Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 152

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 152 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 152); 152 Gesetzblatt Teil II Nr. 29 Ausgabetag: 1. April 196 endung des 55. Lebensjahres als Bergmannsaltersrenten neu festgesetzt. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit, frühestens ab 1. Januar 1946, erzielten beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienstes, mindestens jedoch auf der Grundlage des beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienstes, nach dem die Bergmannsvollrente berechnet wurde. Zu § 36 der Verordnung: §24 (1) Die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit außerhalb des Bergbaues muß nicht unmittelbar im Anschluß an die Feststellung der Berufsunfähigkeit erfolgen. (2) Ist der Nachweis einer anderen zumutbaren Arbeit im gleichen Betrieb oder in einem anderen Bergbaubetrieb nicht möglich, ist dies vom Bergbaubetrieb durch Eintragung im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung zu bestätigen. Zu §37 der Verordnung: §25 (1) Als zugewiesener Betrieb außerhalb des Bergbaues gilt derjenige Betrieb, fn welchem dem Werktätigen vom Leiter des Bergbaubetriebes in Übereinstimmung mit dem Amt für Arbeit und Berufsberatung des Bezirkes bzw. des Kreises ein neuer Arbeitsplatz entsprechend den Erfordernissen des planmäßigen Arbeitskräftebedarfs und der Arbeitskräftelenkung nachgewiesen wurde. (2) Für Bergleute, die vor dem 1. Januar 1966 entsprechend der Perspektive des Bergbaues aus der bergmännischen Untertagearbeit ausgeschieden sind und eine versicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb des Bergbaues aufgenommen haben, wird diese Tätigkeit bis 30. Juni 1966 auf die geforderte Mindestzeit von 25 Jahren bergbaulicher Versicherung angerechnet. Ab 1. Juli 1966 gilt der Betrieb als zugewiesener Betrieb, in dem sie zu diesem Zeitpunkt tätig waren. (3) Scheiden Werktätige entsprechend der perspektivischen Entwicklung des zugewiesenen Betriebes oder aus Gründen einer durch die Untertagearbeit hervorgerufenen Berufskrankheit aus dem zugewiesenen Betrieb aus, wird die versicherungspflichtige Tätigkeit im folgenden Betrieb ebenfalls auf die geforderte Mindestzeit von 25 Jahren bergbaulicher Versicherung angerechnet. Der Grund des Ausscheidens ist in diesen Fällen vom Betrieb im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung zu vermerken. (4) Für Bergleute, die aus einer Wahlfunktion oder einer auf Beschluß bzw durch Berufung einer gesellschaftlichen Organisation oder einer staatlichen Dienststelle ausgeübten anderen Tätigkeit ausscheiden bzw. nach dem 30. Juni 1966 ausgeschieden sind, wird die sich anschließende versicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb des Bergbaues auf die geforderte Mindestzeit von 25 Jahren bergbaulicher Versicherung angerechnet, wenn die Wiederaufnahme einer Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder aus anderen Umständen nicht zumutbar ist. Uber die Anrechnung dieser neuen Tätigkeit entscheidet der Zentralvorstand der Industriegewerkschaft Bergbau/Energie auf Antrag des Werktätigen. Der Antrag ist spätestens 3 Monate nach Aufnahme der neuen Tätigkeit zu stellen. (5) Erfolgte das Ausscheiden gemäß Abs. 4 bereits vor dem 1. Juli 1966, wird die neue versicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb des Bergbaues auf die geforderte Mindestzeit von 25 Jahren bergbaulicher Versicherung angerechnet. Zu § 41 Abs. 1 der Verordnung: §26 (1) Der beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst wird errechnet aus der Summe des beitragspflichtigen Verdienstes, der in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der bergmännischen Tätigkeit während einer bergbaulichen Versicherung erzielt wurde, frühestens ab 1. Januar 1946, dividiert durch die tatsächlichen Arbeitsmonate dieses Zeitraumes. Die insgesamt volle Monate übersteigenden Tage bleiben bei der Errechnung der Arbeitsmonate unberücksichtigt. Die Bestimmungen des § 4 Absätze 2 und 3 gelten auch für die Errechnung dieses Durchschnittsverdienstes. (2) Die Zeiten der bergbaulichen Versicherung sind auf volle Jahre aufzurunden, soweit die vollen Jahre um mehr als 6 Monate überschritten werden. Zu § 42 der Verordnung: §27 Als Witwe eines bergmännisch Beschäftigten gilt die hinterbliebene Ehefrau, deren Ehegatte a) unmittelbar vor seinem Tode b) unmittelbar vor Beginn der Zahlung der Bergmannsinvalidenrente oder c) mindestens 15 Jahre bergmännisch tätig war. Zu §45 der Verordnung: §28 Den Renten der Sozialversicherung werden die Renten aus der freiwilligen Versidierung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt, die von dieser laut Verordnung vom 25. Juni 1953 über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung (GBl. S. 823) übernommen wurde, gleichgestellt. Zu §49 Abs. 1 der Verordnung: §29 Renten gleicher Art sind a) Altersrente Bergmannsaltersrente Bergmannsvollrente Invalidenrente Bergmannsinvalidenrente Bergmannsrente Kriegsbeschädigtenrente b) Unfallrente und - Invalidenrente bzw. Bergmannsinvalidenrente, wenn nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Invalidität besteht c) Unfallrente und Bergmannsrente, wenn nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Berufsunfähigkeit besteht d) Witwenrente Unfallwitwenrente Bergmannswitwenrente e) Waisenrente Unfall Waisenrente Bergmannswaisenrente.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Referat auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der Partei am Mielke, Kompromissloser Kampf gegen die Feinde des Friedens und des Sozialismus. Zum Jahrestag Staatssicherheit der Neues Deutschland. Axen, Aus dem Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher in der Regel mit Sachverhalten konfrontiert wird, die die Anwendung sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite verlangen.

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