Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 156

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 156 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 156); 155 Gesetzblatt Teil II Nr. 29 Ausgabetag: 1. April 1968 b) die Summe der Teilbeträge für jedes Kalenderjahr ergibt die monatliche Zusatzaltersrente. (3) Als Alter im Jahr der Beitragszahlung gilt das Lebensalter, das im entsprechenden Kalenderjahr vollendet wird. §13 Zusatzin validcnrente (1) Anspruch auf Zusatzinvalidenrente besteht, wenn Invalidität im Sinne des § 8 Abs. 1 vorliegt und für mindestens 60 Monate Beiträge zur freiwilligen Versicherung auf Zusatzrente gezahlt wurden. (2) Die Berechnung erfolgt nach den Bestimmungen gemäß §12 Absätze 2 und 3. §14 Leistungen beim Tode des Versicherten Verstirbt der Versicherte vor Inanspruchnahme eigener Leistungen, erhalten die Erben auf Antrag einen einmaligen Betrag in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der für den Versicherten zu errechnenden Zusatzrente. Gemeinsame Bestimmungen §15 Wechsel des Tarifs (1) Ein Wechsel des Tarifs ist auf Antrag des Versicherten vor Inanspruchnahme von Leistungen möglich. (2) Die nach dem bisherigen Tarif gezahlten Beiträge und die entsprechenden Versicherungszeiten gelten als Beiträge und Zeiten nach dem neuen Tarif. §16 Erhöhung der Zusatzaltersrcnte bei Weiterarbeit Versicherte, die einen Anspruch auf Zusatzaltersrente haben und weiterhin eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, können während dieser Tätigkeit auf die Zahlung der Zusatzaltersrente verzichten. Für je 3 Monate dieses Verzichts erhöht sich ohne weitere Beitrags-leistung zur freiwilligen Versicherung auf Zusatzrente der monatliche Betrag der bei Erreichen des Rentenalters zu errechnenden Zusatzaltersrente um 2 ", 0. § IV Ärztliche Begutachtung Ist für die Feststellung der Versicherungsberechtigung oder für die Gewährung einer Leistung nach dieser Verordnung eine ärztliche Begutachtung erforderlich. erfolgt diese im Rahmen der vom staatlichen Gesundheitswesen geleiteten Gutachtertätigkeit. § 1 Antragslellung und Entscheidung über Leistungen (1) Die Leistungen nach dieser Verordnung sind schriftlich bei der zuständigen Dienststelle der Sozialversicherung zu beantragen. (2) Über Anträge auf Leistungen entscheidet die dafür zuständige Dienststelle der Sozialversicherung. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Der Bescheid ist dem Antragsteller gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen bzw. zu übermitteln. Zahlung von Leistungen §19 (1) Voraussetzung für die Zahlung von Leistungen ist, daß der Anspruchsberechtigte seinen ständigen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik hat. (2) Die errechneten Leistungen werden auf volle 10 Pfennig aufgerundet. (3) Die Auszahlung der Zusatzrenten nach dieser Verordnung erfolgt monatlich. §20 (1) Die Zahlung der Zusatzaltersrente sowie Zusatzhinterbliebenenrente, die nicht wegen Invalidität gewährt wird, beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt werden, wenn der Antrag innerhalb von 2 Jahren gestellt wird. (2) Wird der Antrag auf eine der im Abs. 1 genannten Leistungen später als 2 Jahre nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, wird die Leistung für 2 Jahre nachgezahlt, soweit keine Berechnung gemäß § 16 erfolgt. (3) Die Zahlung der Zusatzinvalidenrente sowie Zusatzhinterbliebenenrente wegen Invalidität beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats der Antragstellung', wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt sind. (4) Der Anspruch auf Zusatzrente endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen zum Bezug dieser Leistung wegfallen. (.5) Zusatzrenten, deren Zahlung auf Grund von Invalidität erfolgt, werden bei Wegfall dieser Voraussetzungen mit Ablauf des auf den Zugang des Bescheides folgenden Kalendermonats eingestellt. (6) Der Anspruch auf Zusatzhinterbliebenenrente endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die oder der Hinterbliebene eine Ehe eingeht. §21 Änderung von Leistungen (1) Stellt die Sozialversicherung ungesetzliche Leistungen fest, muß der Bescheid über die Gewährung dieser Leistungen aufgehoben und durch einen neuen Bescheid ersetzt werden. Wird die Leistung auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses einer Kreis- oder Bezirksbeschwerdekommission gezahlt, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Zusatzrenten, die durch einen Schreib- oder Rechenfehler zu hoch festgesetzt wurden, können mit dem Ersten des auf die Feststellung folgenden Kalendermonats berichtigt werden. §22 Nachzahlung von Leistungen (1) Wurden ordnungsgemäß beantragte Leistungen durch einen Fehler der Sozialversicherung zu Unrecht abgelehnt, eingestellt oder zu niedrig festgesetzt, hat die Nachzahlung ab Anspruch bzw. des Differenzbetrages ab Beginn der fehlerhaften Zahlung zu erfolgen. (2) Hinterbliebene haben nur dann Anspruch auf die Nachzahlung für den Versicherten gemäß Abs. 1, wenn die Nachzahlung zu Lebzeiten des Versicherten beantragt wurde.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung entgegen. Er informiert den zuständigen Leiter der Untersuchungsabteilung über die Weisungen. Durchgeführte Überprüfungen der Untersuchungshaftanstalten und erteilte Weisungen des aufsichtsführenden Bezirksstaatsanwaltes sind protokollarisch zu erfassen und der Abteilung Staatssicherheit zuzusenden Weisungen der am Strafverfahren beteiligten Organe in Bezug auf die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges sind umgehend durchzusetzen, wenn sie nicht gegen die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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