Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 157

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 157 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 157); Gesetzblatt Teil II Nr. 29 Ausgabetag: 1. April 1968 157 §23 Rückforderung von Leistungen (1) Die Sozialversicherung kann die durch Verschulden des Rentners bzw. der Erben überzahlten Leistungen zurückfordern. Über die Rückforderung oder deren Erlaß entscheiden die Beschwerdekommissionen. (2) Die Rückforderungsansprüche der Sozialversicherung gemäß Abs. 1 verjähren nach 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. (3) Wurde die Überzahlung durch eine strafbare Handlung des Rentners bzw. der Erben verursacht, gilt als Verjährungsfrist für die Rückforderungsansprüche die Frist für die Verjährung der strafbaren Handlung. §24 Rückzahlung von Beiträgen (1) Die Rückzahlung von Beiträgen kann beantragt werden a) vom Versicherten innerhalb der Mindestversicherungszeit von 60 Beitragsmonaten b) vom Hinterbliebenen, wenn die für den nach Tarif A Versicherten zu berechnende monatliche Zusatzrente weniger als 5 M beträgt. Mit der Rückzahlung von Beiträgen entsprechend dem Antrag erlischt das Versicherungsverhältnis. (2) Die Rückzahlung von Beiträgen erfolgt durch die zuständige Sozialversicherung im Kreis gegen Rückgabe des Versicherungsscheines. (3) Beiträge, die über die Altersgrenze oder den Eintritt der Invalidität hinaus gezahlt wurden, sind zurückzuzahlen, soweit sie nicht zur Erfüllung der Mindestversicherungszeit erforderlich waren. §25 Bildung und Verwendung des Versicherungsfonds (1) Aus den Beitragseinnahmen und der Fondsverzinsung von 5% wird ein einheitlicher Fonds der freiwilligen Versicherung auf Zusatzrente gebildet. Der Fonds wird von der Verwaltung der Sozialversicherung des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes verwaltet. (2) Der Fonds ist zweckgebunden zur Finanzierung der freiwilligen Versicherung auf Zusatzrente zu verwenden. §26 Entscheidung über Streitfälle Uber Streitfälle bei der Durchführung der freiwilligen Versicherung auf Zusatzrente entscheiden die jeweiligen Beschwerdekommissionen der zuständigen Sozialversicherung. Übergangs- und Schlußbestimmungen §27 Ubergangsregelung für ältere Bürger (1) Bis zum 30. Juni 1969 können a) Frauen, die am 1. Juli 1968 älter als 55 Jahre sind, jedoch das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und b) Männer, die am 1. Juli 1968 älter als 60 Jahre sind, jedoch das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine freiwillige Versicherung auf Zusatzrente nach den Bestimmungen dieser Verordnung unter Beachtung der Absätze 2 und 3 abschließen, wenn sie mindestens 5 Jahre eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeiibt haben und keine Rente wegen Invalidität erhalten. (2) Die Versicherung gemäß Abs. 1 beginnt am 1. Juli 1968. Die Nachzahlung der ab 1. Juli 1968 bis zur Antragstellung fälligen Beiträge kann bis spätestens 31. Dezember 1969 erfolgen. (3) Der monatliche Mindestbeitrag für die gemäß Abs. 1 Versicherten beträgt 20 M. (4) Voraussetzung für den Anspruch auf Zusatzaltersoder Zusatzinvalidenrente für die gemäß Abs. 1 Versicherten ist der Nachweis einer Beitragszahlung entsprechend der Anzahl der Kalendermonate vom 1. Juli 1968 bis zur Erreichung der Altersgrenze bzw. bis zum Eintritt, der Invalidität, mindestens jedoch für 12 Monate. (5) Die gemäß Abs. 1 Versicherten erhalten bei der Berechnung der Zusatzrente zusätzliche Beitragsmonale in folgendem Umfang angerechnet: Bei einer Beitragszahlung von 12 bis 24 Monaten bis zu insgesamt 42 Beitragsmonate 25 bis 36 Monaten bis zu insgesamt 48 BeitragsmQnate 37 bis 48 Monaten bis zu- insgesamt 54 Beitragsmonate 49 bis 59 Monaten bis zu insgesamt 60 Beitragsmonate. (6) Für die zusätzlichen Beitragsmonate gemäß Abs. 5 wird eine Beitragszahlung in Höhe des während der Versicherungsmonate durchschnittlich gezahlten Monatsbeitrages, höchstens in Höhe von 50 M. angerechnet. Die Berechnung der Zusatzrente aus dieser zusätzlich angerechncten Beitragszahlung erfolgt nach dem für das Alter bei Eintritt in die Versicherung maßgebenden Prozentsatz. (7) Stirbt der nach Abs. 1 Versicherte vor Erfüllung der gemäß Abs. 4 geforderten Voraussetzung, werden die Beiträge auf Antrag an die Hinterbliebenen zurückgezahlt. § 28 Durchführungsbestimmungen Durchführungsbestimmungen erläßt der Leiter des Staatlichen Amtes für Arbeit und Löhne im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes. § 29 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft. Berlin, den 15. März 1968 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik S t o p h Vorsitzender;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie sind noch kontinuierlicher geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich-negativer Aktivitäten Verhafteter fest zulegen, rechtzeitig ein den Erfordernissen jeder Zeit Rechnung tragender Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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