Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 203

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 203 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 203); Gesetzblatt Teil II Nr. 35 Ausgabetag: 19. April 1968 203 b) durch Vorlage einer Bescheinigung eines vom Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, beauftragten Arztes, daß Invalidität im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorliegt. (2) Die Pflegebedürftigkeit der Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 4 Buchst, b der Verordnung ist nachzuweisen a) durch Vorlage des Bescheides der Sozialversicherung über Gewährung eines Pflegegeldes oder b) durch Vorlage einer Bescheinigung eines vom Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, beauftragten Arztes. (3) Erwerbsfähigen Ehefrauen, die in keinem Arbeitsrechtsverhältnis stehen, sind bei Schwangerschaft für die Zeit von 6 Wochen vor der Entbindung die gleichen Leistungen wie erwerbsunfähigen Ehefrauen zu gewähren. Die ärztliche Bescheinigung der Schwangerenberatungsstelle über den festgestellten Schwangerschaftsmonat und den voraussichtlichen Geburtstermin ist vorzulegen (Ausweis für Schwangere und Wöchnerinnen). Zu §3 der Verordnung: §7 (1) Die Unterhaltspflicht sowie die Höhe und der Umfang der bisherigen Unterhaltszahlungen sind nachzuweisen. (2) Kann kein Nachweis für den bisher gezahlten Unterhalt erbracht werden und hat der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Einkommen, sind die Sätze der Sozialfürsorge zugrunde zu legen. Zu § 4 der Verordnung: §8 (1) Ist der Anspruchsberechtigte berufstätig, so ist der staatliche Kinderzuschlag bzw. das staatliche Kindergeld durch den Betrieb zu zahlen. (2) Nichtberufstätigen Anspruchsberechtigten ist der staatliche Kinderzuschlag bzw. das staatliche Kindergeld durch den für die Zahlung des Unterhaltsbetrages zuständigen örtlichen Rat Sozialwesen zu zahlen. Zu § 5 der Verordnung: §9 (1) Es können regelmäßige und einmalige Beihilfen gewährt werden. (2) Zu den unabwendbaren Ausgaben zählen u. a. Mieten und Pachten, Zuschüsse bei Unterbringung Unterhaltsberechtigter in staatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen. § 10 (1) Durch die Gewährung von regelmäßigen Beihilfen dürfen insgesamt die monatlichen Leistungen nach der Unterhaltsverordnung zuzüglich 130 M für Wehrsold und Verpflegung im Grundwehrdienst grundsätzlich nicht das Nettoeinkommen des Wehrpflichtigen vor der Einberufung übersteigen. (2) Zur Gewährung von Beihilfen ist von den Unterhaltsberechtigten eine Bescheinigung über den Netto-dürchschnittsverdienst des Wehrpflichtigen für die letzten 12 Monate vor der Einberufung vorzulegen. §11 (1) Mietbeihilfe kann einer als erwerbsunfähig im Sinne des § 2 Abs. 4 der Verordnung geltenden Ehefrau grundsätzlich dann gewährt werden, wenn ihr ohne diese Beihilfe nach Bezahlung der Miete monatlich weniger als 200 M zuzüglich 40 M für jedes zu unterhaltende Kind für den sonstigen Lebensunterhalt verbleiben würden. Sinngemäß ist zu verfahren, wenn es sich um andere unabwendbare Ausgaben handelt. Erwerbsfähige Ehefrauen erhalten grundsätzlich keine Mietbeihilfe. (2) Bei der Gewährung von Mietbeihilfen sind die in der Miete eventuell enthaltenen Kosten für Heizung und W'armwasser abzusetzen. Diese Kosten sind von den Unterhaltsbeträgen gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung mit zu bestreiten. Bei auftretenden Härtefällen können unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse entsprechend § 5 der Verordnung individuell für einen Teil der Heizungskosten Beihilfen gewährt werden. (3) Mietbeihilfen können auch an alleinstehende Wehrpflichtige zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gezahlt werden. Für diese können auch die Grundgebühren für Strom- und Gaszähler übernommen werden. (4) Lebte der Wehrpflichtige mit seinen Eltern oder Großeltern in einem gemeinsamen Haushalt und verfügte er über ein eigenes Zimmer, so kann ein Mietanteil in Form einer regelmäßigen Beihilfe gezahlt werden. (5) Die Gewährung von Beihilfen für Mieten und Pachten ist nicht von der Verwertung des Vermögens abhängig zu machen. §12 (1) An erwerbsfähige Ehefrauen, die nachweisbar wegen fehlender Unterbringungsmöglichkeit für ihre Kinder keine Arbeit aufnehmen können, kann zum Unterhaltsbetrag von 100 M bis zum Zeitpunkt der möglichen Arbeitsaufnahme eine monatliche Beihilfe in Höhe bis zu 100 M und außerdem eine monatliche Mietbeihilfe gewährt werden. (2) An erwerbsfähige Ehefrauen, die noch in der Berufsausbildung stehen, kann für die Dauer der Berufsausbildung außer dem Unterhaltsbetrag von 100 M gemäß § 2 Abs. 1 Buchst, b der Verordnung eine monatliche Beihilfe in Höhe der Differenz zwischen dem in der Berufsausbildung erzielten Nettoentgelt zuzüglich Unterhaltsbetrag und dem Betrag von 200 M gewährt werden. Dazu kann gegebenenfalls eine Mietbeihilfe entsprechend der für erwerbsunfähige Ehefrauen geltenden Bestimmung des §11 Abs. 1 Satz 1 dieser Durchführungsbestimmung bis zur Höhe der nachgewiesenen Miete gezahlt werden. (3) Erwerbsfähigen Ehefrauen, die als Direktstudentinnen einer Hoch- oder Fachschule kein Einkommen haben bzw. nur ein Stipendium erhalten, kann eine monatliche Mietbeihilfe entsprechend der für erwerbsunfähige Ehefrauen geltenden Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 bis zur Höhe der nachgewiesenen Miete gezahlt werden. § 13 (1) Unterschreiten die Unterhaltsbeträge gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung die Unterhaltskosten für in staatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen unter-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 203 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 203) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 203 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 203)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit nicht stehengeblieben werden. Die Aufgabe besteht darin, die sich ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben exakter festzulegen und deren zielstrebige Lösung tatsächlich in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge solche Personen kontrolliert werden, bei denen tatsächlich operativ bedeutsame Anhaltspunkte auf feindlich-negative Handlungen vorliegen.

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