Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 1047

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 1047 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 1047); Gesetzblatt Tetl II Nr. 130 Ausgabetag: 17. Dezember 1968 1047 Preisdifferenzen mit dem zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, auszugleichen. Die Höhe der Preisdifferenz ergibt sich aus den Einkaufspreisen nach dem Stand vom 31. Dezember 1966 (alte Einkaufspreise) und nach dem Stand vom 1. Januar 1967 oder einem späteren Zeitpunkt (neue Einkaufspreise). Wurde jedoch eine Umrechnung der Einkaufspreise nach Abs. 2 vorgenommen, entfällt ein Ausgleich der Preisdifferenz.“ §2 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft. Berlin, den 26. November 1968 Der Minister der Finanzen Böhm Anordnung' Nr. 3* zur Regulierung von Preisausgleichen für Bauleistungen und für den Verkauf von Baumaterialien gegenüber der Bevölkerung und den der Bevölkerung gleichgestellten Abnehmern nach Einführung der Industriepreise der 3. Etappe der Industriepreisreform 3. Preisausgleichsanordnung Bauwesen vom 26. November 1908 Zur Änderung bzw. Ergänzung der Preisausgleichsanordnung Bauwesen (Nr. 1) vom 15. Dezember 1966 (GBl. II S. 1205) wird folgendes angeordnet: §1 §3 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Die im § 1 Absätze 1 bis 3 genannten Betriebe und staatlichen Organe haben bei Lieferung von Baumaterial einen Anspruch auf Vergütung der Differenz zwischen dem Preis nach dem Stand vom 31. Dezember 1966 und dem Preis nach dem Stand vom 1. Januar 1967 oder einem späteren Zeitpunkt (neuer Preis), wenn der neue Preis höher ist als der alte Preis. Sie haben die Differenz zwischen dem alten und neuen Preis abzuführen, wenn der neue Preis niedriger ist als der alte Preis. (2) Die im § 1 Absätze 1 bis 3 genannten Betriebe und staatlichen Organe haben im Zusammenhang mit der Abrechnung der von ihnen durchgeführten Neubauleistungen und Baureparaturarbeiten einen Anspruch auf Vergütung der Differenz zwischen dem Preis nach dem Stand vom 1. Januar 1966 (alter Preis) und dem Preis nach dem Stand vom 1. Januar 1967 oder einem späteren Zeitpunkt (neuer Preis), wenn der neue Preis höher ist als der alte Preis. Sie haben die Differenz zwischen dem alten und neuen Preis abzuführen, wenn der neue Preis niedriger ist als der alte Preis.“ §2 §4 erhält folgende Fassung: „§4 Höhe des Prcisausglciches (1) Bei Bauleistungen ergibt sich die Höhe des Preisausgleiches aus der Differenz zwischen dem Anordnung Nr. 2 vom S. April 1907 (GBl. n Nr. 36 S. 227) Preis nach dem Stand vom 1. Januar 1966 (alter Preis) und dem Preis nach dem Stand vom 1. Januar 1967 oder einem späteren Zeitpunkt (neuer Preis). Der alte Preis ist mit Hilfe der vom Ministerium für Bauwesen bekanntgegebenen Abschlagskoeffizienten zu ermitteln. Diese Abschlagskoeffizienten sind auf den neuen Preis zu beziehen. (2) Bei Baumaterialien ergibt sich die Höhe des Preisausgleiches aus der Differenz zwischen dem Preis nach dem Stand vom 31. Dezember 1966 (alter Preis) und dem Preis nach dem Stand vom 1. Januar 1967 oder einem späteren Zeitpunkt (neuer Preis). (3) Beim Baumaterialeinzelhandel und den im § 1 Abs. 3 Buchstabe a genannten Betrieben ergibt sich die Höhe des Preisausgleiches aus der Differenz zwischen dem Transportentgelt nach dem Stand vom 31. Dezember 1966 (altes Transportentgelt) und dem Transportentgelt nach dem Stand vom 1. Januar 1967 oder einem späteren Zeitpunkt (neues Transportentgelt). Das alte Transportentgelt ist mit Hilfe der vom Ministerium für Bauwesen bekanntgegebenen Abschlagskoeffizienten zu ermitteln. Diese sind auf das neue Transportentgelt zu beziehen.“ §3 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft. Berlin, den 26. November 1968 Der Minister der Finanzen Böhm Anordnung Nr. 3* zur Regulierung von Preisausgleichen bei Lieferungen und Leistungen an Betriebe der Landwirtschaft nach Einführung der Industriepreise der 3. Etappe der Industriepreisreform 3. Preisausgleichsanordnung Landwirtschaft vom 26. November 1968 Zur Änderung bzw. Ergänzung der Preisausgleichsanordnungen Landwirtschaft (Nr. 1) vom 15. Dezember 1966 (GBl. II S. 1208) und Nr. 2 vom 5. Juni 1967 (GBl. II S. 353) wird folgendes angeordnet: §1 (1) Die unter den laufenden Nummern 1 und 2 der Anlage 1 zur Anordnung (Nr. 1) vom 15. Dezember 1966 (GBl. II S. 1208) genannten Preisanordnungen werden gestrichen. (2) Die Anlage 4 zur Anordnung (Nr. 1) vom 15. Dezember 1966 ist wie folgt zu ergänzen: „In bezug auf .Gütertransporte mit Kraftfahrzeugen gelten als Landwirtschaftsbetriebe, die im § 10 der Preisanordnung Nr. 3030/3 vom 1. November 1966 Änderung des Güter-Kraftverkehrs-Tarifes (GKT) genannten Betriebe.“ * Anordnung Nr. 2 vom 5. Juni 1967 (GBl. II Nr. 52 S. 953);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Beweisgegenstände und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind, im Rahmen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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