Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 15

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 15 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 15); Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag 4. Januar 1968 15 bei insbesondere die planmäßige und termingerechte Gewinnabführung der volkseigenen Wirtschaft an den Staatshaushalt. §19 (1) Entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Schuldbuch der Deutschen Demokratischen Republik führt die Bank in den dafür bestimmten Schuldbuchstellen Teilschuldbücher. (2) Die Bank nimmt die Rechte und Pflichten aus den ihr in Rechtsträgerschaft oder zur Verwaltung übertragenen Beteiligungen an nichtvolkseigenen Betrieben sowie aus gewerblichen Schutzrechten wahr. (3) Die Bank verwaltet Forderungen, die ihr in Rechtsträgerschaft oder zur Verwaltung übertragen wurden. (4) Die Bank erfüllt auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung der Konten von Kontoinhabern mit Wohnsitz, Sitz oder ständigem Aufenthalt außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik, mit der Anmeldung von meldepflichtigen Vermögenswerten und dem Ankauf anbietungspflichtiger Werte. §20 Die Bank ist berechtigt, im Aufträge ihrer Kunden oder auf eigene Rechnung Wertpapiere zu kaufen, zu verkaufen und Depotgeschäfte durchzuführen. §21 Die Bank ist'zum Ankauf, Verkauf und zur Verwahrung von Devisen und Sorten berechtigt. Sie nimmt Aufgaben auf dem Gebiet des Reisezahlungsverkehrs wahr. §22 Uber die im Statut festgelegten Aufgaben hinaus können der Bank auf der Grundlage von gesetzlichen Bestimmungen oder Vereinbarungen weitere Aufgaben übertragen werden. § 23 Die Bank gewährleistet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen did'Geheimhaltung der bei ihr geführten Konten und Depots sowie der von ihr durchgeführten Geschäfte. III. Leitung der Industrie- und Handelsbank der Deutschen Demokratischen Republik §24 (1) Die Bank wird vom Präsidenten nach dem Prinzip der Einzelleitung geleitet. Der Präsident wird vom Vorsitzenden des Ministerrates berufen und abberufen. (2) Der Präsident ist dem Ministerrat für die Tätigkeit der Bank persönlich verantwortlich und rechenschaftspflichtig. (3) Der Präsident organisiert die Erfüllung der Aufgaben der Bank nach den Grundsätzen der sozialistischen Leitungswissenschaft unter Anwendung von modernen Leitungsmethoden und -instrumenten und legt das hierzu erforderliche Informations- und Weisungssystem fest. Er sichert die Rationalisierung der Bankarbeit, insbesondere die Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung. (4) Der Präsident ist für die Durchsetzung der Grundsätze der sozialistischen Kaderpolitik, insbesondere für die politische Erziehung, die Qualifizierung und den richtigen Einsatz der Führungskader im Bereich der Bank verantwortlich. Er hat zu sichern, daß die Aufgaben der Bank von ihren Mitarbeitern mit einer hohen Staatsdisziplin erfüllt werden. (5) Der Präsident erläßt in Zusammenarbeit mit den Gewerkschaftsorganen die Arbeitsordnung für die Mitarbeiter der Bank. (6) Der Präsident erläßt Allgemeine Geschäftsbedingungen durch Anordnung. (7) Der Präsident stützt sich bei der Entscheidung von Grundfragen der Bankarbeit auf die Beratung durch einen Bankrat. Der Bankrat setzt sich zusammen aus dem Präsidenten der Bank, leitenden Mitarbeitern der Bank sowie weiteren vom Präsidenten mit Zustimmung der jeweiligen Leiter berufenen Experten aus Staatsorganen, der Wirtschaft sowie aus wissenschaftlichen Institutionen. Die Arbeitsweise des'Bankrates regelt der Präsident durch eine Ordnung. §25 (1) Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident bzw. der hierzu vom Präsidenten beauftragte Direktor die Vertretung. (2) Der Präsident bestimmt die Arbeitsbereiche des Vizepräsidenten und der Direktoren. Sie sind dem Präsidenten für die Erfüllung ihrer Aufgaben persönlich verantwortlich und rechenschaftspflichtig. (3) Der Präsident unterbreitet dem Ministerrat Vorschläge zur Berufung des Vizepräsidenten und anderer leitender Kader der Bank entsprechend der dafür geltenden Nomenklatur. §26 (1) Die Niederlassungen der Bank werden von Direktoren geleitet, die für die Erfüllung der Aufgaben der Bank in ihrem Zuständigkeitsbereich und für die fachliche und politische Anleitung der ihnen unterstellten Mitarbeiter persönlich verantwortlich sind. (2) Die Direktoren der Bezirksdirektionen werden vom Präsidenten berufen und abberufen und sind ihm für die Tätigkeit der Bank im Bezirk persönlich rechenschaftspflichtig. (3) Die Direktoren der Kreisfilialen werden vom Direktor der zuständigen Bezirksdirektion berufen und - abberufen. Sie sind ihm für die Tätigkeit der Kreisfilialen persönlich rechenschaftspflichtig. (4) Die Direktoren der Industriebankfilialen werden vom Präsidenten berufen und abberufen. Sie sind ihm für die Tätigkeit ihrer Filialen persönlich rechenschaftspflichtig. (5) Zur Beratung und Unterstützung der Direktoren der Niederlassungen der Bank bei der Entwicklung einer sozialistischen Geschäftstätigkeit können auf Grund der Direktive des Präsidenten Beiräte gebildet werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Strafgefangene. Bei Nichtbefolgung der Weisungen des Wach- und Sicherungsdienstes durch Inhaftierte und Strafgefangene, sind in Absprache mit dem Dienstvorgesetzten Sicherungsmittel anzuwenden.

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