Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 126

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 126 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 126); 128 Gesetzblatt Teil II Nr. 27 Ausgabetag: 26. März 1968 ren Gebiet die von der Bildung des Schutzgebietes bzw. deren Änderung oder Aufhebung betroffenen Grundstücksflächen liegen. Der Entwurf und der Lageplan der Grundstücksflächen sind.bei den zuständigen Räten der Gemeinden' für die Dauer von 1 Monat auszulegen. Innerhalb dieser Frist können Einwände beim Rat des Kreises geltend gemacht werden, der dieselben überprüft und an den Rat des Bezirkes Mitteilung gibt. §8 (1) Nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 7 spricht der Rat des Bezirkes die Schutzgebietserklärung bzw. deren Änderung oder Aufhebung aus und veranlaßt ihre örtliche Bekanntgabe in ortsüblicher Weise sowie im Zentralblatt der Deutschen Demokratischen Republik. (2) Nach der Erklärung des Schutzgebietes sind die vertraglichen Vereinbarungen über Nutzungsbeschränkungen gemäß den §§ 26 und 27 der Kurortverordnung abzuschließen, Sie haben u. a. zu enthalten a) genaue Bezeichnung der betroffenen Bodenflächen, Gebäude und Anlagen b) Form und Inhalt der Nutzungsbeschränkungen c) Beginn und Zeitdauer der Nutzungsbeschränkungen d) Art und Höhe der Entschädigung. (3) Bei Streitigkeiten über den Vertragsabschluß gemäß § 27 Abs. 4 der Kurortverordnung entscheidet das Staatliche Vertragsgericht auf der Grundlage der Entscheidung des Rates des Kreises. §9 (1) Zur Sicherung von Vorkommen natürlicher Heilwässer sind für deren qualitativen und hygienischen Schutz folgende Schutzzonen innerhalb des Schutzgebietes zu bilden: Schutzzone I Fassungsbereich Schutzzone II engere Schutzzone Schutzzone III weitere Schutzzone. (2) Zur Schutzzone I gehört der unmittelbare Fassungsbereich einschließlich der zur Nutzung des Wassers erforderlichen Anlagen in einem Umkreis von etwa 10 m bis 100 m vom Quellaustritt. Die Größenausdeh-nung wird von den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten, insbesondere vom Aufbau der Deckschichten (Untergrundverhältnisse), bestimmt. Sie umfaßt das Gebiet, aus dem infolge des geringen Fließweges von oben eindringende Verunreinigungen bis zur Fassungsanlage gelangen können. Das Gebiet der Schutzzone I soll Volkseigentum sein und sich in Rechtsträgerschaft der nutzenden Kureinrichtung oder des Versandbetriebes befinden. Soweit eine solche nicht vorhanden ist, ist die Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde anzustreben. (3) Die Schutzzone II soll in ihrer Ausdehnung so bemessen sein, daß die Schutzzone I vor allen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen geschützt ist, die durch ■menschliche Tätigkeit in der Schutzzone III eintreten können und unter den gegebenen Verhältnissen durch die Reinigungswirkung des Untergrundes während des Fließweges durch die Schutzzone II eliminiert werden. Eine Verweildauer von 50 Tagen kann als ausreichend angesehen werden. (4) Zur Schutzzone III gehört das übrige oberirdische Einzugsgebiet bis zur ersten Wasserscheide, jedoch nicht über die hydrogeologischen Grenzen der Mineralwasservorkommen hinaus. (5) Zum quantitativen Schutz natürlicher Heilwässer können bei Bedarf weitere oder von den Schutzzonen des qualitativen Schutzes (Schutzzonen I bis III) unabhängige Schutzzonen bis zur Grenze der Mineralwasservorkommen ausgewiesen werden. (6) Zum Schutz des Meerwassers für baineotherapeutische und Badezwecke können bestimmte Abschnitte des Küstengebietes zu Schutzzonen erklärt werden. Ihre Abgrenzung richtet sich nach den jeweiligen Strömungsverhältnissen. § 10 (1) Für die innerhalb der Schutzzonen liegenden Grundstücksflächen sind gemäß § 25 Abs. 3 der Kurortverordnung in den Schutzgebietserklärungen für natürlich vorkommende Heilwässer Beschränkungen festzulegen, die sicherstellen, daß a) in der S.chutzzone I keine vorhersehbaren Gefahren für das Heilwasser, die Quell- bzw. Brunnenfassung, das Grundwasser und die darüberliegenden Bodenschichten auftreten können. Es dürfen keine betriebsfremden Anlagen außer denen, die zur Nutzung der Quellen bzw. Brunnen erforderlich sind, in der Schutzzone I liegen b) in der Schutzzone II unter Berücksichtigung des Aufbaues der Deckschichten keine direkte Verschmutzung des Grundwassers erfolgt. Es ist besonders auf dichte Kanalleitungen und funktionstüchtige Deckschichten zu achten c) in der Schutzzone III alle die Verschmutzungsmöglichkeiten des Grundwassers vermieden werden, für die die Reinigungswirkung des Untergrundes der Schutzzone II nicht ausreicht d) in den Schutzzonen des quantitativen Schutzes alle Eingriffe in die Struktur des Bodens vermieden werden bzw. nur unter geologischer Kontrolle geschehen, die zu einem Rückgang der Schüttungsmenge, des Mineralisationsgrades oder anderer das Heilwasser charakterisierender Größen führen können e) in den Schutzzonen für das Meerwasser unter Berücksichtigung der Strömungsverhältnisse Abwassereinflüsse ausgeschaltet werden. (2) Der Abs. 1 gilt nicht für unbedingt notwendige Maßnahmen, die im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durchgeführt werden müssen. In diesen Fällen ist gemeinsam mit den Nutzern der natürlichen Heilmittel eine Regelung herbeizuführen. §11 (1) Die zur Sicherung von Badetorf- oder anderen Pe-loidlagerstätten gebildeten Schutzgebiete sollen irt der Regel die gesamte Lagerstätte oder bestimmte Teile davon und gegebenenfalls noch ihre Randgebiete umfassen. (2) Für Schutzgebiete gemäß Abs. 1 werden im einzelnen Falle Art und Umfang der Beschränkungen, denen die Grundstücksflächen unterworfen werden sollen, festgelegt. Beschränkungen dieser Art können insbesondere sein:;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

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