Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 1013

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 1013 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 1013); Gesetzblatt Teil II Nr. 127 Ausgabetag: 13. Dezember 1968 1013 (3) Die Titelzulage rechnet zum Durchschnitts verdienst und unterliegt den Bestimmungen über die Besteuerung des Arbeitseinkommens und der Sözialver-sieherungspflicht. (4) Die Titelzulage darf nur an wissenschaftliche Mitarbeiter gezahlt werden, die nach den Vergütungsgruppen V bzw. IV der Verordnung vom 6. November 1968 über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen Mitarbeitervergütungsverordnung (MVVO) (GBl. II S. 1018) vergütet werden. § 6 (1) Die Verleihung der Titel erfolgt in der Regel zum Tag des Lehrers. (2) Die Verleihung der Titel wird erstmalig 1969 vorgenommen. § 7 Wissenschaftliche Mitarbeiter, denen auf Grund der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 7. April 1960 zum Gesetz über die sozialistische Entwicklung des Schulwesens in der Deutschen Demokratischen Republik Beförderungsordnung (GBl. I S. 228) ein Titel verliehen wurde, erhalten die Titelzulage gemäß § 5 dieser Durchführungsbestimmung. § 8 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Februar 1969 in Kraft. Berlin, den 1. Dezember 1968 Der Minister für Hoch- und Fachschulwesen Prof. Dr. G i e ß m a n n Verordnung über die Vergütung der Hochschullehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen Hochschullehrervergütungsverordnung (HVO) vom 6. November 1968 Zur Regelung der Vergütung der Hochschullehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen wird in Übereinstimmung mit dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Wissenschaft folgendes verordnet: §1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Vergütung der ordentlichen und außerordentlichen Professoren sowie der Hochschuldozenten an den Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten mit Hochschulcharakter (nachstehend Hochschulen genannt), die in der Anlage 1 verzeichnet sind. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Hochschullehrer (Professoren und Dozenten) mit künstlerischer Lehrtätigkeit an den wissenschaftlichen Hochschulen. (3) Für den Bereich der bewaffneten Organe der Deutschen Demokratischen Republik können die zuständigen Minister in Abstimmung mit dem Minister für Hoch- und Fachschulwesen (nachstehend Minister genannt) unter Beachtung der Grundsätze dieser Verordnung spezielle Regelungen erlassen. §2 Vergütung der ordentlichen Professoren und der Hochschuldozentcn (1) Die Vergütung der ordentlichen Professoren und der Hochschuldozenten erfolgt nach der als Anlage 2 beigefügten Vergütungstabelle. Hervorragende Leistungen in der Forschung durch Erreichen von WeltspUzen-leistungen bei der Lösung gesellschaftlich vorrangiger und strukturbestimmender Aufgaben können durch ein Sondergehalt gemäß § 7 oder vorzeitige Gewährung von Steigerungssätzen und Prämierungen gemäß §3 anerkannt werden. Die Vergütung und Prämierung gemäß Sätzen 1 und 2 berührt nicht die Möglichkeit, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Spitzenleistungen bei der Erfüllung von Forschungsverträgen besonders zu prämieren. (2) Mit der entsprechend der Vergütungstabelle nach Anlage 2 gezahlten Vergütung ist die Erfüllung der Aufgaben als Hochschullehrer gemäß § 1 der Verordnung vom 6. November 1968 über die Berufung und die Stellung der Hochschullehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen Hochschullehrerberufungsverordnung (HBVO) (GBl. II S. 997) abgegolten. Der Berlin-Zuschlag entfällt. §3 Vergütung der außerordentlichen Professoren (1) Mit der Berufung zum außerordentlichen Professor erhält der Hochschuldozent oder wissenschaftliche Mitarbeiter zu seiner Vergütung gemäß den Vergütungstabellen dieser Verordnung bzw. der Verordnung vom 6. November 1968 über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen Mitarbeitervergütungsverordnung (MVVO) (GBl. II S. 1018) einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 200 M brutto. Dieser Zuschlag gehört zum Durchschnittsverdienst und unterliegt den Bestimmungen über die Besteuerung des Arbeitseinkommens und der Sozialversicherungspflicht. (2) Mit dem Zuschlag gemäß Abs. 1 sind alle Leistungen in Forschung, Ausbildung, Erziehung und Weiterbildung abgegolten, soweit nicht gemäß § 8 dieser Verordnung bzw. § 18 HBVO eine besondere Vergütung vorgesehen ist. §4 Ersteingruppierung der ordentlichen Professoren und der Hochschuldozentcn (1) Die Ersteingruppierung der ordentlichen Professoren erfolgt in die Grundvergütung der Vergütungs-Gruppe I, die der Hochschuldozenten in die Grundvergütung der Vergütungsgruppe II. (2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Ersteingruppierung in einen höheren Steigerungssatz vorgenommen werden, wenn sie durch die Leistun-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bilden Bürger der und Westberlins sowie Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der und Westberlin. Diese werden auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen der und der Sowjetunion. Es muß verhindert werden, daß durch Brände, Störungen, Havarien oder Katastrophen Produktionsausfälle entstehen, die eine Gefährdung der Erfüllung unserer volkswirtschaftlichen Zielstellungen und internationalen Verpflichtungen Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung bei Vorführungen weiter vervollkommnet werden. Die Absprachen und Informationsbeziehnngen, insbesondere zur Effektivierung einzuleitender SofortoaSnah-men und des für die Gewährleistung der Konspiration unerläßlich ist. Als Mitglied unserer Partei erwartet man von ihnen in ihren Wohngebieten auch bestimmte gesellschaftliche Aktivitäten und Haltungen.

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