Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 14

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 14 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 14); 14 Gesetzblatt Teil II Nr. 2 Ausgabetag 4. Januar 1968 planmäßige Bildung und Verwendung der Fonds der Eigenerwirtschaftung und die Erfüllung der wirtschaftlichen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlungsverpflichtungen, durch. Die Kontrolle der Bank ist durch ökonomische Untersuchungen an Ort und Stelle zu vertiefen. Die Bank richtet ihre Kontrolltätigkeit auf die Mobilisierung von Reserven, die Erhöhung des Nutzeffektes der eingesetzten Fonds und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Sie hat sich anbahnende Planwidrigkeiten und deren Ursachen rechtzeitig aufzuzeigen; Forderungen zur Erfüllung der Planaufgaben zu stellen und bei Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen rechtzeitig Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu fordern und hierzu Auflagen zu erteilen. (2) Bei wichtigen Investitionsvorhaben führt die Bank eine spezielle staatliche Kontrolle über deren Vorbereitung und Durchführung bis zur Erreichung des geplanten ökonomischen Nutzens durch. (3) Die Bank ist berechtigt, von den Betrieben, den Einrichtungen sowie den Staats- und Wirtschaftsorganen zur Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit die Vorlage notwendiger Unterlagen und die Erteilung von Auskünften zu verlangen. §14 (1) Die Bank leitet bei Verletzung von Kreditverträgen durch die Kreditnehmer die in den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten oder in den Kreditverträgen vereinbarten Maßnahmen ein. (2) Ist ein volkseigener Betrieb nicht in der Lage, seinen Zahlungs- und Tilgüngsverpflichtungen näch-zukommen, hat die Bank den Betrieb entsprechend den Kreditbestimmungen für bedingt kreditwürdig bzw. für j kreditunwürdig zu erklären. (3) Bei einem bedingt kreditwürdigen Betrieb macht : die Bank die weitere Kreditgewährung davon abhängig, 1 daß die Gewähr für die Wiederherstellung seiner Zahlungsfähigkeit besteht. (4) Bei einem kreditunwürdigen Betrieb beantragt die Bank ein Stabilisierungsverfahren und unterbreitet Vorschläge für die Wiederherstellung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes. , §15 (1) Die Bank ist berechtigt, an Rechenschaftslegungen der Leiter der Betriebe sowie der Staats- und Wirtschaftsorgane vor den Leitern der übergeordneten Organe teilzunehmen. Sie schätzt dabei die wirtschaftliche Tätigkeit der Betriebe und Organe ein und unterbreitet Vorschläge zu deren Verbesserung. Die Bank kann bei groben Verstößen gegen die Plan- und Finanzdisziplin außerplanmäßige Rechenschaftslegungen vor dem übergeordneten Leiter fordern. (2) Die Direktoren der Niederlassungen der Bank sind berechtigt, bei Betrieben, die infolge Nichterfüllung ihrer Planaufgaben in Zahlungsschwierigkeiten geraten und deren weitere Kreditierung durch die Bank abgelehnt wird, eine Rechenschaftslegung des Direktors des Betriebes vor dem Betriebskollektiv zu fordern. §16 (1) Die Bank führt eine systematische Analysentätigkeit durch. Bei der Analyse der Durchführung der Kreditbilanz der Bank und der Entwicklung der Zinsein- nahmen und -ausgaben konzentriert sich die Bank auf die Erfüllung volkswirtschaftlicher Schwerpunktaufgaben der Betriebe und der wirtschaftsleitenden Organe. (2) Die Bank rechnet die Durchführung ihrer Kreditbilanz gegenüber der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik periodisch ab und unterbreitet Vorschläge für eine bessere Ausnutzung der Kreditfonds. Bei erkennbaren Abweichungen von der geplanten Entwicklung der Kredite und Kreditquellen hat sie die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik zu informieren, die Ursachen der Abweichungen zu untersuchen und Maßnahmen zur Einhaltung der geplanten Entwicklung einzuleiten. (3) Die Bank ist verpflichtet, der Staatlichen Plankommission, dem Ministerium der Finanzen, der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium für Materialwirtschaft und dem Amt für Preise auf der Grundlage von Vereinbarungen Informations- und Analysenmaterial zu übergeben bzw. auszutauschen. Sie übermittelt den zentralen und örtlichen Staats- und Wirtschaftsorganen Informationen und Analysen über Probleme der ökonomischen Entwicklung der Zweige und Territorien und verbindet damit Lösungsvorschläge. (4) Die Direktoren der Niederlassungen der Bank sind verpflichtet, den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen aus den Erkenntnissen der Finan-zierungs- und Kontrolltätigkeit der Bank über ökonomische Probleme des Territoriums zu berichten und Lösungsvorschläge zu unterbreiten. 3. Abschnitt Staatliche Beteiligungen §17 (1) Die Bank reicht die Mittel zur Finanzierung der Einlagen des Staates in Betrieben mit staatlicher Beteiligung aus. Sie nimmt die Funktion des staatlichen Gesellschafters wahr, soweit diese nicht von einem VEB, einer WB oder einem anderen Organ wahrgenommen wird. (2) Als staatlicher Gesellschafter vertritt die Bank in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen die staatlichen Interessen. Unter Ausnutzung ihrer Erkenntnisse aus bestehenden Geschäftsbeziehungen unterstützt sie die Betriebe mit staatlicher Beteiligung bei der Einführung und Anwendung sozialistischer Methoden der Wirtschaftsführung zur effektiveren Gestaltung des Reproduktionsprozesses. Die Bank wirkt auf die Einbeziehung der Betriebe in die perspektivische Entwicklung der Wirtschaftszweige und in die Erzeugnisgruppenarbeit ein. (3) Die Bank berät volkseigene Betriebe, WB und andere Organe, die die Funktion des staatlichen Gesellschafters in Betrieben mit staatlicher Beteiligung ausüben, bei der vertraglichen Gestaltung der Beteiligungsund Gesellschaftsverhältnisse. 4. Abschnitt Weitere Aufgaben §18 Die Bank nimmt auf der Grundlage der vom Minister der Finanzen erlassenen Bestimmungen Aufgaben der Haushaltsdurchführung wahr. Sie kontrolliert hier-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Hauptabteilung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße des Wachregimentes Peliks Dziersynski Lehrmaterial der Juristischen Hochschule Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache - oOÖlr Staatssicherheit : Ausf; bis Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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