Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 151

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 151 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 151); Gesetzblatt Teil II Nr. 29 Ausgabetag: 1. April 1968 151 Zu §18 Abs. 2 der Verordnung: §15 Die Berechnung des Durchschnittsverdienstes erfolgt nach den Grundsätzen des § 6 Absätze 1 bis 3. Zu §19, §28 Abs. 2 und §44 der Verordnung: §16 Die Renten sind proportional zu verringern. Zu §20 der Verordnung: §17 (1) Als Folge von Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit gilt auch der in Ausübung des Dienstes bei den bewaffneten Organen der Deutschen Demokratischen Republik erlittene Körper- und Gesundheitsschaden. (2) Bei mehreren Arbeitsunfällen ist der Berechnung der Unfallrente der günstigste Durchschnittsverdienst vor einem der Unfälle zugrunde zu legen. Zu §21 der Verordnung: §18 (1) Liegen in dem Zeitraum, der der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegt, Zeiten a) des Bezuges von Kranken-, Haus- und Taschengeld, Schwangerschafts- und Wochengeld sowie Unterstützung alleinstehender Werktätiger bei der Pflege erkrankter Kinder, in denen keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung bestand b) der Lehrausbildung c) des Schulbesuchs gemäß § 12 bzw. des Direktstudiums oder der Aspirantur an einer Fachschule, Universität oder Hochschule ab Vollendung .des 16. Lebensjahres d) in denen keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, bleiben diese Zeiten und der während der Lehrausbildung erzielte Verdienst bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes unberücksichtigt. (2) Im Berechnungszeitraum liegende Dienstzeiten bei den bewaffneten Organen der Deutschen Demokratischen Republik sowie die während dieser Zeiten erzielten Verdienste bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes ebenfalls unberücksichtigt, wenn es für den Rentner günstiger ist. (3) Der monatliche Durchschnittsverdienst ist für Ver- sicherte der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten aus dem in der verbliebenen Zeit auf einen Arbeitstag entfallenden Verdienst und für Versicherte der Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt aus dem in der verbliebenen Zeit auf einen Kalendertag entfallenden Verdienst zu errechnen. / (4) Der Berechnung einer wegen Berufskrankheit gewährten Unfallrente ist der vor dem Ausscheiden aus der gefährdenden Tätigkeit erzielte Durchschnittsverdienst zugrunde zu legen, wenn es für den Versicherten günstiger ist. Zu §29 Abs. 2 der Verordnung: §19 Die Höhe der Verdienstminderung ist durch Gegenüberstellung des Nettoverdienstes für den Zeitraum, der der Berechnung zugrunde liegt, und des Nettoverdienstes nach Arbeitsplatzwechsel zu ermitteln. Die Höhe der Übergangsrente ist jeweils nach 2 Monaten entsprechend dem Nettoverdienst der vergangenen 2 Monate neu festzusetzen. Zu §§31 bis 41 der Verordnung: §20 (1) Dienstzeiten in den bewaffneten Organen der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Zeiten einer bergbaulichen Versicherung, wenn unmittelbar vorher oder innerhalb von 6 Monaten nachher eine bergbauliche Versicherung bestand. (2) Zeiten des Militärdienstes und der sich anschließenden Kriegsgefangenschaft gelten als Zeiten einer bergbaulichen Versicherung, wenn unmittelbar vorher eine bergbauliche Versicherung bestand. §21 (1) Als bergmännische Tätigkeit gelten a) alle überwiegend unter Tage ausgeübten Tätigkeiten b) die Tätigkeit des Anschlägers an der Hängebank c) die Tätigkeit des Abnehmers an Schächten, wenn sie ständig ausgeübt wird d) die Tätigkeit des Fördermaschinisten e) die Tätigkeit des Kokereiarbeiters in der Steinkohlenindustrie, soweit diese bis 1945 der Untertagearbeit gleichgestellt wurde f) die Tätigkeit des Steigers und Obersteigers, der als Grubenbetriebsleiter überwiegend unter Tage arbeitet g) die überwiegende Untertagetätigkeit des Handwerkers h) die Tätigkeit der hauptamtlich im Grubenrettungsdienst Eingesetzten i) alle Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Aufschluß, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung der in den Bergbaubetrieben gewonnenen Rohstoffe stehen, wenn die Beschäftigten hierbei gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt sind. (2) Die Tätigkeiten nach Abs. 1 Buchst, i werden auf Vorschlag des Zentralvorstandes der zuständigen Industriegewerkschaft vom Leiter der Obersten Bergbehörde der Deutschen Demokratischen Republik im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes in einem Katalog festgelegt. (3) Als überwiegende Untertagearbeit wird das Kalenderjahr angerechnet, in dem mindestens 135 Untertageschichten geleistet wurden. (4) Werden nicht 135 Untertageschichten in einem Kalenderjahr nachgewiesen, werden nur die Monate angerechnet, in denen mindestens 11 Untertageschichten geleistet wurden. (5) Als Untertageschicht gilt die Schicht, die mit mindestens 80 % der Zeit unter Tage verfahren wurde. Zu §32 der Verordnung: §22 Bei der Gewährung des Leistungszuschlages für Untertagearbeit werden die im § 21 Abs. 1 Buchstaben a bis h aufgeführten Tätigkeiten berücksichtigt. Zu §34 der Verordnung: §23 Bergmannsvollrenten werden für Männer mit Vollendung des 60. Lebensjahres und für Frauen mit Voll-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen seiner persönlichen Verbindungen, Hinweise zur Person des Verhafteten und Uber von ihm ausgehende Gefahren. Die Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts Uber den Vollzug der Untersuchungshaft haben deren Ziele ernsthaft gefährden können, so können durch ärztliche Informationen negative Überraschungen vorbeugend verhindert, die Mitarbeiter auf ein mögliches situatives Geschehen rechtzeitig eingestellt und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,.

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