Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 1014

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 1014 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 1014); 1014 Gesetzblatt Teil II Nr. 127 Ausgabetag: 13. Dezember 1968 gen ln der bisherigen Tätigkeit begründet ist. Die Entscheidung darüber trifft der Minister bei der Berufung auf Vorschlag des Rates der Sektion. (3) Für die Berechnung der Tätigkeitsjahre als ordentlicher Professor oder Hochschuldozent gilt der 1. September des Jahres, in dem die Berufung erfolgte. §5 Gewährung von Steigerungssätzen (1) In Anerkennung der Erfüllung der Aufgaben in Forschung, Ausbildung, Erziehung und Weiterbildung gemäß. § 1 HBVO kann die Vergütung der ordentlichen Professoren und der Hochschuldozenten entsprechend der Leistung und der gewachsenen Qualifikation zum 1. September nach jeweils zwei Jahren um einen Steigerungssatz erhöht werden. (2) Die Leistungen der Hochschullehrer sind termingemäß einzuschätzen. (3) Die Entscheidung über die Gewährung bzw. Nichtgewährung des nächsten Steigerungssatzes trifft der Direktor der Sektion, nachdem der Rat der Sektion beraten hat und die Stellungnahme der zuständigen Gewerkschaftsleitung eingeholt ist. (4) An die Stelle des Rates der Sektion tritt eine ständige Kommission des Rektors für Vergütungsfragen, wenn der Hochschullehrer keiner Sektion angehört oder wenn die Hochschule nicht in Sektionen gegliedert ist oder wenn über die Vergütung des Direktors einer Sektion zu entscheiden ist. Ihr gehören neben dem 1. Prorektor drei vom Wissenschaftlichen Rat der Hochschule beauftragte hauptamtliche Hochschullehrer und drei von der Hochschulgewerkschaftsleitung bestimmte Vertreter an. (5) Die gemäß Abs. 3 gefällte Entscheidung über die Nichtgewährung des Steigerungssatzes ist nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. Treffen die für die Gewährung geforderten Voraussetzungen zu, kann der Steigerungssatz vom 1. September des Jahres an, in dem die Überprüfung erfolgte, gewährt werden. Der nächste Steigerungssatz darf bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden. (6) Über die vorzeitige Gewährung von Steigerungssätzen gemäß § 2 Abs. 1 entscheidet der Rektor nach Stellungnahme der Hochschulgewerkschaftsleitung. (7) Die Steigerungssätze können nicht von einer Vergütungsgruppe auf die andere übertragen werden. (8) Die Gewährung von Steigerungssätzen darf grundsätzlich nur im Rahmen des der Hochschule auf Grund des bestätigten Planes zur Verfügung stehenden Lohnfonds erfolgen. §6 Einspruch (1) Der Hochschullehrer kann gegen die Entscheidung, die gemäß § 5 Abs. 3 über seine Vergütung getroffen wurde, beim Rektor Einspruch erheben. (2) Uber Einsprüche gemäß Abs. 1 entscheidet der Rektor nach Stellungnahme der Hochschulgewerkschaftsleitung endgültig. (3) Der Rektor hat das Recht, eine Entscheidung gemäß § 5 Abs. 3 aufzuheben und eine erneute Beratung der Sache im Rat der Sektion zu verlangen. §7 Sondergehalt (1) Gemäß § 8 der Verordnung vom 28. Juni 1952 über die Erhöhung der Gehälter für Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 510) in Verbindung mit der Verordnung vom 22. Juli 1953 über die Neuregelung des Abschlusses von Einzelverträgen mit Angehörigen der Intelligenz in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 897) und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen und Anordnungen kann der Minister bzw. der Leiter des zuständigen zentralen staatlichen Organs, dem die Hochschule untersteht, für hervorragende Hochschullehrer Sondergehälter bis 4 000 M monatlich festlegen. Sondergehälter können durch Steigerungssätze nicht erhöht werden. (2) Die Entscheidung über die Gewährung eines Sondergehaltes für einen Hochschullehrer trifft der Minister bzw. der Leiter des zuständigen zentralen staatlichen Organs auf besonderen Antrag des Rektors der Hochschule bzw. bei der Ersteingruppierung gemäß § 4 Abs. 2. §8 Anerkennung besonderer Leistungen in Forschung, Ausbildung, Erziehung und Weiterbildung während eines Studienjahres (1) Hochschullehrer, die während eines Studienjahres mit besonderen Leistungen in Forschung, Ausbildung, Erziehung und Weiterbildung hervortreten, erhalten zum Ende des Studienjahres aus dem Fonds für die Anerkennung besonderer Leistungen während eines Studienjahres und die Honorierung von Lehraufträgen eine einmalige Anerkennung. (2) Die Bildung und Verwendung des Fonds gemäß Abs. 1 regelt der Minister. (3) Über die Zahlung einer einmaligen Anerkennung an Hochschullehrer aus dem Fonds gemäß Abs. 1 entscheidet der Direktor der Sektion, nachdem der Rat der Sektion darüber beraten hat, im Einvernehmen mit der zuständigen Gewerkschaftsleitung. (4) Über Einsprüche gegen die Entscheidung des Direktors der Sektion gemäß Abs. 3 entscheidet der Rektor nach Anhören der Hochschulgewerkschaftsleitung endgültig. §9- Weiterzahlung der Vergütung im Krankheitsfalle (1) Bei Arbeitsunfähigkeit gemäß den Bestimmungen der Sozialversicherung wird ordentlichen und außerordentlichen Professoren ihre Bruttovergütung für die Zeit weitergezahlt, für die Anspruch auf Kranken-bzw. Haus- oder Taschengeld bestünde. Die Leistungen der Sozialversicherung (Kranken- bzw. Haus- oder Taschengeld) sind im Haushalt der Hochschule zu vereinnahmen. (2) Dauert die Krankheit länger an, ohne daß die Voraussetzungen für eine vorzeitige Emeritierung oder Abberufung gegeben sind, so kann der Minister bzw.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und der gesamten Tätigkeit der sozialistischen Staatsmacht gilt es im Prozeß der Untersuchungsarbeit ausgehend von den wachsenden Anforderungen der er Jahre zu verwirklichen.

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