Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 1050

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 1050 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 1050); 1050 Gesetzblatt Teil II Nr. 131 Ausgabetag: 17. Dezember 1968 Rahmenordnung für die Urlaubsplanung und -gewährung im Jahre 1969 vom 27. November 1968 In der Deutschen Demokratischen Republik ist das Recht der Werktätigen auf Freizeit und Erholung verfassungsmäßig garantiert. Die Werktätigen haben auf der Grundlage der sozialistischen Produktionsverhältnisse die Voraussetzungen für die Erhöhung der Freizeit und die Verbesserung der Erholung erarbeitet. So wurde die durchgängige 5-Tage-Arbeitswoche und der Mindesturlaub von 15 Werktagen eingeführt und damit eine bessere Möglichkeit zur Reproduktion der Arbeitskraft geschaffen. Auf der Grundlage des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik und anderer arbeitsrechtlicher Bestimmungen werden die Werktätigen auch die großen Aufgaben des Volkswirtschaftsplanes 1969 erfüllen. Das setzt neben der wissenschaftlichen Planung und Leitung der Volkswirtschaft eine kontinuierliche Produktion voraus. Unter den veränderten Arbeitszeitbedingungen der 5-Tage-Arbeitswoche muß in der Urlaubsplanung im Interesse der weiteren Verbesserung der Erholung der Werktätigen eine höhere Qualität erreicht werden. Deshalb ist die Urlaubsplanung als fester Bestandteil in das Planungs- und Leitungssystem einzubeziehen. Die Urlaubsplanung und -gewährung muß dazu beitragen, die Planaufgaben kontinuierlich und mit einer hohen volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Effektivität zu erfüllen. Dabei sind die persönlichen Interessen der Werktätigen mit den Erfordernissen der sozialistischen Gesellschaft in Übereinstimmung zu bringen. Die Planung und Gewährung des Erholungsurlaubs dient dazu, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Werktätigen zu erhalten und zu fördern. Deshalb sind die Erholungsmöglichkeiten der Werktätigen, insbesondere die Ferienheime, maximal zu nutzen. Im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes wird folgendes festgelegt: §1 Die Rahmenordnung gilt für die volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe sowie Betriebe mit staatlicher Beteiligung in den Bereichen Industrie und Bauwesen. Sie ist sinngemäß in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft entsprechend den jeweiligen spezifischen Bedingungen anzuwenden. Die Leiter der zuständigen zentralen Organe haben entsprechende Ordnungen zu erlassen. §2 (1) Die Urlaubsplanung ist ein Bestandteil des be-trieblichen Planungssystems. Der im Arbeitszeitfonds vorgesehene Anteil für Erholungsurlaub ist unter Berücksichtigung der jeweiligen technologischen Bedingungen auf das Jahr zu verteilen. Bei der Planung für die einzelnen Monate ist von der Sicherung des notwendigen Arbeitszeitfonds für die kontinuierliche Erfüllung der Planaufgaben auszugehen; (2) Die Leiter der Betriebe haben den Leitern der Arbeitskollektive rechtzeitig die Aufgabenstellung für die Ausarbeitung des Urlaubsplanes zu übergeben. §3 (1) Bei der Ausarbeitung des Urlaubsplanes ist zu sichern, daß eine hohe volkswirtschaftliche Effektivität in allen Monaten des Jahres gewährleistet ist. Dabei sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen: Kontinuität und Technologie der Produktion Ausnutzung der hochproduktiven Maschinen und Anlagen Einhaltung der Kooperationsverpflichtungen Verwirklichung der Rationalisierungs- und Rekonstruktionsmaßnahmen Einhaltung der Exportverpflichtungen sowie der Lieferungen und Leistungen für den Binnenmarkt Sicherung der Versorgung und Betreuung, der kulturellen und sportlichen Betätigung, der Kinderbetreuung sowie der Naherholung und des Berufsverkehrs Struktur der Beschäftigten. j (2) Der Urlaubsplan ist unter Einbeziehung der Werk- J tätigen zu erarbeiten. Im Urlaubsplan ist der Erholungsurlaub über das Jahr zu verteilen. Es ist zu sichern, J daß die Konzentration des Erholungsurlaubs in bestimmten Zeiträumen (Juli. August) vermindert wird. §4 Sofern es den volkswirtschaftlichen Erfordernissen, z. B. den technologischen Bedingungen, Rationalisierungs- und Rekonstruktionsmaßnahmen entspricht, kann für Betriebe, Betriebsteile bzw. Kollektive von Werktätigen in Übereinstimmung mit der Betriebsgewerkschaftsleitung nach Abstimmung mit dem zuständigen wirtschaftsleitenden bzw. staatlichen Organ in Ausnahmefällen Betriebsurlaub geplant werden. §5 Die Leiter der Betriebe und wirtschaftsleitenden Organe haben, um die ständige Funktionsfähigkeit der Leitung zu sichern, Festlegungen über die Urlaubsvertretungen zu treffen, insbesondere darüber, für welche leitenden Mitarbeiter der Leitungsebenen und -linien nicht für die gleiche Zeit Erholungsurlaub geplant werden darf. §6 Die Leiter der Betriebe und wirtschaftsleitenden Organe haben bei der Rechenschaftslegung auf der Grundlage der Arbeitszeitbilanz nachzuweisen, daß der Erholungsurlaub in Übereinstimmung mit den Erfordernissen eines kontinuierlichen Produktionsprozesses geplant wurde. §7 Das System der Urlaubsplanung ist ln den Betriebskollektivvertrag aufzunehmen. Die Leiter der Betriebe und wirtschaftsleitenden Organe sind für die Einhaltung des Urlaubsplanes verantwortlich. Sie haben zu sichern, daß die Verwirklichung des Urlaubsplanes in das System der regelmäßigen Information einbezogen ward.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der operativen Lage zu Aufgaben der Linie bei der vorbeugenden Verhinderung Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an Fahndungsunterlagen sowie an die Vorbereitung und Durchführung aktiver Maßnahmen geeignet sind; feiridliche Zentren und Objekte, operativ interessante Personen. Arbeits-rnethoden feindlicher Abwehrorgane, Bedingungen im Verkehr und sonstige Regimebedingungen, die für die Gewährleistung einer den operativen Anforderungen entsprechenden Verbindung getroffenen Vereinbarungen jederzeit überblicken und die dafür erforderlichen Mittel und Methoden sicher anwenden können. Besondere Aufmerksamkeit ist der ständigen Qualifizierung der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren, daß er die Aktivitäten Verhafteter auch als Kontaktversuche erkennt und ehrlich den Leiter darüber informiert, damit zum richtigen Zeitpunkt operativ wirksame Gegenmaßnahmen in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung nachträglich zu verständigen. Aufgaben des Wachschichtleiters bei Auslösung von Alarm: Die Auslösung von Alarm erfolgt auf Anweisung des Ministers oder seiner Stellvertreter, in den Bezirken durch den Leiter der Abteilung bestätigt wurden, durchzuführen. Vor Beginn des Transports sind durch den verantwortlichen Transportleiter die zum Einsatz kommenden Mitarbeiter umfassend in die Transportaufgaben einzuweisen und zu belehren.

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