Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 133

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 133 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 133); Gesetzblatt Teil II Nr. 28 - Ausgabetag: 29. März 1968 133 Anordnung über die Zulassung und Tätigkeit ehrenamtlicher Helfer der Gewässeraufsicht vom 5. März 1968 Die Organe der (Jewässeraufsicht werden bei der Durchführung ihrer Aufgaben in zunehmendem Maße durch ehrenamtliche Helfer unterstützt. Dazu wird auf Grund des § 25 Abs. 5 des Wassergesetzes vom 17. April 1963 (GBl. I S. 77) im Einvernehmen mit den beteiligten zentralen staatlichen Organen folgendes angeordnet: § 1 (1) Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, die Organe der Gewässeraufsicht beim Schutz und bei der Kontrolle der Reinhaltung der Gewässer zu unterstützen, können auf Antrag ehrenamtliche Helfer der Gewässeraufsicht werden. (2) Die ehrenamtlichen Helfer werden für die Gewässeraufsicht unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten herangezogen. Sie erhalten zur Legitimation einen Ausweis, der einen Befähigungsnachweis durch die zuständige Oberflußmeisterei voraussetzt. Die Berufung der ehrenamtlichen Helfer der Gewässeraufsicht erfolgt durch die Oberflußmeisterei. (3) Mitglieder des Deutschen Anglerverbandes der Deutschen Demokratischen Republik können nach Zustimmung ihres zuständigen Bezirksfachausschusses mit-wirken. (4) Mitarbeiter der sozialistischen Binnenfischereibetriebe benötigen für die Zulassung als ehrenamtlicher Helfer der Gewässeraufsicht die Zustimmung des Oberfischmeisters des jeweiligen Fischereibezirkes. §2 (1) Die ehrenamtlichen Helfer der Gewässeraufsicht führen ihre Kontrollen zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer unter fachlicher Anleitung der Organe der Gewässeraufsicht selbständig im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben durch. (2) Die ehrenamtlichen Helfer der Gewässeraufsicht haben das Recht und die Pflicht: a) Hinweise und Mitteilungen, die dem Schutz und der Reinhaltung der Gewässer dienen, zur Weiterleitung an die Organe der Gewässeraufsicht entgegenzunehmen b) bei ordnungswidrigen Handlungen, durch die Gewässer verunreinigt werden, die sofortige Einstellung der ordnungswidrigen Handlungen zu verlangen, den Verursachern das ordnungsgemäße Verhalten zu erläutern und erste Maßnahmen einzuleiten, die der Beseitigung der Ordnungswidrigkeit und dem Schutz anderer Gewässernutzer dienen c) bei plötzlich auftretenden Gewässerveruhreinigun-gen, die zu erheblichen Schäden bei anderen Gewässernutzern oder an den Fischbeständen führen können, unverzüglich die Organe der Gewässeraufsicht zu benachrichtigen und bei der Ermittlung des Verursachers mitzuwirken d) Personalien festzustellen, soweit das in den vorgenannten Fällen zur Durchführung weiterer Maßnahmen erforderlich ist e) die Organe der Gewässeraufsicht zu verständigen, soweit bei ordnungswidrigen Handlungen Ahndungsmaßnahmen durch diese erfolgen sollen. (3) Die ehrenamtlichen Helfer der Gewässeraufsicht können nach Ermächtigung durch die zuständigen Ober-flußmeistereien neben den im Abs. 2 genannten Befugnissen a) Betriebe und Einrichtungen betreten, um Proben am Auslauf der Kläranlage zu entnehmen b) bei auftretenden Gewässerschädigungen am Tatort den augenblicklichen Zustand feststellen. §3 (1) Die ehrenamtlichen Helfer der Gewässeraufsicht haben sich bei der selbständigen Durchführung ihrer Aufgaben auszuweisen. (2) Die ehrenamtlichen Helfer der Gewässeraufsicht sind verpflichtet, über die in Durchführung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Mitteilungen und Tatsachen gegenüber Unbefugten Stillschweigen zu wahren. §4 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. März 1968 Der Leiter des Amtes für Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Rochlitzer Preisanordnung Nr. 1994/3* Handelspreise für frisches Gemüse und Obst vom 31. März 1968 §1 Sofern staatlich anerkannte landwirtschaftliche Spezialbetriebe außerhalb des Territoriums ihres Bezirkes im Direktbezug Betriebe des Platzgroßhandels frei Empfangsstation beliefern, so kann eine Teilung der im § 2 Abs. 1 Ziff. I Buchst, a und Ziff. II Buchstaben a bis e der Preisanordnung Nr. 1994/1 vom 2. Februar 1965 Handelspreise für frisches Gemüse und Obst (GBL II S. 126) festgelegten Handelsaufschläge und Abgeltungssätze zwischen den Vertragspartnern entsprechend der Leistung in gegenseitigem Einvernehmen vertraglich vereinbart werden. §2 Die im § 4 Absätze 1 bis 3 der Preisanordnung Nr. 1994/1 sowie im § 2 der Preisanordnung Nr. 1994/2* enthaltenen Bestimmungen bleiben unverändert bestehen. §3 Diese Preisanordnung tritt am 1. April 1968 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1968. Berlin, den 31. März 1968 Der Minister für Handel und Versorgung I. V.: Lemke Staatssekretär * Preisanordnung Nr. 1994/2 vom 20. April 1967 (GBl. n Nr. 46 S. 309);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem weitere Möglichkeiten der Herstellung von Verbindungen und Kontakten mit feindlicher Zielstellung zwischen Kräften des Westens, Bürgern und Bürgern sozialistischer Staaten sowohl auf dem Gebiet der Unterbindung nichtgenehmigter Veröffentlichungen in westlichen Verlagen, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie bei der Bekämpfung der Verbreitung feindlich-negativer Schriften und Manuskripte, die Hetze gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des Erniittlungsverfahrens höchster politischer Nutzen angestrebt werden, was im Einzel-fall die Festlegung politisch kluger und wirksamer Maßnahmen zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet.

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