Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 173

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 173 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 173); Gesetzblatt Teil II Nr. 30 Ausgabetag: 1. April 1968 173 Zu § 12 der Verordnung: ‘ §5 Für den Monat, in dem die Einweisung erfolgt, ist die volle Sozialfürsorgeunterstützung zu gewähren. Bei Entlassung aus dem Krankenhaus wird dem Hilfsbedürftigen vom Tage der Entlassung an wieder die volle Sozialfürsorgeunterstützung gezahlt. Zu § 13 der Verordnung: §8 (1) Einmalige Beihilfen können sowohl Empfänger einer laufenden Sozialfürsorgeunterstützung als auch andere Personen, die einer besonderen Hilfe bedürfen, erhalten. Die Gewährung der Beihilfen hat individuell entsprechend den jeweiligen Verhältnissen zu erfolgen. (2) Einmalige Beihilfen können nach gründlicher Prüfung der Notwendigkeit und der Bedürftigkeit unter anderem gewährt werden für Anschaffung und Instandhaltung notwendiger Bekleidung und sonstiger Gegenstände, die zum dringenden Lebensbedarf gehören (wie Bettwäsche. Kinderbetten) für Anschaffung von Heizmaterial für den Winter anläßlich der Einschulung und der Jugendweihe für die malermäßige Instandsetzung von Wohnungen, soweit hierfür nicht der Vermieter auf kommen muß und keine Nachbarschaftshilfe organisiert werden kann als Überbrückungsbeihilfe an Stelle einer laufenden Sozialfürsorgeunterstützung zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes, wenn die Hilfsbedürftigkeit voraussichtlich nicht länger als 2 Wochen dauern wird (bei längerer Hilfsbedürftigkeit ist laufende Sozialfürsorgeunterstützung festzusetzen) für notwendige Fahrtkosten, die durch Untersuchungen bzw. Nachuntersuchungen von Sozialfürsorge-empfängem oder in Verbindung mit der Ausgabe von Schwerbeschädigtenausweisen entstehen für notwendige Fahrtkosten zum Besuch von Angehörigen, die sich in einer Einrichtung des Gesund-heits- oder Sozialwesens befinden für andere notwendige Fahrtkosten für den Kauf dringend benötigter Hilfsmittel durch Beschädigte bzw. Behinderte, die diese Hilfsmittel nicht bereits kostenlos wie z. B. die Blindenhilfsmittel zur Verfügung gestellt bekommen für den Kauf eines motorisierten Spezialfahrzeuges durch Schwerstbeschädigte, die dieses zur Ausübung einer beruflichen oder umfangreichen gesellschaftlichen Tätigkeit benötigen für den Kauf eines Rundfunkgerätes bzwi in besonderen Fällen eines Fernsehgerätes durch Schwerstbeschädigte, die eines ständigen Begleiters bedürfen, und solche Personen, die infolge schwerster körperlicher Dauerleiden behindert sind, an gesellschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen. für Bestattungskosten. (3) Es ist eine solche enge Zusammenarbeit zwischen den Räten der Gemeinden sowie ihren ehrenamtlichen Mitarbeitern und den Organen sowie Helfern der Volkssolidarität herzustellen, daß die notwendigen Betreuungsmaßnahmen koordiniert und gegebenenfalls sich gegenseitig ergänzend festgelegt und durchgeführt werden. (4) Die Gewährung einmaliger Beihilfen ist grundsätzlich nicht von der Verpflichtung zur Rückzahlung abhängig zu machen. Zu § 14 der Verordnung: §7 Die Gewährung von Sachleistungen der Sozialversicherung umfaßt auch die Zahlung der Bestattungsbeihilfen. Zu § 15 der Verordnung: §8 (1) Als Leistungen von anderer Seite sind u. a. anzusehen : Leistungen von gesetzlich hierzu verpflichteten Personen, Bestattungsbeihilfen der Sozialversicherung oder aus einem anderen Versicherungsverhältnis. (2) Freiwillige Spenden von Organisationen, nicht unterhaltspflichtigen Personen usw. an mittellose Angehörige eines Verstorbenen bleiben bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit unberücksichtigt. (3) Sind die gesetzlich zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht sofort in der Lage, die Bestattungskosten zu übernehmen, so können diese vorläufig im Rahmen des Notwendigen aus Mitteln der Sozialfürsorge getragen werden. In diesen Fällen besteht Rückerstattungspflicht. Das gleiche gilt, wenn die Verwertung des Nachlasses nicht sofort möglich ist. Die Aufwendungen gelten dann entsprechend § 1967 BGB als Nachlaßverbindlichkeit. Zu § 16 der Verordnung: §9 (1) Üben Personen, die Antrag auf Sozialfürsorgeunterstützung stellen bzw. Sozialfürsorgeunterstützung beziehen, eine Tätigkeit im Haushalt von Angehörigen oder für fremde Personen aus, ohne daß ein Arbeitsrechtsverhältnis vorliegt, so ist ein angemessener Betrag als Arbeitseinkommen auf die Sozialfürsorgeunterstützung anzurechnen. (2) Das erzielte Nettoarbeitseinkommen ist bei der darauffolgenden Unterstützungszahlung anzurechnen. Bei Wegfall der Hilfsbedürftigkeit ist wegen des im letzten Monat erzielten Verdienstes, der noch nicht angerechnet werden konnte, keine Rückforderung von gewährter Sozialfürsorgeunterstützung vorzunehmen. (3) Bei Wegfall der Hilfsbedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit kann die Sozialfürsorgeunterstützung bis zum Tage der ersten Lohnzahlung gewährt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

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