Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 150

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 150 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 150); 150 Gesetzblatt Teil II Nr. 29 Ausgabetag: 1. April 1968 Zu §9 Abs. 1 der Verordnung: §6 (1) Bei der Prüfung, ob der Verdienst um zwei Drittel gemindert ist, ist der Verdienst des Rentners zum Zeitpunkt der Feststellung a) dem vor Eintritt der Invalidität vom Rentner erzielten Verdienst oder b) dem derzeitigen Verdienst eines Werktätigen mit vollem Leistungsvermögen in dem vom Rentner vor Eintritt der Invalidität ausgeübten Beruf bzw. gegenwärtig ausgeübten Beruf gegenüberzustellen. Die für den Rentner günstigste Möglichkeit ist zu wählen. Wird nachgewiesen, daß der vor Eintritt der Invalidität erzielte Verdienst durch Krankheit gemindert war, so ist der vorher in einem längeren Zeitraum erzielte Verdienst gegenüberzustellen. (2) Bei selbständig Erwerbstätigen liegt eine Minderung des Verdienstes um mindestens zwei Drittel vor, wenn das beitragspflichtige Einkommen ein Drittel des Verdienstes eines gleichartig beschäftigten Werktätigen in der volkseigenen Wirtschaft nicht übersteigt. Zu §9 Abs. 3 der Verordnung: §7 (1) Empfänger eines Blinden- oder Sonderpflegegeldes, die eine Rente wegen Invalidität erhalten, unterliegen der Beitragspflicht nach den Bestimmungen der Sozialversicherung, wenn ihr Verdienst nicht um mindestens zwei Drittel gemindert ist (2) Eine Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung des beitragspflichtigen Verdienstes während des Bezuges der Rente erfolgt bei Erreichen des Rentenalters. Zu §11 der Verordnung: §8 (1) Zur Ermittlung der Zurechnungszeit gemäß § 11 Absätze 2 oder 3 der Verordnung sind den Jahren der versicherungspflichtigen Tätigkeit die Zurechnungszeiten gemäß § 11 Abs. 1 der Verordnung zuzurechnen. (2) Zur Ermittlung der Zurechnungszeit gemäß § 11 Abs. 3 der Verordnung sind von den möglichen Jahren der versicherungspflichtigen Tätigkeit die Zeiten des Bezuges einer a) Rente oder Versorgung wegen Invalidität b) Kriegsbeschädigtenrente c) Unfallrente nach einem Körperschaden von 66 -V-i % und mehr d) Rente oder Versorgung für Witwen, die 1 Kind unter 3 Jahren oder 2 Kinder unter 8 Jahren haben, sowie Zeiten der Schutzfrist für Frauen mit Kindern gemäß § 8 Abs. 3 der Verordnung abzuziehen, soweit in diesen Zeiten keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde. Zu §14 Abs. 2 Buchst, c der Verordnung: §9 Als Kinder gelten die leiblichen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder beider Ehegatten sowie die Enkel- und Pflegekinder, für die der Rentner einen Kinderzuschlag erhält. Zu § 15 Abs. 1 der Verordnung: § 10 (1) Erhalten beide Ehegatten eine Rente, so haben beide Anspruch auf Kinderzuschlag. (2) Ist ein Ehegatte verstorben, so hat der andere Ehegatte auch dann Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten Halbwaisenrente für das Kind gezahlt wird. Zu §15 Abs. 2 Buchst, b der Verordnung : §11 Die Zahlung einer Waisenrente aus der Versicherung der verstorbenen Kindesmutter oder des Kindesvaters ist einem Unterhalt gleichzustellen. Zu § 15 Abs. 3 Buchst, a der Verordnung: § 12 Den zehnklassigen bzw. Erweiterten allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen sind Spezialschulen und Spezialklassen sowie Sonderschulen gleichgestellt. Zu §16 Abs. 1 und §17 Abs. 1 der Verordnung: §13 Die Voraussetzung zum Bezug einer Kriegsbeschädigtenrente gilt als erfüllt, wenn der Tod des Verstorbenen während seiner Zugehörigkeit zur ehemaligen deutschen Wehrmacht oder einer gleichzustellenden Organisation bzw. während der Kriegsgefangenschaft oder als Folge einer Kriegsbeschädigung eingetreten ist. Zu §16 Abs. 1 und §42 Abs. 1 der Verordnung: § 14 (1) Als Kinder gelten a) die leiblichen Kinder beider Ehegatten, die nicht später als 302 Tage nach dem Tode des Versicherten geboren werden b) die vor dem Tode des Versicherten an Kindes Statt angenommenen Kinder beider Ehegatten c) die Enkel- und Pflegekinder, für die der Verstorbene Anspruch auf Kinderzuschlag hatte oder gehabt hätte. (2) Die finanziellen Aufwendungen für die Familie wurden überwiegend durch den Verstorbenen erbracht, wenn dieser im letzten Jahr oder in den letzten 10 Jahren vor dem Tode ein höheres Einkommen erzielte als der überlebende Ehegatte. (3) Bezog der Verstorbene bereits Rente, so wurden durch ihn die finanziellen Aufwendungen für die Familie auch dann überwiegend erbracht, wenn er im letzten Jahr oder in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rentenzahlung ein höheres Einkommen als der überlebende Ehegatte erzielte. (4) Hat die Ehe nicht während des jeweiligen in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Prüfungszeitraumes bestanden, gilt die Gesamtzeit der Ehe als Prüfungs-zeitraum.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

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