Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 172

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 172 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 172); 172 Gesetzblatt Teil II Nr. 30 Ausgabetag: 1. April 1968 Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Allgemeine Sozialfürsorge vom 15. März 1968 Auf Grund des § 34 der Verordnung vom 15. März 1968 über die Allgemeine Sozialfürsorge (GBl. I S. 167) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes bestimmt: Zu § 1 der Verordnung: §1 (1) Als hilfsbedürftig sind folgende Personen anzusehen, sofern die im § 1 der Verordnung genannten sonstigen Voraussetzungen gegeben sind: a) Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, und Männer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben b) Personen, deren Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit durch einen vom Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, beauftragten Arzt bestätigt worden ist c) Frauen mit mindestens 1 Kind im Alter bis zu 3 Jahren oder mindestens 2 Kindern unter 8 Jahren, die deshalb nicht sofort ein Arbeitsrechtsverhältnis eingehen können, weil die Kinder nicht durch Familienangehörige, in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten oder einer sonstigen Kindereinrichtung bzw,. durch dritte Personen betreut werden können d) Personen, die einen ständig der Pflege bedürftigen Angehörigen betreuen müssen e) Personen, die aus anderen Gründen für kurze oder längere Zeit nachweisbar nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen oder aus anderen Einkünften zu bestreiten. (2) Die im Abs. 1 Buchstaben c und e genannten Hilfsbedürftigen haben sich intensiv um die Aufnahme einer geeigneten Arbeit und die Schaffung der Voraussetzungen hierfür zu bemühen. Hierbei ist ihnen durch den Rat der Gemeinde und das zuständige Amt für Arbeit und Berufsberatung größtmögliche Unterstützung zu geben. (3) Vorhandene Ersparnisse bis zum Betrage von 200 M sind nicht als Vermögen anzusehen. Zu § 3 der Verordnung: §2 (1) Leben mehrere hilfsbedürftige Personen, die gegenseitig unterhaltsverpflichtet sind, im gemeinsamen Haushalt, so. hat nur eine Person Anspruch auf Hauptunterstützung (Hauptunterstützungsempfänger). Allen übrigen sind die Unterstützungssätze für Mitunterstützte zu gewähren. Bei volljährigen Haushaltsangehörigen (außer Ehegatten) kann in Härtefällen durch den Rat der Gemeinde eine hiervon abweichende Entscheidung getroffen werden. (2) Als unterhaltsberechtigte Haushaltsangehörige (Mitunterstützte) gelten: a) der Ehegatte b) Kinder (einschließlich an Kindes Statt angenommener Kinder) und Enkelkinder c) Eltern und Großeltern. (3) Hilfsbedürftige Stiefkinder erhalten eine Mitunterstützung entsprechend Abs. 1. (4) Lebt ein volljähriger Hilfsbedürftiger im gemeinsamen Haushalt mit einem oder mehreren Angehörigen, die nicht selbst hilfsbedürftig sind, so ist ihm die Hauptunterstützung zu gewähren. (5) Lebt ein hilfsbedürftiges Ehepaar im gemeinsamen Haushalt mit Angehörigen, die nicht selbst hilfsbedürftig sind, so ist einem der Ehegatten die Hauptunterstützung zu gewähren. (6) Die Unterhaltspflicht nach den familienrechtlichen Bestimmungen wird durch die Regelung der Absätze 4 und 5 nicht berührt. (7) Leben volljährige Hilfsbedürftige, die gegenseitig nicht unterhaltsverpflichtet sind, im gemeinsamen Haushalt, so hat jeder der Hilfsbedürftigen Anspruch auf Hauptunterstützung. Zu § 4 der Verordnung: §3 In den Fällen nach § 2 Absätze 4, 5 und 7 dieser Durchführungsbestimmung kann anteilmäßig eine Mietbeihilfe gewährt werden. Zu §§ 6 und 7 der Verordnung: §4 (1) Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung eines vom Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, beauftragten Arztes nachzuweisen. (2) Die Festsetzung der Pflegestufen richtet sich nach dem unterschiedlichen Umfang der notwendigen Pflege Es gilt folgende Abstufung: Pflegestufe I, wenn für mehrere Stunden am Tag Pflegebedürftigkeit besteht Pflegestufe II, wenn tagsüber, jedoch nicht nachts, Pflegebedürftigkeit besteht Pflegestufe III, wenn tagsüber und nachts Pflegebedürftigkeit besteht. (3) Das Pflegegeld kann auch gewährt werden, wenn die pflegerische Betreuung durch den Ehegatten oder andere Angehörige des Pflegebedürftigen durchgeführt wird. (4) Für Kinder kann Pflegegeld frühestens ab Vollendung des 6. Lebensjahres gewährt werden. (5) Für den Kalendermonat, in dem die Einweisung in eine Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens bzw. die Entlassung aus einer solchen erfolgt, ist das Pflegegeld in voller Höhe auszuzahlen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, bei der Entwicklung und Anwendung operativer Legenden und Kombinationen, bei der inhaltlichen Gestaltung und Organisation des operativen Zusammenwirkens mit anderen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben. Kombinaten und Einrichtungen. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der Abteilungen zusammenzuarbeiten. Die Instrukteure haben im Rahmen von Anleitungs- und Kontrolleinsätzen den Stand der politisch-operativen Aufgabenerfüllung, die Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze zu überprüfen und zu analysieren, Mängel und Mißstände in die Lage zu versetzen, ihre Verantwortung für die konsequente Verwirklichung der Beschlüsse der Partei, für die strikte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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