Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 171

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 171 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 171); Gesetzblatt Teil II Nr. 30 Ausgabetag: 1. April 1968 171 §27 (1) Über den Antrag entscheidet der Rat der Gemeinde innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang des Antrages. (2) Die Entscheidung muß mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen sein. §28 (1) Die Gewährung der Sozialfürsorgeunterstützung erfolgt frühestens vom Tage der Antragstellung an. (2) Sozialfürsorgeunterstützungen werden monatlich am ständigen Wohnsitz des Hilfsbedürftigen ausgezahlt. (3) Sozialfürsorgeempfänger, die sich länger als 4 Wochen ohne vorherige Unterrichtung des Rates der Gemeinde vom Wohnort entfernen, verlieren den Anspruch auf Sozialfürsorgeunterstützung. §29 Die Sozialfürsorgeunterstützung ist unpfändbar; eine Aufrechnung und Abtretung ist unzulässig. §30 (1) Der Sozialfürsorgeempfänger hat dem Rat der Gemeinde von allen Veränderungen der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse unverzüglich Kenntnis zu geben. (2) Der Rat der Gemeinde hat in bestimmten Zeitabständen zu prüfen, ob sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Sozialfürsorgeempfänger geändert haben. Er hat sich dabei der ehrenamtlichen Mitarbeit zu bedienen. §31 Alle Betriebe, Verwaltungen, Organisationen, die Unterhaltsverpflichteten sowie die Hilfsbedürftigen sind verpflichtet, den staatlichen Organen und Ihren Beauftragten, die für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß unentgeltlich zu erteilen. VIII. Rechtsmittel §32 (1) Gegen die Entscheidung, die über einen Antrag auf Sozialfürsorgeunterstützung getroffen wurde, ist der Einspruch zulässig. (2) Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Bescheides bei der Stelle einzureichen, deren Entscheidung angefochten wird. (3) Wird dem Einspruch nach Überprüfung nicht, innerhalb von 14 Tagen stattgegeben, so entscheidet der Rat des Kreises innerhalb weiterer 14 Tage endgültig. (4) Bei der Prüfung eines Einspruches durch den Rat des Kreises haben der Beschwerdeführer und ein Mitarbeiter des Rates der Gemeinde, gegen dessen Entscheidung Einspruch erhoben wurde, das Recht, gehört zu werden. (5) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Durchführung der mit dem Einspruch angefochtenen Maßnahmen kann jedoch vorläufig ausgesetzt werden. IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen §33 Die Anwendung der Bestimmung über die Anrechnung von Einkünften im § 16 Abs. 1 darf nicht zu einer Kürzung der bisher auf Grund besonderer Bestimmungen zusätzlich zur Rente bewilligten Sozialfürsorge-Unterstützung führen. §34 Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister für Gesundheitswesen im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes. §35 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Verordnung vom 23. Februar 1966 über die Allgemeine Sozialfürsorge (GBl. I S. 233) sowie die Erste Durchführungsbestimmung hierzu vom 24. Februar 1956 (GBl. I S. 236) und die Zweite Durchführungsbestimmung hierzu vom 28. Mai 1958 (GBl. I S. 447) 2. die Verordnung vom 28. Mai 1958 zur Änderung der Verordnung über die Allgemeine Sozialfürsorge (GBl. I S. 447) 3. die Anordnung Nr. 4 vom 24. März 1964 über die Festsetzung der Höhe der Barleistungen in der Allgemeinen Sozialfürsorge (GBl. II S. 244). Berlin, den 15. März 1968 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik S t o p h Vorsitzender Der Minister für Gesundheitswesen S ef r i n;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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