Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 202

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 202 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 202); 202 Gesetzblatt Teil II Nr. 35 Ausgabetag: 19. April 1968 spruch richtet. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, ist der Einspruch beim Rat des Kreises bzw, sofern der Rat des Kreises über den Antrag entschieden hat beim Rat des Bezirkes zulässig.“ §5 Der § 16 erhält folgende Fassung: „§ 16 Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister für Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem Minister für Nationale Verteidigung und den Leitern der anderen zuständigen zentralen staatlichen Organe.“ Schlußbestimmungen §6 Diese Verordnung bleibt ohne Einfluß auf Leistungen, die an Angehörige der im April 1968 zur Entlassung kommenden Wehrpflichtigen gemäß § 10 der Unterhaltsverordnung vom 24. Januar 1962 für einen halben Monat über den Entlassungstag hinaus weitergezahlt werden. §7 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1968 in Kraft. Berlin, den 25. März 1968 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik S t o p'h Vorsitzender Der Minister für Gesundheitswesen S e f r i n Zweite Durchführungsbestimmung* *ur Verordnung über die materielle Sicherstellung von Angehörigen der zum Grundwehrdienst in der Nationalen Volksarmee einberufenen Wehrpflichtigen (Unterhaltsverordnung) vom 25. März 1968 Auf Grund des § 16 der Unterhaltsverordnung vom 24. Januar 1962 (GBl. II S. 52) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 25. März 1968 (GBl. II S. 201) wird Im Einvernehmen mit dem Minister für Nationale Verteidigung und den Leitern der anderen zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes bestimmt: Zu § 1 der Verordnung: § 1 Als Kinder des Wehrpflichtigen im Sinne der Verordnung gelten a) leibliche Kinder b) an Kindes Statt angenommene Kinder c) Kinder des Ehegatten, wenn sie vom Wehrpflichtigen bis zu seiner Einberufung ganz oder überwiegend unterhalten wurden d) Pflegekinder, wenn sie vom Wehrpflichtigen bis zu seiner Einberufung ganz oder überwiegend unterhalten wurden. Zu § 2 der Verordnung: § 2 (1) Die Zahlung der Unterhaltsbeträge an die Ehefrau und die unterhaltsberechtigten Kinder erfolgt unabhängig von vorhandenem Vermögen. 1. DB vom 29. März 1962 (GBl. II Nr. 19 S. 169) (2) Der für erwerbsunfähige Ehefrauen geltende Unterhaltsbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Buchst, a der Verordnung ist auch dann zugrunde zu legen, wenn die erwerbsunfähige Ehefrau Einkommen erzielt. §3 Als Nettoeinkommen im Sinne der Verordnung gelten Einkommen aus a) einem oder mehreren Arbeitsrechtsverhältnissen b) der Mitgliedschaft zu einer sozialistischen Produktionsgenossenschaft c) freiberuflicher Tätigkeit d) handwerklicher und sonstiger selbständiger Tätigkeit e) der Weiterführung eines bisher vom Wehrpflichtigen geführten Betriebes oder anderer selbständiger Erwerbstätigkeiten f) Vermietung und Verpachtung, soweit sie monatlich 60 M übersteigen, und aus Kapitalvermögen. Einnahmen aus der Vermietung von Wohnräumen in einem Ein- oder Zweifamilienhaus oder aus Abvermietung von 1 bis 2 Zimmern gelten dann nicht als Einkommen aus Vermietung, wenn keine Einnahmen aus weiteren Vermietungen erzielt werden g) Renten (ausgenommen Waisenrenten oder Kinderzuschlag zur Rente und Zuschüsse für Pflegekinder sowie Pflegegeld) h) Stipendien (jedoch nicht Unterhaltsbeihilfen für 10- und 12-Klassenschüler). §4 (1) Das Nettoeinkommen aus Arbeitsrechtsverhältnissen ist entsprechend der Verordnung vom 21. Dezember 1961 über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung (GBl. II S. 551) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 27. Juli 1967 (GBl. II S. 511) und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen zu errechnen. (2) Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften und Mitglieder von Kollegien der Rechtsanwälte haben das Nettoeinkommen für das letzte abgerechnete Kalenderjahr durch Vorlage einer Bescheinigung ihrer Genossenschaft bzw. ihres Kollegiums nachzuweisen. (3) Das Nettoeinkommen gemäß § 3 Buchstaben c bis f wird durch den Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, anhand der Besteuerungsunterlagen bestätigt. §5 Bei Krankheit der anspruchsberechtigten Ehefrau erfolgt keine Umrechnung der Unterhaltsbeträge. Nach Wegfall des Lohnausgleichs können erforderlichenfalls entsprechend § 5 Buchst, b der Verordnung Beihilfen gewährt werden. §6 (1) Die Invalidität gemäß § 2 Abs. 4 der Verordnung ist nachzuweisen a) durch Vorlage des Bescheides über Invalidenrente der Sozialversicherung oder;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 202 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 202) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 202 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 202)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Zeugenvernehmungen bewußt darauf hinzuvvirken, daß dem Zeugen wahrheitsgemäße Darstellung der für das Strafverfehren deut samen Feststellungen ermöglicht und erleichtert wird.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X