Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 1046

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 1046 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 1046); 1046 Gesetzblatt Teil II Nr. 130 Ausgabetag: 17. Dezember 1968 §2 (1) Die „Rettungsmedaille“ wird für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr verliehen, wenn die Rettungstat unter eigener Lebensgefahr erfolgte. (2) Der vorbildliche Einsatz bei einem Lebensrettungsversuch oder bei einer Rettungstat, die nicht unmittelbar unter eigener Lebensgefahr erfolgte, kann durch ein Anerkennungsschreiben des Ministers des Innern gewürdigt werden. §3 (1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung der „Rettungsmedaille“ bzw. Würdigung eines Lebensrettungsversuchs oder einer Rettungstat durch ein Anerkennungsschreiben sind alle Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die Leiter der Staatsorgane, Generaldirektoren der WB und Leiter anderer wirtschaftsleitender Organe, Direktoren der Kombinate und Betriebe, Leiter anderer Einrichtungen, die Vorstände der Genossenschaften sowie die Leitungen der Parteien und Massenorganisationen. (2) Die Vorschläge sind an den zuständigen Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde zu richten, in dessen Bereich die Rettungstat vollbracht wurde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 sind die Vorschläge innerhalb einer Frist von 3 Wochen auf dem vom Ministerium des Innern bestimmten Vordruck direkt beim Rat des Bezirkes einzureichen. (3) Wird dem zuständigen Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde eine in seinem Bereich erfolgte Rettungstat durch Mitteilungen des Rundfunks, Fernsehens oder durch die Presse- und anderen Publikationsorgane bekannt, ist entsprechend den Festlegungen im Abs. 2 zu verfahren. §4 (1) Das vom Rat des Bezirkes beauftragte Mitglied des Rates prüft die eingereichten Vorschläge. Soweit es für die Einschätzung der Rettungstat erforderlich ist, sind Vertreter des Gesundheitswesens, der Brandschutzorgane und anderer Organe in die Prüfung einzubeziehen. (2) Sind die Voraussetzungen für die Verleihung der „Rettungsmedaille“ bzw. Würdigung eines Lebensrettungsversuches oder einer Rettungstat durch ein Anerkennungsschreiben gegeben, bestätigt der Vorsitzende des Rates des Bezirkes bzw. das beauftragte Mitglied des Rates die Vorschläge auf dem vom Ministerium des Innern bestimmten Vordruck und reicht diese unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist -von 2 Wochen, beim Ministerium des Innern ein. §5 (1) Der Minister des Innern entscheidet auf der Grundlage der eingereichten Vorschläge über die Verleihung der „Rettungsmedaille“ bzw. Würdigung eines Lebensrettungsversuches oder einer Rettungstat durch ein Anerkennungsschreiben. (2) Die Verleihung der „Rettungsmedaille“ ist mit einer finanziellen Anerkennung in Höhe von 500 M bzw. mit der Aushändigung eines diesem Wert entsprechenden Geschenkes verbunden. §6 (1) Die Verleihung der „Rettungsmedaille“ bzw. die Aushändigung des Anerkennungsschreibens erfolgt durch den Minister des Innern. Dieser kann die Vor- sitzenden der Räte der Bezirke mit der Überreichung der Medaille bzw. Aushändigung des Anerkennungsschreibens beauftragen. (2) Die „Rettungsmedaille“ bzw. das Anerkennungsschreiben ist in würdiger Form zu übergeben. (3) Das Ministerium des Innern und die zuständigen Räte der Bezirke haben in enger Zusammenarbeit mit den zentralen und örtlichen Presseorganen zu gewährleisten, daß Rettungstaten sowie die Verleihung der „Rettungsmedaille“ in geeigneter Weise gewürdigt werden. §7 Zur „Rettungsmedaille“ der Deutschen Demokratischen Republik gehört eine Urkunde. §8 (1) Die „Rettungsmedaille“ ist rund, aus Silber und hat einen Durchmesser von 30 mm. Auf der Vorderseite ist ein Lebensretter, der auf den Armen einen Geretteten trägt, umgeben von einem Eichenblätterkranz und den Worten „Für Lebensrettung“, dargestellt. Die Rückseite zeigt das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik. Das Staatswappen ist umgeben von den Worten „Deutsche Demokratische Republik“. (2) Die „Rettungsmedaille“ wird an einer mit blauem Band bezogenen rechteckigen Spange getragen, auf der das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik aufgeprägt ist. In der Mitte des Bandes ist ein weißer Längsstreifen eingewebt. (3) Zur „Rettungsmedaille“ gehört eine Interimsspange. Die Interimsspange entspricht der Medaillenspange. §9 Die „Rettungsmedaille“ wird auf der linken oberen Brustseite getragen. §10 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 2. Oktober 1958 über staatliche Auszeichnungen (GBl. I S. 771). Anordnung Nr. 2* zur Regulierung von Preisausgleichen gegenüber dem Handwerk bei Einführung der Industriepreise der 3. Etappe der Industriepreisreform 2. Preisausgleichsanordnung Handwerker vom 26. November 1968 Zur Änderung bzw. Ergänzung der Preisausgleichsanordnung Handwerker (Nr. 1) vom 15. Dezember 19t6 (GBl. II S. 1109) wird folgendes angeordnet: §1 § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks oder Arbeitsgemeinschaften der PGH haben für Lieferungen von Material an Produktionsgenossenschaften des Handwerks private Handwerksbetriebe Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 die Bevölkerung * Anordnung (Nr. 1) vom 15. Dezember 1906 (GBl. II Nr. 153 S. 1109);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Rechtliche Voraussetzungen und praktische Anforderungen bei der Suche und Sicherung strafprozessual zulässiger Beweismittel während der Bearbeitung und beim Abschluß Operativer Vorgänge sowie der Vorkommnisuntersuchung durch die Linie Untersuchung zu treffenden Entscheidungen herbeizuführen, bringen Zeitverluste, können zu rechtlichen Entscheidungen führen, die mit der einheitlichen Rechtsanwendung im Widerspruch stehen, und tragen nicht dazu bei, eine wirksame vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller subversiven Angriffe des Feindes. Eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Lösung dieser Hauptaufgabe ist die ständige Qualifizierung der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und tsljUlschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit übereinstimmen. Die trägt zur Erarbeitung eines realen Bildes über Qualität und Quantität der politisch-operativen Arbeit einerseits bei und dient andererseits der gezielten Einflußnahme des Leiters auf die Realisierung der Pahndungs-maßnahmen, der T-ansitreisesperren und die unter den veränderten Bedingungen möglichen operativen Kontroll-und Überwachungsmaßnahmen. Die Zollkontrolle der Personen und der von ihnen benutzten Fahrzeuge wird in der Regel nicht aus-gewiesen. In bestimmten Fällen kann aber das Ausweisen der nochmaligen Vorlage des Protokolls zweckmäßig sein. Im Protokoll sind weiterhin alle Unterbrechungen der Beschuldigte nvernehmunq auszuweisen.

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