Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 1084

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 1084 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 1084); 1084 Gesetzblatt Teil II Nr. 134 Ausgabetag: 31. Dezember 1968 grundlage für die Höhe der Holznutzungsabgabe ist die planmäßig bereitzustellende bzw. bei Übererfüllung die realisierte Rohholzmenge im volkseigenen Wald. (2) Aus dem Rohholzerzeugungsfonds ist im volkseigenen Wald die Forsteinrichtung, die Aufforstung, die Waldpflege, die Waldverbesserung und der Forstschutz zu finanzieren. Der Rohholzerzeugungsfonds ist auf die Folgejahre übertragbar. (3) In der Aufforstung ist die Planung und Abrechnung gesicherter Kulturen auf der Grundlage langfristiger Finanzierungsnormative vorzunehmen. Gleichzeitig sind zur Waldverbesserung in der Planung und Abrechnung schrittweise Kennziffern des Waldzustandes anzuwenden. (4) Zur besseren Ausnutzung der produktiven Fonds wird eine Produktionsfondsabgabe erhoben. Grundlage hierfür sind die produktiven Grund- und Umlauffonds. §2 (1) Der Vorsitzende des Staatlichen Komitees für Forstwirtschaft beim Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik übergibt den WB Forstwirtschaft und den ihm unmittelbar unterstellten Betrieben zusammen mit anderen staatlichen Aufgaben für die Ausarbeitung und Durchführung der Pläne 1969/70 ein Zwei-Jahres-Normativ der Nettogewinnabführung an den Staatshaushalt, verbunden mit einem Mindestabführungsbetrag pro Jahr. Das den WB Forstwirtschaft übergebene Zwei-Jahres-Normativ ist von den Generaldirektoren der WB Forstwirtschaft für Gruppen gleichgelagerter staatlicher Forstwirtschaftsbetriebe aufzuschlüsseln. Über den verbleibenden Nettogewinn verfügen die Betriebe in eigener Verantwortung für die Zuführung der betrieblichen Fonds entsprechend den Rechtsvorschriften. Rentabilitätsunterschiede dürfen nicht als Differenzierungskriterien angesehen werden. Damit ist auszuschließen, daß schlecht arbeitende Betriebe auf Kosten effektiv arbeitender Betriebe leben. Das Zwei-Jahres-Normativ der Nettogewinnabführung an den Staat ist von den Betrieben und WB Forstwirtschaft bei der eigenverantwortlichen Planausarbeitung und Plandurchführung zugrunde zu legen. Dabei darf der Mindestbetrag pro Jahr nicht unterschritten werden. (2) Die volkseigenen Betriebe der Forstwirtschaft verfügen eigenverantwortlich über ihre Amortisationen. Die WB Forstwirtschaft beauflagen die ihnen unterstellten Betriebe mit einem Amortisationsabführungsnormativ, wenn für die Jahre 1969/70 die Amortisationen mehr als 70 % der vorgesehenen Investitionen betragen oder im Perspektivplan nicht die volle Erhaltung des Grundmittelfonds vorgesehen ist. (3) Die Planung und Bildung des Prämienfonds hat aus eigener wirt schäfte ten Mitteln auf der Grundlage von Normativen als prozentuale Anteile vom Nettogewinn zu erfolgen. Er setzt sich aus Grund- und Zusatznormativen zusammen, die in Abhängigkeit vom erreichten Niveau der Entwicklung des Nettogewinns festgelegt werden. §3 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft. Ihre Grundsätze sind bereits bei der Ausarbeitung des Volkswirtschaftsplanes 1989 zu berücksichtigen. (2) Gleichzeitig ist die Anordnung vom 8. März 1968 zur schrittweisen Verwirklichung des Prinzips der Eigenerwirtschaftung der Mittel in der volkseigenen Land- und Forstwirtschaft (GBl. Ill S. 19) für die Forstwirtschaft nicht mehr anzuwenden. Berlin, den 28. November 1968 Der Vorsitzende des Rates für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik Ewald , Minister Hinweis auf Verkündungen im 'Sonderdruck des Gesetzblattes der Deutschen Demokratischen Republik Sonderdruck Nr. 587 Anordnung vom 16. Mai 1968 zur Regelung des Verkehrs auf den Seewasserstraßen Seewasserstraßenordnung (SWO) , 96 Seiten, 5, M Dieser Sonderdruck ist über den Zentral-Versand Erfurt, 5 01 Erfurt, Post Schließfach 696, zu beziehen. Darüber hinaus ist dieser Sonderdruck auch gegen Barzahlung und Selbslabholung (kein Versand) in der Buchhandlung für amtliche Dokumente, 1054 Berlin, Schwedter Straße 263, erhältlich. Herausgeber: Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, 102 Berlin, Klosterstraße 47 - Redaktion: 102 Berlin, Klosterstraße 47( Telefon: 209 30 22 - Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen Veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 1538 - Verlag (610/82) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik,' 108 Berlin, Olto-Grotewohl-Str. 17, Telefon: 27 15 92 - Erscheint nach Bedarf - Fortlaufender Bezug nur durch die Post - Bezugspreis: Vierteljährlich Teil 1 1,20 M, Teiin 1,80 M und Teil III 1,80 M - Einzelabgabe bis zum Umfang von 8 Selten 0,15 M, bis zum Umfang von 16 Seiten 0,25 M, bis zum Umfang von 32 Seiten 0,40 M,- bis zum Umfang van 48 Seiten 0,55 M je Exemplar, je weitere 16 Selten 0,15 M mehr - Bestellungen-beim Zentral-Versand Erfurt, 501 Erfurt, Postschließfach 696 sowie Bezug gegen Barzahlung und Selbstabholung in der Buchhandlung für amtliche Dokumente, 1054 Berlin, Schwedter Straße 26S, Telefon: 42 46 41 - Gesamtherstellung: Staalsdruckerei der Deutschen Demokratischen Republik (Rollenrotallons-Hoch-druck) Index 31 817;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

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