 Ausgabetag: 19. April 1968 gebrachte Unterhaltsberechtigte, so sind dazu erforderlichenfalls Beihilfen bis zur Höhe der zu zahlenden Kostensätze zu gewähren. (2) Die Beihilfen gemäß Abs. 1 sind unmittelbar an die jeweilige Einrichtung zu zahlen. Zu § “ der Verordnung: §14 (1) Zahlungsverpflichtungen des Wehrpflichtigen oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gegenüber staatlichen und genossenschaftlichen Kreditinstituten, volkseigenen Betrieben, staatlichen Organen und Einrichtungen sowie HO und Konsumgenossenschaft können auf Antrag zinslos gestundet werden. Über die Stundung entscheidet je nach der im Einvernehmen mit den Räten der Städte und Gemeinden getroffenen Festlegung des Rates des Kreises der Rat des Kreises oder der Rat der Stadt (des Stadtbezirkes) bzw. Gemeinde. (2) Die Entscheidung des örtlichen Rates ist dem Antragsteller und dem Gläubiger schriftlich mitzuteilen. (3) Über die Stundung oder andere gleichzustellende Zahlungserleichterungen von Versicherungsbeiträgen entscheidet auf Antrag die zuständige Kreisdirektion oder Kreisstelle der Deutschen Versicherungs-Anstalt bzw. die Geschäftsstelle der Vereinigten Großberliner Versicherungsanstalt. (4) Über die Stundung von fälligen Genossenschaftsanteilen und Eigenleistungen der sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften entscheidet auf Antrag der Vorstand der jeweiligen Genossenschaft. (5) Für die während der Zeit des Grundwehrdienstes fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber privaten Gläubigern kann auf Antrag ein zinsloser Kredit durch die Sparkassen gewährt werden, wenn mit dem privaten Gläubiger keine Vereinbarung über die Stundung der Zahlungsverpflichtungen möglich ist. Aus dem zinslosen Kredit werden die bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Wehrpflichtigen oder der Angehörigen gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung entsprechend der bestehenden vertraglichen Vereinbarung bzw. im Umfang der bisherigen Zahlungen abgedeckt. Der Antrag auf Gewährung eines zinslosen Kredites ist beim Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, zu stellen. Der Rat des Kreises entscheidet über den Antrag. Die Rückzahlung der ausgereichten Kredite regeln die Sparkassen. Zu §8 der Verordnung: §15 (1) Der Antrag auf Gewährung von Unterhaltsbeträgen und Beihilfen ist beim Rat der Stadt (des Stadtbezirkes) bzw. Gemeinde Sozialwesen zu stellen, in dessen Bereich der Wehrpflichtige seinen ständigen Wohnsitz hat. (2) Die Räte der Kreise legen im Einvernehmen mit den Räten der Städte und Gemeinden fest, welche Räte der Städte und Gemeinden selbst über die Gewährung von Unterhaltsbeträgen und Beihilfen entscheiden. (3) Wohnt der Anspruchsberechtigte nicht im Bereich des gemäß § 8 Abs. 2 der Verordnung für die Entscheidung zuständigen örtlichen Rates und ergeben sich dadurch Schwierigkeiten in der Bearbeitung bzw. für den Anspruchsberechtigten, so kann der für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige örtliche Rat die Weiterbearbeitung an den für den Wohnsitz des Anspruchsberechtigten zuständigen örtlichen Rat abgeben. § 16 (1) Der Antrag auf Gewährung von Unterhaltsbeträgen oder auf Beihilfen ist innerhalb von 3 Monaten a) vom Tage des Beginns des Grundwehrdienstes oder b) falls sich die Voraussetzungen für die Gewährung erst später ergeben, vom Tage des Eintritts der Voraussetzungen an gerechnet, zu stellen. (2) Wird die Unterhaltsberechtigung eines Angehörigen des Wehrpflichtigen erst nach Ablauf der im Abs. 1 festgelegten, Antragsfrist von 3 Monaten rückwirkend festgestellt z. B. bei Feststellung der Vaterschaft des Wehrpflichtigen , so ist der Antrag innerhalb von 3 Monaten, vom Tage des Bekanntwerdens der Unterhaltsberechtigung an gerechnet, zu stellen. (3) Erhält der gesetzliche Vertreter eines Kindes des Wehrpflichtigen nicht rechtzeitig von der Einberufung Kenntnis, so beginnt die im Abs. 1 festgelegte Antragsfrist von 3 Monaten frühestens an dem Tage, an dem ihm die Einberufung des Wehrpflichtigen bekannt wurde, spätestens jedoch am Entlassungstag des Wehrpflichtigen. §17 Der Antragsteller hat die Einberufung des Wehrpflichtigen durch Vorlage des Einberufungsbefehls nachzuweisen. Kann er keinen Nachweis erbringen, so ist durch den Rat des Kreises bzw. der Stadt (des Stadtbezirkes) oder der Gemeinde die Bestätigung der Einberufung vom Wehrkreiskommando einzuholen. § 18 (1) Die Leistungen werden vom Tage des Eintritts der Voraussetzungen an, frühestens ab dem Tag des Beginns des Grundwehrdienstes, gewährt. (2) Bei Anträgen, die nach Ablauf der im § 16 genannten Fristen eingehen, erfolgen die Leistungen vom Ersten des Monats der Antragstellung an. (3) Bei der Gewährung von Leistungen für einzelne Kalendertage sind dem Monatssatz entsprechende Tagessätze zugrunde zu legen. Der Monat ist dabei jeweils mit der tatsächlichen Zahl seiner Kalendertage zu rechnen. (4) Bei eintretenden Veränderungen, die eine Erhöhung der Leistungen zur Folge haben, ist die Umrechnung der Leistungen mit Wirkung vom Tage der Veränderung an vorzunehmen. Der Anspruch auf erhöhte Leistungen erlischt jeweils 3 Monate nach Fälligkeit. Eine sich ergebende Herabsetzung der Leistungen auf Grund eingetretener Veränderungen ist mit Wirkung vom Ersten des folgenden Monats an vorzunehmen. (5) Bei Aufenthalt unterhaltsberechtigter Angehöriger in einem Krankenhaus, einer Heilstätte oder in einem Kinderheim sind die Unterhaltsbeträge gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung ungekürzt weiterzuzahlen. Bewilligte Mietbeihilfen sind nur für den Monat des Beginns und;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person zu empfangen. Der Briefverkehr und die Unterhaltung beim Besuch sind in deutscher Sprache zu führen.

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